Beitragsrückstände in der Sozialversicherung

Beitragsrückstände in der Sozialversicherung

Unser Thema am People Thursday, dem 27. Mai 2021: 



Wie können bestehende Beitragsrückstände abgebaut werden? Im Hinblick auf den Zahlungstermin zum 30.6.2021 wird die ÖGK in den nächsten Tagen zur Erleichterung der frühzeitigen Planung eine zweite Zahlungsinformation mit dem aktuellen Stand der ausstehenden Beiträge an alle inländischen Betriebe versenden

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Betrieb derzeit nicht in der Lage ist, coronabedingte Beitragsrückstände zu begleichen, haben wir für Sie zusammengefasst:

 

2-Phasen-Modell 

Coronabedingte Beitragsrückstände bei der ÖGK können im Rahmen des sog. 2-Phasen-Modells schrittweise abgebaut werden. Während Phase 1 im Wesentlichen dazu dient, die bis einschließlich 30.6.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände (je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Unternehmens) bis längstens 30.9.2022 zu begleichen, zielt Phase 2 darauf ab, danach allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände bis längstens 30.6.2024 abzubauen.

  • Zahlungziel Ende Juni 2021 (Phase 1) Zahlungsziel
    Die Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen. Ein formeller Antrag ist dafür gesetzlich nicht vorgesehen, laut Auskunft der ÖGK ist allerdings eine formlose E-Mail an die ÖGK erforderlich.
    • Beitragszeiträume ab Juni 2021
      Achtung: Für Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die allgemeinen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Das bedeutet, die laufenden Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats (unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist) zu entrichten!
    • Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
      Bei glaubhaft gemachten coronabedingten Liquiditätsproblemen ist es für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 möglich, Stundungen bis 30.06.2021 in Anspruch zu nehmen.
    • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
      Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es aber im Hinblick auf ihre bisherigen wirtschaftlichen Überlegungen frei (z.B. zur Vermeidung von Verzugszinsen), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.
    • Beitragszeiträume Februar bis April 2020
    • Der 30.6.2021 gilt als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020.
       
  • Ratenvereinbarungen Phase 1
    Ist absehbar, dass die rückständigen Beiträge aus Gründen der Unternehmensliquidität bis 30.6.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, so kann ein Ratenantrag - mit Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 - gestellt werden. Dies wird ab 1.6.2021 elektronisch über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) möglich sein. Eine automatische Stundung von Rückständen ist nicht möglich.

    Für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 wird der Verzugszinsensatz vorübergehend um zwei Prozentpunkte verringert - von derzeit 3,38% auf 1,38%!
  • „Safety-Car“-Phase
    Bei Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit der ÖGK zu vereinbaren. Bis Ende September 2021 ist dabei eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf EUR 0 möglich.
     
  • Ratenvereinbarungen Phase 2
    Sollten trotz nachweislich intensiver Bemühungen des Unternehmens zum 30.9.2022 dennoch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bestehen, so können diese in Form einer Ratenvereinbarung unter folgenden strengeren Voraussetzungen bis längstens 30.6.2024 beglichen werden:
    • Im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 müssen zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen werden.
    • Es dürfen ausschließlich Beiträge betroffen sein, die aufgrund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein!
    • Im Ratenzahlungszeitraum darf bis 30.9.2022 kein Terminverlust eintreten.
    • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
    • Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2022 bei der ÖGK einlangen.
  • Ausnahmen
    Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Covid-19-Dienstfreistellung oder Absonderung nach dem Epidemiegesetz sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen weiterhin ausgenommen. Diese sind jedenfalls bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Achtung: Werden diese Beiträge nicht bezahlt, sind keine Ratenvereinbarungen möglich!
    Ebenso sind alle nicht-coronabedingten Rückstände von diesen Regelungen nicht erfasst und zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.
     
  • Hinweis
    Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann jederzeit elektronisch über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) der ÖGK abgerufen werden!

Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
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