Brutto für Netto

Brutto für Netto

Unser Thema am People Thursday, dem 15. April 2021: 

 


Das Andauern der Covid-19-Krise hat eine Reihe von Fragen für arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nicht hauptberuflich unterstützende Leistungen erbringen und dafür eine monetäre Abgeltung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit einer Reihe von Sonderregelungen im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes darauf reagiert. Diese richten sich an Personen, die nicht hauptberuflich unterstützende Leistungen bei Covid-19-Testungen („Teststraßen“) erbringen und dafür von den Ländern und Gemeinden eine Aufwandsentschädigung erhalten.


Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an Helfende gewährt werden, sind im Ausmaß von

  • bis zu EUR 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
  • von bis zu EUR 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

Die Aufwandsentschädigungen sind bis zur Höhe von EUR 537,78 und ab März 2021 bis zur Höhe von EUR 1.000,48 sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur in sog. Epidemiegebieten – also in jenen Bezirken, die Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Damit gibt es keine Steuer- und Abgabenpflicht und ASVG-Beitragspflicht bis zu den angeführten Höchstgrenzen. Zudem wurde eine Reihe von Ausnahmebestimmungen bei der Anrechnung von Sozialleistungen für diese Aufwandsentschädigungen geschaffen. So gibt es keine Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Die Aufwandsentschädigung ist auch nicht schädlich beim Bezug einer Waisenpension. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert, wodurch auch ein Verkehrsunfall am Weg zur Teststraße vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt ist.

Da aber derzeit die Teststraßen außerhalb der Epidemiegebieten oder auch die Impfstraßen von diesen Ausnahmeregelungen nicht umfasst sind und daher dort für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit eine umfassende Abgabenverpflichtung besteht, ist damit zu rechnen, dass bald eine weitere gesetzliche Sanierung erfolgen wird.

Es bleibt spannend, wir halten Sie am Laufenden!

 


Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
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