Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase

Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase

Unser Thema am People Thursday, dem 24. September 2020:


 

Die Möglichkeit, die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um weitere 6 Monate verlängert. Diese Verlängerung bringt aber einige Änderungen mit sich, weshalb es für das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell ab 1.10.2020 auch neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 8.0) gibt.


Die wichtigsten Eckpunkte

Phase 3 der Kurzarbeit ist für eine Dauer von maximal 6 Monate im Zeitraum von 1.10.2020 bis 31.3.2021 möglich. Anders als bisher können gleich alle 6 Monate auf einmal beantragt werden. Eine Antragstellung ist frühestens ab 1.10.2020 möglich!

Die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt weiterhin 80%, 85% oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit (sog. „Nettoentgeltgarantie“). Neu ist allerdings die Berücksichtigung kollektivvertraglicher Erhöhungen und individueller Gehaltsvorrückungen (Biennalsprünge, Vorrückungen sowie KV-Erhöhungen aufgrund einer Umstufung) im Zeitraum von 1.3.2020 bis 31.3.2021.

Neu in die Bemessungsgrundlage in der Phase 3 sind nun widerrufliche Überstundenentgelte einzubeziehen, sofern sie nicht widerrufen und tatsächlich ausgezahlt wurden.

Das Arbeitszeitausmaß wird (von bisher 10% bis 90%) auf 30% bis 80% der bisherigen Normalarbeitszeit eingeschränkt. Eine geplante Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 30% ist nur in Sonderfällen möglich, wie z.B. bei vorübergehenden behördlichen Schließungen oder Einschränkungen sowie massiven Reisebeschränkungen u.dgl. Dies erfordert allerdings eine entsprechende Begründung (Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung) sowie eine Genehmigung der Sozialpartner.
 

Wirtschaftliche Begründung (Umsatzprognose)

Neu ist, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung) wesentlich detailliertere Angaben als bisher zu machen sind. Neben der allgemeinen Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, sind folgende Informationen abzugeben:

  • Angabe, ob andere Förderungen (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien oder Stundungen von Steuern oder SV-Beiträgen) bewilligt wurden
  • Umsatzentwicklung seit März 2019 sowie
  • Umsatzprognose für den beantragten Kurzarbeitszeitraum (im Vergleich zum Vorjahreszeitraum)

Sollte die (erwartete) Umsatzentwicklung nicht aussagekräftig (oder nicht möglich) sein, können (zusätzlich) andere Kennziffern des Unternehmens – wie monatliche Auftragseingänge – angegeben werden.

Wird für mehr als 5 Arbeitnehmende Kurzarbeit beantragt, ist eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich.
 

Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Arbeitnehmenden, vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Angeordnete Aus- und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit. Beihilfenrechtlich gelten sie aber – maximal im Ausmaß der Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit – als förderbare Ausfallstunden und zählen daher nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate sind durch diese abgedeckt, darüberhinausgehende Zeiten sind vom Arbeitgeber zusätzlich zu vergüten. Ein Ausbildungskostenrückersatz kann nicht vereinbart werden.


Lehrlinge

Für Lehrlinge ist die Einbeziehung in die Kurzarbeit künftig nur noch dann möglich, wenn ihre Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50% ihrer Ausfallzeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum weniger als 80%, ist am Ende der Kurzarbeit im Durchführungsbericht anzugeben, welche Maßnahmen pro Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben. Bei Nichteinhaltung dieser Ausbildungsverpflichtung droht die Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe.


Urlaub

Die neue AMS-Richtlinie sieht vor, dass sich das Unternehmen ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen soll. Für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, sollen Arbeitnehmende innerhalb der Kurzarbeitszeitraumes tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubes konsumieren.

 

Sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht 
Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
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