Corona: Kurzarbeit abrechnen, Auswirkungen auf Grenzgänger

Corona: Kurzarbeit abrechnen, Auswirkungen auf Grenzgänger

Unsere Themen am People Thursday, dem 25. Juni 2020:

 


Corona-Kurzarbeit: wie rechne ich richtig ab? 

Für Unternehmen, die ab März Kurzarbeit verein­bart haben, ist der erste Kurzarbeits­zeitraum bereits zu Ende oder wird spätestens Ende Juni abgeschlossen sein. Bis zuletzt war in der Personalver­rechnung nur eine provisorische Abrechnung der Kurzarbeit möglich, weil grundlegende Fragen offengeblieben sind. Diese wurden nunmehr durch eine Gesetzesänderung größtenteils gelöst. Für mehr als 1,3 Mio. Beschäftigte muss daher die Gehaltsverrechnung rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit angepasst werden. 

Während der Kurzarbeit wird die Normalarbeitszeit vorübergehend herabgesetzt. Der Dienstnehmer erhält vom Dienstgeber ergänzend zum Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Entschädigung für den Verdienstentgang während der Kurzarbeit (sog. Kurzarbeitsunterstützung). Dem Dienstgeber werden vom AMS die Kurzarbeitsunterstützung und die anteiligen Lohnnebenkosten ersetzt (sog. Kurzarbeitsbeihilfe). Die Sozialversicherungs-beiträge richten sich während der Kurzarbeit nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Durch Gesetzesänderung wurde nun klargestellt, dass der Dienstgeber auch die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von der Differenz auf die höhere Sozialversicherungsbeitragsgrundlage zu tragen hat.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird mit Hilfe festgelegter Pauschalsätze pro verrechenbarer Ausfallstunde berechnet. Für Entgeltteile über der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 5.370,00) gibt es allerdings keine Kurzarbeitsbeihilfe. Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe ist u.a., dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein Bruttoentgelt bezahlt, das mindestens zur Sicherung der Nettoentgeltgarantie notwendig ist. Das bedeutet, der Dienstnehmer erhält nicht – wie bei früheren Kurzarbeitsmodellen – eine Kurzarbeitsunterstützung in Höhe eines Pauschalsatzes pro Ausfallstunde, sondern hat abhängig von der Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit, Anspruch auf eine Nettoersatzrate von 80%, 85% oder 90% des bisherigen Nettoentgelts (Ausnahme: 100% bei Lehrlingen). Die Nettoentgeltgarantie endet allerdings – anders als die Kurzarbeitsbeihilfe – nicht bei der Höchstbeitragsgrundlage. Zusätzlich hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass das Bruttoentgelt nicht unter den Wert des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden fällt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 95% Arbeitsleistung auch mindestens 95% des ursprünglichen Bruttoentgelts auszubezahlen sind. Die Leistung eines Entgelts in Höhe der Netto­entgeltgarantie durch den Arbeitgeber ist Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Die vereinfachte Ermittlung des Mindestbruttoentgelts, das der Nettoentgeltgarantie entspricht, erfolgt nun über Mindestbruttoentgelt-Tabellen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend veröffentlicht worden sind. Maßgeblich dafür ist das, vor Kurzarbeit gebührende, Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen und Überstundenentgelte) im Monat vor Beginn der Kurzarbeit; bei variablen Entgeltteilen ist der Durchschnitt der letzten drei Monate heranzuziehen. Da sich das Bruttoeinkommen des Dienstnehmers während der Kurzarbeit aus dem Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und der Kurzarbeitsunterstützung ergibt, wird im nächsten Schritt das Entgelt, welches der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht, auf Basis des Bruttobezuges vor Kurzarbeit berechnet.

Arbeitsentgelt = Bruttoentgelt vor Kurzarbeit x Arbeitsleistung während Kurzarbeit (%)

Schließlich ergibt sich die Kurzarbeitsunterstützung aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt (laut Tabelle) und dem Bruttoentgelt für geleistete Arbeitsstunden (sog. Differenzmethode).

Mindestbruttoentgelt anhand Tabelle
- Arbeitsentgelt
______________________
Kurzarbeitsunterstützung



 

Beitragsfreie Bezüge werden bei der Ermittlung des für die Netto­entgeltgarantie relevanten Mindestbruttoentgelts nicht berücksichtigt. Dies führt dazu, dass sie nicht von der Netto­entgeltgarantie umfasst sind und in der Kurzarbeit stets zusätzlich zum Mindestbruttoentgelt zu gewähren sind.

Rückwirkend ab Juni wird sich die Berechnung für die Kurzarbeitshilfe voraussichtlich ändern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen derzeit aber noch nicht fest.

Sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Thomas Neumann
thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720


 

Auswirkungen von Covid-19 auf Grenzgänger

Aufgrund der Corona-Maßnahmen kann es zu ungeplanten Tätigkeiten im Home Office kommen, die steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies kann insbesondere Auswirkungen auf die Zuteilung des Besteuerungsrechts der Einkünfte und der Sozialversicherungszuständigkeit von Grenzgängern haben.

Ein Dienstnehmer gilt dann als Grenzgänger, wenn dieser im Ausland wohnt und beinahe täglich über die Grenze zu seiner Arbeitsstätte fährt, um dort seiner Tätigkeit nachzugehen.

Zuteilung des Besteuerungsrechts

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich gemäß Art. 15 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat besteuert. Ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig und wird die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt, erfolgt die Besteuerung im Arbeitgeberstaat (Art 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b OECD-MA). 

Österreich hat mit Deutschland, Liechtenstein und Italien eine Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen normiert. Für alle anderen Nachbarländer ist in Bezug auf Grenzgänger die oben genannte allgemeine Bestimmung des Art. 15 des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden.   

Wenn daher zum Beispiel slowakische Dienstnehmer ihre Tätigkeit aufgrund der Reisebeschränkungen vorübergehend überwiegend im Home Office in der Slowakei ausüben und nicht mehr täglich zu ihrem Arbeitgeber in Österreich pendeln, sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf diese Arbeitstage im Home Office entfallen, in der Slowakei steuerpflichtig. Wäre die Tätigkeit hingegen in der österreichischen Arbeitsstätte erfolgt, hätte Österreich das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Das österreichische BMF hat im Rahmen seiner Information vom 22.5.2020 mitgeteilt, dass bei derartigen Sachverhalten von den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens nur im Falle anderslautender bilateraler Konsultationsvereinbarungen abgegangen werden kann. Dies ist bislang nur in Bezug auf Deutschland erfolgt.  

Folglich ist es ratsam, die Art und Weise der Besteuerung im Home Office Staat (Steuererklärung, Lohnsteuerabzug etc.) abzuklären.

Im umgekehrten Fall - wenn also österreichische Dienstnehmer aufgrund der derzeitigen Situation im Home Office tätig werden und nicht mehr täglich zu ihrem Arbeitgeber im Ausland pendeln - ist zudem zu beachten, dass ab dem 1.1.2020 ausländische Dienstgeber dazu verpflichtet sind, für in Österreich tätige, unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, Lohnsteuer einzubehalten. Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich Bezüge, die auf österreichische Arbeitstage entfallen und für die Österreich aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht zukommt.

Zuständigkeit der Sozialversicherung

Nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegen Grenzgänger der Sozialversicherung jenes Staates, in dem sie arbeiten, sofern weniger als 25% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat und somit im Home Office ausgeübt werden. Im Falle eines österreichischen Dienstgebers unterliegen Grenzgänger in der Regel folglich der Sozialversicherungspflicht in Österreich.

Gemäß einer Information der österreichischen Sozialversicherungsträger stellen die vorübergehenden Notfallmaßnahmen – wie etwa die Reisebeschränkungen - aus österreichischer Sicht grundsätzlich keine relevanten Änderungen des Sachverhalts dar, die zu einer Änderung der Zuordnung der Sozialversicherung führen. Eine Beurteilung aus ausländischer Sicht wäre jeweils gesondert abzuklären.

Üben Grenzgänger jedoch ihre Tätigkeit während des gesamten Jahres 2020 überwiegend aus dem Home Office aus, unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben (zumindest 25%).

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl
katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463