Der LStR-Wartungserlass 2021 bringt Neuerungen zum Kontrollsechstel

Der LStR-Wartungserlass 2021 bringt Neuerungen zum Kontrollsechstel

Unser Thema am People Thursday, dem 20. Jänner 2022:


 

Am 20.12.2021 wurde der LStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht (2021-0.834.943, BMF-AV Nr. 176/2021). Die laufende Wartung 2021 hat auch Ergänzungen und Klarstellungen hinsichtlich des Kontrollsechstels mit sich gebracht. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in diesem Zusammenhang:


Arbeitgeberwechsel 

Bei Vorlage des Jahreslohnzettels zur Sechstelberechnung ist auch beim Kontrollsechstel so vorzugehen, als wären alle Bezüge in einem Kalenderjahr von nur einem:einer einzigen Arbeitgeber:in ausbezahlt worden. Werden die laufenden Bezüge der ehemals arbeitgebenden Person bei der nachfolgenden für das Jahressechstel berücksichtigt, so sind diese auch beim Kontrollsechstel heranzuziehen.

 

Auslandsbezogene Sonderzahlungen 

Stellen einzelne Sonderzahlungen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise im Inland und teilweise im Ausland steuerpflichtige Bezüge dar, hat auch bei der Ermittlung des Kontrollsechstels eine (prozentuelle) Zuordnung zu den festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 EStG zu erfolgen.

 

Definition - Arbeitgebende und Arbeitnehmende 

Klarstellend wurden in den Wartungserlass die Begriffe des Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgenommen.

  • Arbeitgebender ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG auszahlt.
  • Arbeitnehmende sind natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Das bedeutet, dass die Regelung zum Kontrollsechstel (§ 77 Abs. 4a EStG) auch für Bezieher:innen von Firmenpensionen gilt.

 

Ausnahmetatbestände (§ 77 Abs. 4a Z 1 lit a - j EStG) – Ergänzungen zur Auslegung 

Ausdrücklich wird nunmehr darauf hingewiesen, dass von der Aufrollungsverpflichtung bzw. Nachversteuerung nur die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit a – j EStG genannten Tatbestände ausgenommen sind. Klarstellungen wurden hinsichtlich der Auslegung einiger Tatbestände getroffen:

  • Elternkarenz (lit a)
    Von der Ausnahme umfasst ist auch der „Papamonat“ und der Mutterschutz, mangels Aufzählung im Gesetz hingegen nicht die Elternteilzeit. Weiters wird festgehalten, dass bei einem parallelen Dienstverhältnis während der Karenz (arbeits- und steuerrechtlich) von zwei getrennten Dienstverhältnissen auszugehen ist. Bezüge aus der karenzierten Beschäftigung sind für das parallel geführte Beschäftigungsverhältnis ohne Belang. Für das karenzierte Dienstverhältnis unterbleibt die Nachversteuerung nach § 77a Abs. 4a Z 1 EStG.
  • Grundwehrdienst (lit g)
    Ausgenommen ist nur der Grundwehrdienst nach § 20 Wehrgesetz 2001 und Zivildienst nach § 6a Zivildienstgesetz 1986. Milizübungen, freiwillige Waffenübungen, Zeitsoldaten etc. sind nicht von der Ausnahme umfasst.
  • Beendigung des Dienstverhältnisses und Wiedereintritt (lit j)
    In Bezug auf das Unterbleiben der Nachversteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei selbigem:r Arbeitgeber:in eingegangen wird, ist auf das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses und nicht die Verlängerung der Pflichtversicherung abzustellen.

Erfolgt im Kalenderjahr ein Wiedereintritt bei selbigem:r Arbeitgeber:in, ist das Kontrollsechstel spätestens mit Auszahlung des letzten laufenden Bezuges nach Wiedereintritt zu ermitteln. Eine Nachversteuerung ist bereits bei Beendigung des ersten Dienstverhältnisses möglich, wenn der Wiedereintritt bei Beendigung bereits feststeht.

Der Übertritt von Beamt:innen in den Ruhestand ist der Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzuhalten.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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