Gesetzliche Neuerungen für den HR-Bereich

Gesetzliche Neuerungen für den HR-Bereich

Unser Thema am People Thursday, dem 17. Dezember 2020: 


Am 11. und 12. Dezember wurden vom Nationalrat noch zahlreiche gesetzliche Änderungen beschlossen: 

 

Sonderfreistellung Covid-19 für werdende Mütter 

Werdende Mütter müssen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis 31.3.2021 derart geschützt werden, dass bei ihrer Arbeit physischer Körperkontakt mit anderen Personen vermieden wird. Relevant ist diese Bestimmung für Tätigkeitsbereiche mit direktem Körperkontakt wie beispielsweise bei Physiotherapeutinnen, Kosmetikerinnen, Friseurinnen u.ä. Berufsgruppen.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen derart anzupassen, dass ein physischer Körperkontakt ausgeschlossen werden kann und der Mindestabstand eingehalten wird. Für den Fall, dass derartige Verhältnisse nicht hergestellt werden können, ist die Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, bei dem kein physischer Körperkontakt erfolgt und bei dem der Mindestabstand eingehalten werden kann. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Arbeiten im Home Office möglich ist.

Können die vorgeschriebenen geschützten Bedingungen aus objektiven Gründen nicht gewährleistet werden, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die sogenannte Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts.

Arbeitgeber bekommen auf Antrag das fortgezahlte Entgelt samt Lohnnebenkosten vom Bund erstattet. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen nach Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Im Erstattungsantrag ist schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.

Ausdrücklich geregelt wird, dass Beschäftigungsverbote nach § 3 MSchG der Sonderfreistellung vorgehen. Nachdem das Beschäftigungsverbot die Sonderfreistellung verdrängt, ist mit Beginn des Beschäftigungsverbotes unbedingt ein fristwahrender Erstattungsanspruch für die Sonderfreistellung einzubringen.

 

Günstigkeitsvergleich bei Wochengeldberechnung und Kurzarbeit nach § 746 Abs. 5 ASVG (2. SVÄG 2020) 

Für die Dauer der Covid-19-Pandemie soll ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist. Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen. Diese Regelung ist rückwirkend auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Mutterschutz ab dem 11.3.2020 eingetreten ist.

 

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber nach § 733 ASVG (Stundungen und Ratenzahlungen für ÖGK und BVAEB, 2. SVÄG 2020) 

Aufgrund der weiterhin bestehenden akuten Covid-19-Krise und zur Unterstützung der heimischen Betriebe wurden die Fristen für Stundungen und Ratenzahlungen für ausständige Beiträge verlängert. Kurz gesagt: Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten sind bis zum 31.3.2021 zu begleichen, danach können Anträge auf Ratenzahlungsvereinbarungen gestellt werden. Diese beitragsrechtlichen Erleichterungen gelten auch für Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021.

Im Detail sieht die Neuregelung Folgendes vor:

Für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird der bisher in § 733 Abs. 7 ASVG vorgesehene Einzahlungstermin zum 15.1.2021 verzugszinsenfrei auf den 31.3.2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31.3.2021 ist unabhängig davon jederzeit möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.

Beiträge für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31.3.2021 – allerdings mit den für 2020 geltenden Verzugszinsen von 3,38% einzuzahlen. Danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen gestellt werden. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.

Auch für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 gibt es die Möglichkeit der Stundung bis zum 31.3.2021. Danach kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.

Die Ausnahmeregelung für Beiträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung gilt weiterhin. Hier sind die Beiträge nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Wichtig ist, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen einzuhalten sind. Ebenso bestehen die Meldeverpflichtungen weiterhin, sodass die monatlichen Beitragsrundlagenmeldungen (mBGM) fristgerecht vorzunehmen sind.

 

Welche Möglichkeiten bestehen ab April? 

Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung. Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die Anträge können im März gestellt werden. Phase 2 zielt darauf ab, etwaige am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.3.2024 zur Verfügung. Die gesetzlichen Verzugszinsen werden für den Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 auf voraussichtlich 1,38% reduziert.

 

Lesen Sie hier alle Informationen zum 365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern und zu den Erleichterungen für steuerliche Abgaben.


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