Global Mobility und Organisation/Change

Global Mobility und Organisation/Change

Unsere Themen am People Thursday, dem 4. Juni 2020:

Global Mobility:  Corona-Kurzarbeit aus internationaler Sicht

Organisation/Change: Neue Arbeitswelt durch Corona?


 

Corona-Kurzarbeit aus internationaler Sicht 

Werden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer grenzüberschreitend tätig, stellt sich die Frage, wie staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie das österreichische Corona-Kurzarbeitsmodell aus internationaler Sicht einzuordnen sind und welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt.

OECD-Handlungsempfehlung i.Z.m. Covid-19

Gemäß der am 3.4.2020 durch die OECD veröffentlichten Empfehlungen sind Zahlungen aus Konjunkturprogrammen am ehesten mit Beendigungszahlungen vergleichbar. Dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht auf Kurzarbeitsunterstützungen jenem Staat zukommen soll, der besteuerungsberechtigt gewesen wäre, wenn Arbeitnehmende ihre Tätigkeit wie gewohnt ausgeübt hätten. Die Kurzarbeitsunterstützung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt, ist somit grundsätzlich gemäß dem Kausalitätsprinzip in jenem Staat zu besteuern, in dem die Tätigkeit, auf welche sich die Kurzarbeitsunterstützung bezieht, ausgeübt worden wäre. Dies ergibt sich aus Art. 15 OECD-MA, der das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuteilt. 

Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen i.Z.m. der Covid-19-Pandemie 

Das BMF hat am 22.5.2020 eine Information zu Fragen der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen i.Z.m. der Covid-19-Pandemie publiziert und subsumiert die Kurzarbeitsunterstützung grundsätzlich ebenfalls in Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens.

Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die eine gesonderte Regelung für Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ähnliche Einkünfte enthalten, fällt die Kurzarbeitsunterstützung aber grundsätzlich unter diese Sonderregelung. In der Regel wird hier das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zugeteilt.

Jener Anteil der Einkünfte, der auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, unterliegt dabei aber weiterhin den Besteuerungsregeln des Art. 15 DBA-MA.

Da das DBA-Deutschland in Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland eine Sonderregelung betreffend Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung enthält, wird dem Kassenstaat gemäß der Konsultationsvereinbarung das Besteuerungsrecht für Kurzarbeitsunterstützung zugeteilt. 

Steuerberechnung gemäß Information des BMF 

Aufgrund der oben genannten Regelung kann das Gehalt nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu befreien sein, die Kurzarbeitsunterstützung jedoch nicht - oder umgekehrt.

Für die Besteuerung ist es erforderlich, die Kurzarbeitsunterstützung Kalendertagen zuzuordnen. Hierzu ist Kurzarbeitsunterstützung in ein Verhältnis mit der Gesamtentlohnung zu setzen und anhand dieses Verhältnisses die Anzahl der relevanten Kalendertage im Lohnzahlungszeitraum während der Kurzarbeitsphase zu errechnen.    

Beispiel: Kurzarbeit: 1.4. – 30.4.2020, Besteuerung der Arbeitszeit in Land A, Besteuerung der Kurzarbeitsunterstützung in Land B
Gesamtgehalt: EUR 2.500, davon Kurzarbeitsunterstützung: EUR 500 (= 20%)
Für die Besteuerung ist dieser Prozentsatz auf 30 Kalendertage anzuwenden, sodass sich für die Besteuerung der Kurzarbeitsunterstützung sechs Kalendertage ergeben.

 

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl

katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463


 

Neue Arbeitswelt durch Corona? 

Der plötzliche Lockdown hat die meisten unserer Kundinnen und Kunden auf dem falschen Fuß erwischt. Schließlich war in den meisten Fällen die Umstellung auf nahezu 100% Home Office im Angestelltenbereich technisch und organisatorisch eine große Herausforderung.

In einigen Fällen ist diese Umstellung mit der Außerkraftsetzung von internen Regeln, enormer Einsatzbereitschaft von IT und Führungskräften und überwiegend pragmatischer Herangehensweise gelöst worden.

Manche Unternehmen waren technisch gut vorbereitet und mussten sich daher „nur“ auf die Kommunikation und Koordination konzentrieren.

Interessant ist, dass diese doch erheblich einschneidende Umstellung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überwiegend als positiv empfunden wurde, wenn sie zuhause auch wirklich arbeiten konnten. Erstaunlich sind die Ergebnisse, da solch massive Eingriffe üblicherweise mit spürbarem Veränderungswiderstand einhergehen.

Welche Erkenntnisse können wir daher aus der Sicht der Organisationsentwicklung/des Change Managements ziehen?

  1. Veränderungen, auch massive Veränderungen funktionieren, wenn allen der „sense of urgency“ klar ist. Viele normale Veränderungsprojekte sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zu wenig erklärt, der Sinn und die Dringlichkeit dringen zu wenig durch.
  2. Wenn ein Solidaritätsgefühl entsteht, ist weniger „demand and control“ notwendig. Schwer umsetzbare Dinge funktionieren auch pragmatisch und einfach, wenn alle mitdenken. Somit ist aus der Organisationsentwicklungsbrille abzuleiten, dass bei offenen („agilen“) Organisationen ein starkes Gefühl der Solidarität wichtig ist, wenn die Kontrolle nicht mehr möglich ist.
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter brauchen die Büroinfrastruktur viel weniger als wir noch vor ein paar Monaten geglaubt haben. Der Koordinationsaufwand ist zwar höher, wenn dezentral geleistet wird, die Produktivität leidet allerdings nicht darunter. Offen ist, ob dieser Satz in ein paar Monaten noch Beständigkeit hat, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen Trott verfallen. 

Unsere Empfehlung an die Unternehmen: Nutzen Sie diese Phase, um risikofrei zu experimentieren, welche Form des neuen Arbeitens realistisch in Ihrem Betrieb funktioniert. Wir haben gerade die Lockdown-Phase hinter uns. Bis Ende Juni fahren wir wieder hoch, dann kommt die nicht ganz repräsentative Phase des Sommerbetriebs, in der Eltern und Urlaube einen Regelbetrieb nicht realistisch machen. Und schließlich die letzte Phase im Herbst/Winter mit „Corona–Regelbetrieb“.

Alle Versuche und Ansätze, die die Betriebe hier in der Arbeitswelt (mobil, dezentral) vornehmen, haben durch die Sichtbarkeit des Provisoriums keinen Ewigkeitscharakter. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte sind gerade dabei, sich neu zu erfinden, in Summe eine große Chance Neues auszuprobieren und die Zukunft neu zu denken.