Grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen Deutschland und Österreich

Grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen Deutschland und Österreich

Unser Thema am People Thursday, dem 2. Juli 2020:

Im März 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie der Grenzverkehr zwischen Österreich und Deutschland eingeschränkt. Um etwaige steuerliche Covid-19-Auswirkungen in Bezug auf Deutschland klarzustellen, wurde am 15.4.2020 eine Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland geschlossen. Finden Sie nachstehend die wichtigsten Punkte aus Personalsicht:


Auswirkungen der vermehrten Home Office Tätigkeit auf die Steuerpflicht

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich/Deutschland im Ansässigkeitsstaat besteuert. Ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig und wird die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt, erfolgt die Besteuerung im Arbeitgeberstaat (Art. 15 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 lit. b DBA Ö/D). 

Um steuerliche Konsequenzen durch die vermehrte Tätigkeit im Home Office zu reduzieren, haben sich Deutschland und Österreich in der Konsultationsvereinbarung darauf geeinigt, dass Arbeitstage, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Arbeitnehmenden ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office geplant waren, gilt diese Regelung nicht.

Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Meldung an den Arbeitgeber und an das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaates zu machen und hier die Umstände offenzulegen - insbesondere die Anzahl der Arbeitstage anhand von Aufzeichnungen. 


Auswirkungen auf die Grenzgängerregelung

Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Deutschland enthält eine Regelung betreffend Grenzgänger. Der Ansässigkeitsstaat behält hier unter gewissen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wenn Arbeitnehmende in Grenznähe in einem Staat wohnen, jedoch in Grenznähe im anderen Staat arbeiten und täglich zur Arbeit pendeln. Diese Voraussetzungen sind:

  • Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte befinden sich in der Grenzzone (Grenzstreifen von 30 km entlang der Grenze zwischen Österreich und Deutschland) und
  • Tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnsitz. Maximal 45 Nichtrückkehrtage pro Jahr gelten als unschädlich.

Wenn Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, gelten diese Tage gemäß der Konsultationsvereinbarung nicht als Tage im Wohnsitzstaat bzw. der Nichtrückkehr und sind daher unschädlich. Dies gilt jedoch nur dann, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von den Maßnahmen i.Z.m. Covid-19 im Home Office ausgeübt worden sind.
 

Auswirkungen der vermehrten Home Office Tätigkeit auf die Sozialversicherungspflicht

Nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegen Personen der Sozialversicherung jenes Staates, in dem sie arbeiten, sofern weniger als 25% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat und somit im Home Office ausgeübt werden.

Gemäß einer Information der österreichischen und deutschen Sozialversicherungsträger stellen die für wenige Monate geltenden vorübergehenden Notfallmaßnahmen – wie etwa die Reisebeschränkungen - aus österreichischer und deutscher Sicht grundsätzlich keine relevanten Änderungen des Sachverhalts dar, die zu einer Änderung der Zuordnung der Sozialversicherung führen.

Sollte sich die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten permanent auf das Home Office und somit zu einer Tätigkeit von mehr als 25% im Wohnsitzstaat verschieben, kann es jedoch zu einer Änderung der Zuständigkeit der Sozialversicherung kommen. Diesbezüglich empfehlen wir eine Abstimmung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern.

Folglich sind für den Zeitraum der Corona-Pandemie grundsätzlich keine steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Änderungen für grenzüberschreitend tätige Personen zwischen Österreich und Deutschland zu erwarten.

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl

katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463