Homeoffice-Gesetz Teil II

Homeoffice-Gesetz Teil II

Unser Thema am People Thursday, dem 4. März 2021: 

 

Nachdem sich Teil I letzte Woche den arbeitsrechtlichen Neuerungen für das Arbeiten im Home Office gewidmet hat, informieren wir Sie in Teil II über die steuerrechtlichen Änderungen i.Z.m. Home Office. Der Nationalrat hat das 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz bereits beschlossen, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach dem Beschluss im Bundesrat erfolgt voraussichtlich noch im März.


Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick zusammengefasst:

 

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel (z.B. Computer, Bildschirm, Tastatur, Handy sowie Datenverbindung) durch Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmenden dar. Das bedeutet, die Zurverfügungstellung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn die überlassenen Arbeitsmittel teilweise für private Zwecke verwendet werden.

 

Home Office-Pauschale

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden vereinbart, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (zum Teil oder zur Gänze) zur Verfügung stellen, so hat der Arbeitgeber angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

Steuer- und sozialversicherungsfrei ist dies allerdings nur für max. EUR 3 pro Home Office-Tag an max. 100 Tagen pro Jahr, somit für max. EUR 300 pro Kalenderjahr möglich. Als Home Office-Tage gelten dabei nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Wird der Höchstbetrag überschritten, stellt der überwiegende Teil einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Damit es in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ein Home Office-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlt erhalten, zu keiner den Höchstbetrag übersteigenden Berücksichtigung kommt, wird ein neuer Pflichtveranlagungstatbestand eingeführt. Eine Veranlagung ist demnach künftig auch dann durchzuführen, wenn im Kalenderjahr ein Home Office-Pauschale von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
 

Werbungskosten

Für steuerlich anerkannte Arbeitszimmer gilt wie schon bisher, dass sämtliche Kosten aus der Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen bildet, nach der Art der Tätigkeit der Steuerpflichtigen notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

Sofern KEIN steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, gilt künftig:

  • Wird der Höchstbetrag für das Home Office-Pauschale nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmende den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber erhaltenen Home Office-Pauschale und dem täglichen Höchstbetrag von EUR 3 für jeden Home Office-Tag (max. 100 Tage pro Jahr) als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung gelten machen.
  • Zusätzlich können Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit ergonomisch geeignetem Mobiliar (insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis max. EUR 300 pro Kalenderjahr als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) geltend gemacht werden, sofern mind. 26 Home Office-Tage im Jahr geleistet wurden. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, so kann der Überschreitungsbetrag in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen und innerhalb des Höchstbetrages geltend gemacht werden.

Schon bisher stellten Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) unabhängig vom Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers Werbungskosten dar. Diese Bestimmung wird nun um die Anordnung erweitert, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben für digitale Arbeitsmittel
(IT-Hardware sowie Datenverbindung) um ein Home Office-Pauschale und Differenzwerbungskosten
zu kürzen sind.

 

Verpflichtungen für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung: 

Sowohl für die Bemessung des höchstmöglichen nicht steuerbaren Home Office-Pauschales von EUR 3 pro Home Office-Tag als auch für die Berechnung der mit Home Office zusammenhängenden Werbungskosten müssen die Tage, an denen Arbeitnehmende ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrer Wohnung ausüben (Home Office-Tage), durch den Arbeitgeber in das Lohnkonto aufgenommen werden. Das soll unabhängig davon gelten, ob durch den Arbeitgeber ein Home Office-Pauschale ausbezahlt wird, für wie viele Tage oder in welcher Höhe es nicht steuerbar zugewendet wird.

 

Geltungsdauer

Die Regelungen zum Home Office-Pauschale sowie zu den entsprechenden Werbungskosten gelten für Home Office-Tage ab 1.1.2021 bzw. ab der Veranlagung 2021.

Die Regelung betreffend die Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar soll hingegen bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei der Höchstbetrag für 2020 mit EUR 150 und für 2021 mit der Differenz zwischen EUR 300 und dem im Jahr 2020 berücksichtigten Betrag begrenzt ist.

Um die Wirksamkeit evaluieren zu können, gelten sämtliche dieser steuerlichen Regelungen vorerst nur befristet bis einschließlich 2023.

 

 

 


Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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