Insolvenz des Arbeitgebers

Insolvenz des Arbeitgebers

Unser Thema am People Thursday, dem 29. Oktober 2020: 
 

Nachdem sich unser Artikel „Welche besonderen Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen gibt es in der Insolvenz des Arbeitgebers?“ letzte Woche den insolvenzspezifischen Beendigungsmöglichkeiten gewidmet hat, informieren wir Sie diese Woche über die Insolvenz-Entgelt-Sicherung.
 

Was ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds und wie funktioniert er? 

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) wurde zur Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eingerichtet. Neben der Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes an die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deckt der IEF auch folgende, nicht einbringliche Forderungen ab:

  • Dienstnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge („Abfertigung Neu“)
  • Zuschläge an die BUAK

Die Finanzierung des IEF erfolgt großteils aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag i.H.v. 0,2%, den Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrag (sog. IESG-Beitrag).

 

Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt? 

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben im Inland beschäftigte

  • (ehemalige) Arbeitnehmende,
  • (ehemalige) freie Dienstnehmende i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG und
  • (ehemalige) Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • bzw. die erbberechtigte Personen dieser,

wenn über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) eröffnet wird. Auch ein Beschluss auf Ablehnung der Insolvenzeröffnung bzw. Zurückweisung des Insolvenzantrages (z.B. Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) ermöglicht Anspruchsberechtigten die Antragstellung auf Insolvenz-Entgelt.

Leitende Angestellte sowie Mitglieder der Geschäftsführung, die in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen, gehören auch zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Keinen Anspruch haben dagegen selbständige (nach dem GSVG versicherte) Geschäftsführende sowie Werkvertragsnehmende und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht. Ebenfalls keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband haben.

 

Welche Ansprüche sind gesichert? 

Insolvenz-Entgelt wird bezahlt für aufrechte, nicht verjährte

  • Entgeltansprüche (Lohn/Gehalt, Sonderzahlungen),
  • Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung),
  • Schadenersatzansprüche,
  • sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche (z.B. Spesen, Diäten, Prämien, Kilometergelder, Hinterbliebenenpensionen, Sozialplanleistungen) sowie
  • die zur Rechtsverfolgung dieser Ansprüche gegen den Arbeitgeber notwendigen Kosten (z.B. Prozesskosten, Exekutionskosten).

Ausgeschlossen sind u.a. Ansprüche, die auf Vereinbarungen nach der Insolvenzeröffnung oder aus den letzten 6 Monaten davor beruhen, soweit diese vertraglichen Ansprüche über den gesetzlich bzw. kollektivvertraglich bzw. durch Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder über die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dadurch sollen sachlich nicht gerechtfertigte Vereinbarungen zu Lasten des IEF kurz vor der Insolvenz verhindert werden.

Zudem unterliegt die Insolvenz-Entgelt-Sicherung sowohl zeitlichen als auch betragsmäßigen Begrenzungen:

Entgeltansprüche sind grundsätzlich für den Zeitraum von maximal 6 Monaten vor der Insolvenzeröffnung bzw. - falls das Arbeitsverhältnis bereits davor geendet hat - 6 Monate vor dem arbeitsrechtlichen Ende gesichert; es kommt dabei auf die Fälligkeit der Ansprüche an. Eine zeitlich darüber hinausgehende Sicherung ist nur dann gegeben, wenn die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Fälligkeit (vor Gericht, im Rahmen eines kollektiven Schlichtungsverfahrens oder vor der Gleichbehandlungskommission) geltend gemacht wurden oder eine kollektivvertragliche Unterentlohnung vorlag. Der Höhe nach sind Entgeltansprüche pro Monat mit maximal der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 10.740) gesichert, wobei hier der Bruttobetrag maßgeblich ist.

Diese betragsmäßige Begrenzung gilt ebenso für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung (wobei allerdings nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine zu beachten sind und eine allfällig höhere vertraglich vereinbarte Kündigungsfriste außer Betracht zu bleiben hat) sowie für Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung.

Abfertigungsansprüche sind - anders als Entgeltansprüche - nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 5.370) pro Monatsbetrag der Abfertigung in voller Höhe gesichert. Darüber hinausgehende Beträge sind bis maximal zur zweifachen Höchstbeitragsgrundlage pro Monatsbetrag jedoch nur in halber Höhe gesichert. Hat der Arbeitgeber bereits eine Teilleistung auf den Abfertigungsanspruch geleistet, wird diese auf den gesicherten Betrag angerechnet. Freiwillige Abfertigungen sind grundsätzlich nicht gesichert. Ansprüche der „Abfertigung Neu“ (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) werden ebenfalls nicht vom IEF gedeckt, da diese nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Mitarbeiterkasse auszubezahlen sind.

 

Wie ist der Ablauf? 

Im Falle einer Insolvenzeröffnung müssen Forderungen mit dem gerichtlichen Formular „Forderungsanmeldung“ beim zuständigen Insolvenzgericht angemeldet werden. Um Insolvenz-Entgelt - und nicht bloß eine Quote - zu erhalten, muss innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. bei Zurück- oder Abweisungsbeschlüssen ab Kenntnis des Gerichtsbeschlusses) ein Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH eingebracht werden. Der Antrag kann entweder mittels elektronischen Antragsformulars oder schriftlichen Antragsformulars (persönlich, per Post, Fax oder E-Mail) gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Antragsformular
  • Forderungsanmeldung
  • (Freier) Dienstvertrag sowie sonstige Unterlagen über die Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für eine rasche Verfahrensabwicklung sind die geltend gemachten Forderungen möglichst detailliert (Bruttobeträge, Nettobeträge, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) und auf die einzelnen Kalendermonate aufgegliedert bekanntzugeben.

Abhängig vom konkreten Einzelfall können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, wie z.B. Lehrvertrag, Gesellschaftsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Sondervereinbarungen (bezüglich Vordienstzeitenanrechnung, Betriebspension, Prämien, Karenz, Altersteilzeit u.s.w.), Vergleiche, Pfändungsunterlagen, etc.

Über diesen Antrag entscheidet die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH mit Bescheid. Werden die beantragten Forderungen vom Insolvenzverwalter (bzw. vom Arbeitgeber) vorbehaltslos anerkannt und ergibt die Prüfung des IEF das Zurechtbestehen der Ansprüche, so erfolgt eine Zuerkennung und Anweisung des Insolvenz-Entgeltes. Mit einer (Teil-)Zahlung ist in der Regel nach zwei bis drei Monaten nach Antragstellung zu rechnen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den insolventen Arbeitgeber geht dadurch auf den IEF über, an den somit eine Insolvenzquote auszuschütten ist.

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann. 

claudia.sonnleitner@bdo.at
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