Kurzarbeit Phase 5

Kurzarbeit Phase 5

Unser Thema am People Thursday, dem 8. Juli 2021: 



Mit Ende Juni 2021 endete Phase 4 der Corona-Kurzarbeit. Ab 1.7.2021 gilt das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell. Nunmehr gibt es zwei Varianten:

  • Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Unternehmen
  • Corona-Kurzarbeit für alle anderen Unternehmen

 

Als besonders betroffene Unternehmen gelten jene, die 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagt waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als 50% aufweisen, oder die von einem nach 1.7.2021 verordneten Betretungsverbot betroffen sind. Derzeit sind keine Unternehmen von einem Betretungsverbot betroffen.

Für besonders betroffene Unternehmen bleiben Mindestarbeitszeit und Beihilfe gleich, für alle andere Unternehmen ändern sich diese.


Zeitraum
Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt im Zeitraum ab 1.7.2021 bis längstens 30.6.2022. Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monaten beschränkt.
Die speziellen Regelungen für besonders betroffene Unternehmen gelten jedoch nur bis 31.12.2021. Ist eine Fortsetzung der Kurzarbeit im Jahr 2022 beabsichtigt, muss ein neues Begehren gestellt werden.

 

Rückwirkende Antragstellung
Für alle Kurzarbeitsanträge der Phase 5 sind die neuen Sozialpartnervereinbarungen (Formularversion 10.0) zu verwenden, die seit 1.7. auf der AMS-Homepage verfügbar sind. Die Antragstellung für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 1.7.2021 wird voraussichtlich erst rückwirkend ab 19.7.2021 möglich sein. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Antragsstellung via eAMS-Konto, somit bis voraussichtlich 18.8.2021. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen.

 

Neues Verfahren
Für Unternehmen, die bereits in Phase 4 in Kurzarbeit waren, bleibt das Verfahren unverändert. Antrag und Sozialpartnervereinbarung sind folglich wie bisher im eAMS-Konto hochzuladen und es gibt ein automatisiertes Verfahren.
Alle anderen Unternehmen, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, müssen vor Beginn der Kurzarbeit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein i.d.R. dreiwöchiges Beratungsverfahren (mit AMS, WKO und Gewerkschaft) absolvieren. Erst danach darf die Kurzarbeit begonnen werden.

 

Kurzarbeitsbeihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen (Differenzmethode) berechnet. Ein wesentlicher Unterschied zur Phase 4 besteht aber darin, dass die so errechnete Beihilfe in Phase 5 um 15% gekürzt wird. Das bedeutet, es gelangen lediglich 85% zur Auszahlung.
Für besonders betroffene Unternehmen gilt dieser Abschlag jedoch nicht. Sie erhalten weiterhin 100% der Beihilfe. Diese Sonderregelung ist allerdings bis 31.12.2021 befristet. Bis zur Anpassung der AMS-IT müssen die 15% Differenz allerdings nachträglich im Rahmen eines Änderungsbegehren extra gegenüber dem AMS beantragt werden.

 

Arbeitszeitausfall
In Phase 5 darf der Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 20% und nicht über 50% der Normalarbeitszeit betragen. Für besonders betroffene Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70% betragen, in einzelnen Sonderfällen sogar bis zu 90%.

Das bedeutet, die Mindestarbeitszeit beträgt grundsätzlich 50% bzw. bei besonders betroffenen Betrieben 30%. Einzelnde Ausnahmen sind weiterhin möglich. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind auch Zeiträume mit einer Ausfallzeit von bis zu 100% zulässig, sofern die Mindestarbeitszeit im Durchschnitt nicht unterschritten wird. Für eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist eine explizite Zustimmung der Sozialpartner erforderlich (Beilage 2).


Urlaubsverbrauch
NEU
: In Phase 5 sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums je nach Dauer der Kurzarbeit bis zu drei Wochen Urlaub - anders als bisher - zwingend zu konsumieren, soweit Arbeitnehmende so viel Urlaubsguthaben haben (kein Vorgriff).

  • Kurzarbeitszeitraum bis zu 1 Monat à kein zwingender Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat à jedenfalls 1 Woche Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 3 Monate à jedenfalls 2 Wochen Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 5 Monate à jedenfalls 3 Wochen Urlaubsverbrauch

    Achtung: Ohne diesen Urlaubsverbrauch wird die Beihilfe für den AG gekürzt!

 

Wirtschaftliche Begründung (Beilage 1)
In der Beilage 1 ist u.a. insbesondere zur Beurteilung, ob ein besonders betroffenes Unternehmen vorliegt, die monatliche Umsatzentwicklung des Unternehmens seit Juli 2019 anzugeben.

Die Bestätigung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer entfällt weiterhin, wenn Kurzarbeit für nicht mehr als 5 Arbeitnehmende beantragt wird. Unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmenden entfällt die Bestätigung künftig für Unternehmen, die von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen sind, oder die nur für die Zeit eines verordneten Betretungsverbots Kurzarbeitsbeihilfe beantragen. Derzeit sind jedoch keine Unternehmen von einem Betretungsverbot betroffen.

 

Einschränkung der Behaltepflicht (Beilage 3)
Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und in einem darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten und darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

NEU: Ab 1.7.2021 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht dann keine Auffüllverpflichtung. Dieser Einschränkung der Behaltepflicht muss die Gewerkschaft allerdings vorweg zustimmen (neue Beilage 3).

 

Weiterbildung
Das Förderangebot für Weiterbildungen während Kurzarbeit ist in Phase 5 noch attraktiver gestaltet. Unternehmen erhalten Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (d.h., Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird nun generell von 60% auf 75% erhöht.

Achtung: Weiterbildungen, die bereits in Phase 4 begonnen haben und in Phase 5 noch andauern, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden!

 


Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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