Kurzarbeit und Lockdown

Kurzarbeit und Lockdown

Aktuell: Ab 17.11.2020 gelten neue Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19, die zu massiven Einschränkungen für Unternehmen führen. Lesen sie die neuesten Entwicklungen.


Unser Thema am People Thursday, dem 5. November 2020: 


Ab 3.11.2020 gelten neuerliche Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19, die zu massiven Einschränkungen für Unternehmen führen. Diese neuen Einschränkungen haben zu einigen Anpassungen der Corona-Kurzarbeit geführt.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
    Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), wird die Begründung für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 10% (Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung) pauschal genehmigt.
    Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich (mittelbar betroffen): Das wird von den Sozialpartnern im Einzelfall geprüft (auf Basis der Beilage 2 Sozialpartnervereinbarung).
     
  • Wirtschaftliche Begründung
    Für Unternehmen, die
    • unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder
    • die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mehr notwendig.
  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020  
    Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
     
  • Lehrlinge
    Für die Zeit des Lockdowns besteht für Lehrlinge in Kurzarbeit keine Ausbildungsverpflichtung.
     
  • Trinkgeldregelung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 EUR netto pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch die Unternehmen; die Vergütung erfolgt wahrscheinlich durch das AMS im Rahmen des Kurzarbeitsantrag bzw. der Abrechnung.

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
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