Kurzarbeitsbonus

Kurzarbeitsbonus

Unser Thema am People Thursday, dem 25. März 2021: 

 


Die Bundesregierung hat beschlossen, den seit November 2020 durchgehend im Lockdown befindlichen kurzarbeitenden Betrieben einen einmaligen Kurzarbeitsbonus zu gewähren, sofern ein bestimmter Teil davon an die Arbeitnehmenden in Form eines erhöhten Mindestentgelts während der Kurzarbeit weitergegeben wird. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst:

 

Was ist der Kurzarbeitsbonus?

Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten und für Arbeitnehmende die (u.a. durch das entfallene Trinkgeld) entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und Arbeitnehmenden einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu EUR 1.000. Die anspruchsberechtigten Betriebe erhalten eine Zahlung von bis zu EUR 825; die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Betriebe erhalten ca. EUR 175 netto von ihrem Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Kurzarbeit.

 

Wer kann den Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen?

Den Kurzarbeitsbonus können jene Arbeitgeber in Anspruch nehmen, die einer Branche mit durchgehendem Lockdown seit November 2020 angehören. Dazu gehören u.a. folgende Branchen: Beherbergung, Gaststätten, Kinos, Reise- und Fremdenführer, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Sport- und Freizeitunterricht, Kulturunterricht, Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.

Der Kurzarbeitsbonus kann sinnvollerweise für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (i.d.R. mehr als 50%).

 

Wie wird der Kurzarbeitsbonus geltend gemacht?

Für die Geltendmachung des Kurzarbeitsbonus ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Dies erfolgt nämlich durch Anhebung der für die März-Abrechnung maßgeblichen „Bemessungsgrundlage“ der Kurzarbeitsbeihilfe (Bruttoentgelt im letzten vollentlohnten Monat vor Kurzarbeit) um EUR 950, jedoch max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.550).

 

Bis wann kann der Kurzarbeitsbonus geltend gemacht werden?

Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für den Kalendermonat März 2021 bis 28.4.2021 geltend gemacht werden. Eine Aufrollung des Gehalts vom März im April ist daher zulässig.

 

Wie hoch ist der Kurzarbeitsbonus?

Bei einem vollständigen (100%) Arbeitsausfall ergibt sich durch die Anhebung des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit eine um ca. EUR 1.100 erhöhte Kurzarbeitsbeihilfe. Fällt die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden im März 2021 nicht gänzlich aus (z.B. aufgrund Lieferservice und Take-away), reduziert sich der Kurzarbeitsbonus. Beträgt der Arbeitsausfall im März 2021 weniger als 50%, deckt der Kurzarbeitsbonus i.d.R. nicht die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmer.

Der an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer weiterzugebende Teil (ca. EUR 175 netto) ist in der Lohnabrechnung ein Bruttobetrag und beträgt bei Entgelten während der Kurzarbeit bis EUR 1.700 brutto mind. EUR 300 und bei Entgelten während Kurzarbeit über EUR 1.700 brutto EUR 350. Der Anteil, der den Arbeitnehmenden zusteht, erhöht direkt das Mindestbruttoentgelt.

 

Wie wird der Kurzarbeitsbonus in der Lohnverrechnung berücksichtigt?

Der Kurzarbeitsbonus zieht dieselben abgabenrechtlichen Folgen nach sich wie das Mindestbruttoentgelt. Das bedeutet, dass er als laufender Bezug lohnsteuerpflichtig ist und grundsätzlich den DB und DZ unterliegt (sofern nicht andere Ausnahmen zur Anwendung kommen). Vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung und Genehmigung der Kurzarbeitsrichtlinie ist davon auszugehen, dass der Kurzarbeitsbonus eine kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung ist.

Der Kurzarbeitsbonus wirkt sich auf die SV-Beitragsgrundlage nicht erhöhend aus. Es wird jene SV-Beitragsgrundlage angesetzt, die auch ohne Kurzarbeitsbonus zum Ansatz gekommen wäre.

Die BV-Beitragsgrundlage wird im Günstigkeitsvergleich festgestellt. Sollte das faktische Entgelt (Mindestbruttoentgelt plus Kurzarbeitsbonus) höher als die fiktive BV-Beitragsgrundlage vor dem Beginn der Kurzarbeit sein, so gilt der jeweils höhere Betrag.

 


 

Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701