Neuerungen im Lohn- und Sozialdumping

Neuerungen im Lohn- und Sozialdumping

Unser Thema am People Thursday, dem 29. April 2020



Ein neuer Gesetzesentwurf zum Lohn- und Sozialdumping wurde vor einigen Tagen in Begutachtung geschickt. Die neuen Regelungen sollen mit 1.9.2021 in Kraft treten. Auch wenn die Strafen etwas entschärft wurden, schweben diese nach wie vor wie ein Damoklesschwert über der Personalverrechnung.


Verwaltungsstrafbestimmungen (§§ 26 ff LSD-BG)

Das Kumulationsprinzip (sowohl bei Formaldelikten als auch Unterentlohnung) wird abgeschafft. Die Mindeststrafen entfallen und es wird ein neuer Strafrahmen für Fälle der Unterentlohnung eingeführt. Dieser orientiert sich an fünf Stufen (Geldstrafen bis zu EUR 400.000), in erster Linie abhängig von der Höhe des vorenthaltenen Entgelts.

  • Stufe 1 & 2: Bis zu EUR 50.000, wenn das vorenthaltene Entgelt geringer als EUR 20.000 ist (Ausnahme: nur bis zu EUR 20.000 bei Betrieben mit max. 9 Arbeitnehmenden)
  • Stufe 3: Bis zu EUR 100.000, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als EUR 50.000 ist.
  • Stufe 4: Bis zu EUR 250.000, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als EUR 100.000 ist.
  • Stufe 5: Bis zu EUR 400.000 fallen an Geldstrafen an, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als EUR 100.000 ist. Bei der höchsten Stufe wird zusätzlich auf den Verschuldensgrad und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt.

Sofern sich der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung beteiligt, wirkt sich dies strafmildernd aus (beispielsweise durch eine Offenlegung der Lohnbuchhaltung).

Wenn gegen die Melde- und Bereithaltepflicht sowie bei Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle verstoßen wird, beträgt die dafür nunmehr vorgesehene Geldstrafe bis zu EUR 20.000; im Falle von Nichtbereithalten oder Nichtübermitteln der Lohnunterlagen bis zu EUR 30.000.

 

Regelungen betreffend Entsendung und Überlassung 
 

Anwendung des gesamten österreichischen Arbeitsrechts

In § 2 Abs. 3 LSD-BG wird nunmehr in Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie geregelt, dass das gesamte österreichische Arbeitsrecht auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmende ab einer Dauer der Entsendung oder Überlassung von 12 Monaten anzuwenden ist, soweit diese Normen günstiger sind als die entsprechenden Normen des Entsendestaates.

Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmende von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind allerdings

  • die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) und
  • des Betriebspensionsgesetzes (BPG) sowie
  • Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten.

Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate.


Aufwandersatzregelung (§ 3 Abs. 7 LSD-BG)

Darüber hinaus hat ein entsandter Arbeitnehmer (unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts) für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf den Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die während der Entsendung in Österreich anfallen und den am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (Gesetz, VO bzw. KV). Dieser Aufwandersatz umfasst auch Kosten anlässlich von Reisebewegungen, wenn Arbeitnehmende von einem regelmäßigen Arbeitsplatz im Inland zu einem anderen Arbeitsplatz im Inland reisen.


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