Neustartbonus des AMS

Neustartbonus des AMS

Unser Thema am People Thursday, dem 10. Dezember 2020: 


Zur Ankurbelung der Wirtschaft wurde die bestehende AMS-Richtlinie zur Kombilohnbeihilfe im Juni 2020 angepasst und der sog. Neustartbonus geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Variante der Kombilohnbeihilfe, die auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15.6.2020 und dem 30.6.2021 beschränkt ist. Durch neuerliche Anpassung der AMS-Richtlinie wurde nun die Voraussetzung gestrichen, dass die zu besetzende Stelle beim AMS gemeldet sein muss.


Förderbarer Personenkreis 

Arbeitslose Personen, die im Zeitraum vom 15.6.2020 bis 30.6.2021 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze: Wert 2020 EUR 460,66 bzw. Wert 2021 EUR 475,86) von mindestens 20 Wochenstunden aufnehmen, können den Neustartbonus beantragen. Für Personen, für die ein geringeres Wochenstundenausmaß empfohlen wird (z.B. im Rahmen der Maßnahme fit2work), ist ein Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden ausreichend. Freie Dienstverhältnisse sind nicht förderbar.

Nicht förderbar ist außerdem eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Zeitraum

  • vom 1.12.2020 bis 31.3.2021 innerhalb von 6 Wochen bzw.
  • vom 15.6.2020 bis 30.11.2020 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 innerhalb von 3 Monaten.


Art, Höhe und Dauer der Förderung 

Der Neustartbonus wird zur Sicherung der Lebenshaltung während einer gering entlohnten Beschäftigung gewährt. Er bemisst sich aus der Differenz zwischen dem zuletzt gebührenden monatlichen Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) zuzüglich eines Aufschlages von

  • 45% für Dienstverhältnisse mit 20 bis unter 25 Wochenstunden (sowie für Dienstverhältnisse mit 10 Wochenstunden)
  • 55% für Dienstverhältnisse mit 35 bis unter 30 Wochenstunden
  • 60% für Dienstverhältnisse mit 30 und mehr Wochenstunden
  • 30% für Bewilligungen ab dem 1.7.2021

und dem Nettoerwerbseinkommen inkl. anteiliger Sonderzahlungen. Der Neustartbonus beträgt jedoch max. EUR 950 monatlich.

Eine Änderung des vertraglich vereinbarten Wochenstundenausmaßes sowie monatliche Einkommensschwankungen von mehr als EUR 150 brutto sind dem AMS unverzüglich bekanntzugeben und führen zu einer Neuberechnung der Beihilfenhöhe.

Der Neustartbonus wird für die Dauer des geförderten Arbeitsverhältnisses, max. für 28 Wochen, gewährt. Zeiten des Krankenstandes (und allfällige Entgeltfortzahlungen) verlängern die Beihilfendauer nicht.

 

Voraussetzungen und Verfahren 

Eine Beihilfengewährung ist nur möglich, wenn

  • ein förderbares Arbeitsverhältnis vorliegt und
  • vor Beginn der Beschäftigung mit dem AMS eine Beratungs- und Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Die Voraussetzung, dass das angenommene Dienstverhältnis zuvor als offene Stelle beim AMS gemeldet gewesen sein muss, besteht seit 1.12.2020 nicht mehr.

Der Antrag ist beim AMS vor Aufnahme der Beschäftigung persönlich, telefonisch oder über das eAMS-Konto zu stellen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.

Nach Ende des Förderungszeitraumes erfolgt eine Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung. Die dafür benötigten Abrechnungsunterlagen (Lohnzettel oder Arbeits- und Lohnbestätigung) sind dem AMS spätestens 6 Wochen nach Ende des Förderungszeitraumes bzw. des geförderten Arbeitsverhältnisses vorzulegen.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Profis für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
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