Personalverrechnung der Kurzarbeit und Global Mobility

Personalverrechnung der Kurzarbeit und Global Mobility

Unsere Themen am People Thursday, dem 9. Juli 2020

  


Die wichtigsten Themen in der Personalverrechnung der Kurzarbeit

Die Personalverrechnung in der Kurzarbeit ist komplex. Nachdem wir bereits die Grundsätze der Differenzmethode dargestellt haben, beleuchten wir heute die Abrechnung für Urlaub, Überstunden, Sachbezüge, Provisionen und Entgeltfortzahlungen im Krankenstand.

Urlaub

Für die Bemessung des Urlaubsentgelts während der Kurzarbeit (sowie einer allfälligen Urlaubsersatzleitung) ist die ungekürzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass 100% des Entgelts aus der Zeit vor der Kurzarbeit heranzuziehen ist. Zwischenzeitig eintretende Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen bleiben dabei außer Betracht. In der Regel entfallen während der Kurzarbeit die vor der Kurzarbeit regelmäßig geleisteten Überstunden, weswegen sie ebenfalls bei der Bemessung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben. Es gibt aber auch Ausnahmen (z.B. Kollektivverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung). Das Urlaubsentgelt gebührt jedenfalls für die Zeit anstelle des Mindestbruttoentgelts, das für die restliche Zeit aliquotiert wird. Für diesen Zeitraum ist dabei die tatsächliche Beitragsgrundlage der Sozialversicherung zum Ansatz zu bringen, die sich durch die Höhe des Entgelts ergibt.

Überstunden

Bei der Beantwortung der Frage, welche Überstundenentgelte bzw. Überstundenpauschalen in die Basis zur Ermittlung des Mindestbruttoentgelts einbezogen werden, ist wie folgt zu unterscheiden: Während Überstundenentgelte aus der Zeit vor der Kurzarbeit sowie widerrufliche Überstundenpauschalen nicht einzubeziehen sind, sind unwiderrufliche Überstundenpauschalen sowie Überstundenanteile aus einer All-in-Entlohnungen (ohne darstellbare Anzahl der damit abgegoltenen Überstundenanteile) sehr wohl einzubeziehen.

Überstunden entstehen auch während der Kurzarbeit erst bei Überschreitung der vor der Kurzarbeit geltenden, täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit und nicht bereits bei Überschreitung der durch die Kurzarbeit herabgesetzten Normalarbeitszeit. Tatsächlich geleistete Überstunden während der Kurzarbeit sind zusätzlich zum Mindestbruttoentgelt zu bezahlen, wenn sie in der Berechnungsbasis für das Mindestbruttoentgelt nicht enthalten sind, weil eine widerrufliche Überstundenpauschale vereinbart war oder Überstunden nach Leistung bezahlt werden.

Sachbezüge

Sozialversicherungspflichtige Sachleistungen, die vor der Kurzarbeit gewährt wurden, werden in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung bzw. der Betrieblichen Vorsorge sowie in das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit zur Ermittlung des Mindestbruttoentgelts eingerechnet. Für die Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung ist aber zu unterscheiden, ob eine Weitergewährung der Sachleistung während der Kurzarbeit vorliegt oder nicht. Im ersten Fall, Weitergewährung der Sachbezüge während der Kurzarbeit, ist zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sowohl das Entgelt für die geleistete Arbeitszeit (Arbeitsentgelt) als auch der Sachbezug vom Mindestbruttoentgelt laut Tabelle abzuziehen. Im zweiten Fall, Rückgabe während der Kurzarbeit, wird das Mindestbruttoentgelt nur um das Arbeitsentgelt – nicht aber um den Sachbezug – reduziert, um die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung ermitteln zu können. Dadurch ergibt sich im Fall der Rückgabe während der Kurzarbeit eine um den Betrag des Sachbezuges höhere Kurzarbeitsunterstützung.

Provisionen

Bei Provisionen ist zu unterscheiden, ob diese aus der Zeit vor oder während der Kurzarbeit stammen. Wurde der arbeitsrechtliche Anspruch auf Provisionen vor dem Beginn der Kurzarbeit erworben, aber erst während der Kurzarbeit ausbezahlt (üblicherweise erfolgt die Auszahlung zeitverzögert, z.B. im darauffolgenden Kalendermonat), so werden die Provisionen zusätzlich zum Mindestbruttoentgelt (Nettogarantie) abgerechnet und bezahlt. Für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts sind die Provisionen im Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Kurzarbeit einzubeziehen. Wurde der arbeitsrechtliche Anspruch hingegen während der Kurzarbeit erworben, so werden die Provisionen auf das Mindestbruttoentgelt angerechnet und reduzieren somit die Kurzarbeitsunterstützung. Werden derartige Provisionen über das Mindestbruttoentgelt hinaus errechnet, so ist umstritten, ob der Differenzanspruch über das Mindestbruttoentgelt hinaus auszuzahlen ist oder nicht. Eine Gewährung dieses Anspruchs hat jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe.

Beginnt oder endet die Kurzarbeit während eines Kalendermonats, so ist aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweise die tatsächlich im Kurzarbeitsmonat erzielte Provision auf die Zeit vor dem Beginn der Kurzarbeit und die Zeit während der Kurzarbeit aufzuteilen. Im Zweifel erfolgt eine anteilige Aufteilung (z.B. nach Kalendertagen). Dabei reduziert der Provisionsanteil während der Kurzarbeit die Kurzarbeitsunterstützung, der Provisionsanteil vor dem Beginn der Kurzarbeit hingegen nicht. Im auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monat ist nur mehr der Provisionsanteil für die Zeit nach dem Ende der Kurzarbeit abzurechnen, der Provisionsanteil für die Zeit während der Kurzarbeit wurde bereits von der Kurzarbeitsentlohnung abgedeckt.

Krankenstand

Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist wie folgt vorzugehen: Jener Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die geplanten Arbeitsstunden entfällt, wird ausgehend von jenem Entgelt ermittelt, welches sonst für die Arbeitsleistung zugestanden wäre. Jener Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die (aufgrund der Kurzarbeit) „ausfallenden Arbeitsstunden“ entfällt, wird im Rahmen der Kurzarbeitsunterstützung entlohnt und ist kommunalsteuerfrei.

Im Fall eines reduzierten Entgelts (50% Entgeltfortzahlung) oder wegfallenden Entgelts (keine Entgeltfortzahlung) wird das Mindestbruttoentgelt entsprechend aliquot reduziert, weil es nur insoweit zusteht, als auch ohne Kurzarbeit ein Entgeltsanspruch gegeben ist. Die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung bleibt aber jedenfalls ungekürzt, solange ein Krankenentgelt gebührt; fällt der Krankenentgeltsanspruch allerdings weg, so ist für diese Zeitabschnitte (anteilig) auch keine Beitragsgrundlage der Sozialversicherung zum Ansatz zu bringen. Die Beitragsgrundlage der betrieblichen Vorsorge bleibt hingegen (anders als die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung) für die Dauer der gesamten Kurzarbeit in voller Höhe angesetzt – ungeachtet der Höhe des Krankenentgelts und ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Krankenentgeltsanspruch zusteht.


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Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 – 1720

  


Konsultationsvereinbarung zu den Auswirkungen von Covid-19 mit Italien

Im März 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien eingeschränkt. Wird die Tätigkeit nicht wie geplant außerhalb des Wohnsitzstaates, sondern vermehrt im Home Office ausgeübt, können sich steuerliche Konsequenzen insbesondere in Bezug auf Grenzgänger ergeben. In Bezug auf Italien wurde diesbezüglich am 27.6.2020 eine Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Italien geschlossen.

Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen dürfen gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Italien grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ist der Arbeitgeber jedoch im anderen Staat ansässig und wird die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt, darf der Arbeitgeberstaat die dafür bezogenen Vergütungen besteuern. 

Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien ist als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die sogenannte Anrechnungsmethode vereinbart. Dürfen Einkünfte im Tätigkeitsstaat besteuert werden, so rechnet der Ansässigkeitsstaat die auf diese Einkünfte entfallende Steuer bis zum Anrechnungshöchstbetrag an.

Grenzgängerregelung

Im DBA Österreich-Italien ist in Art. 15 Abs. 4 eine Grenzgängerregelung normiert. Haben demnach Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Österreich oder Italien in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und pendeln üblicherweise zu ihrem grenznahen Arbeitsort im jeweils anderen Staat, sind die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) zu besteuern. Eine Besteuerung der unselbständigen Einkünfte im Tätigkeitsstaat ist hier nicht vorgesehen.

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Arbeit nun nicht wie gewohnt nachgehen und üben Ihre Tätigkeit ausschließlich aus dem Home Office aus, stellt sich die Frage, ob die oben genannte Grenzgängerregelung noch anwendbar ist.

Kommt es nämlich zu einem Entfall der Grenzgängerregelung, so hat eine Besteuerung während des gesamten Jahres nach den allgemein gültigen Grundsätzen des Art. 15 zu erfolgen.

Um diese Unsicherheit aus dem Weg zu schaffen, haben Österreich und Italien in der Konsultationsvereinbarung vom 27.06.2020 vereinbart, dass die Home Office Tätigkeit von Grenzgängern aufgrund der Covid-19-Maßnahmen zu keiner Änderung der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung führen sollen. Dies kommt jedenfalls nur dann zur Anwendung, wenn die Grenzgänger bereits in der Vergangenheit üblicherweise zwischen dem österreichischen/italienischen Wohnsitz zum Arbeitgeber im jeweils anderen Staat gependelt sind.

Diese Konsultationsvereinbarung findet bereits rückwirkend ab dem 11.3.2020 Anwendung. Die Gültigkeit ist grundsätzlich bis 30.6.2020 vorgesehen, verlängert sich jedoch automatisch bis auf Widerruf jeweils um einen weiteren Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Beginn des folgenden Kalendermonats durch eine schriftliche Erklärung gekündigt wird. Diese Konsultationsvereinbarung ist derzeit noch gültig.


Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl

katja.reichl@bdo.at
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