Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung

Unser Thema am People Thursday, dem 12. November 2020:  
 

Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie sind Neuerungen beim Modell der Sonderbetreuungszeit sowie eine Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitenden an jene der Angestellten geplant. Der Initiativantrag wurde vor einigen Tagen in den Nationalrat eingebracht, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
 

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung 

Zur Unterstützung von Familien soll ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 geschaffen werden. Im Zeitraum zwischen 1.11.2020 und 9.7.2021 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen können. Dieser Rechtsanspruch soll in folgenden Fällen bestehen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei teilweise oder vollständig geschlossenen Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen (aufgrund behördlicher Maßnahmen oder Ferien)
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei teilweise oder vollständig geschlossenen Lehranstalten und Betreuungseinrichtungen (aufgrund behördlicher Maßnahmen) sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bei Ausfall der Betreuungsperson
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz
  • NEU: Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung (à Besteht nicht bloß ein Krankheits- oder Ansteckungsverdacht, sondern erfolgt die Absonderung eines erkrankten Kindes, so kann der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit erst geltend gemacht werden, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht!)

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers, der binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen ist, soll (statt bisher 50%) nun 100% des fortgezahlten Entgelts, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage, betragen.

Diese neue Regelung ist unabhängig von den bisherigen Regelungen zur Sonderbetreuungszeit. Das bedeutet, bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit (im Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober 2020) sind nicht anzurechnen. Die bisherige Regelung, die zuletzt für den Zeitraum von 1.10.2020 bis 28.2.2021 verlängert wurde, gilt nunmehr nur für Oktober 2020.


Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen Arbeitende/Angestellte  

In Folge der derzeitigen Krisensituation und der dazu getroffenen gesetzlichen Covid-19-Maßnahmen wird die bereits 2017 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten um ein halbes Jahr verschoben. Die neuen Regelungen sollen für alle Kündigungen gelten, die ab dem 1.7.2021 ausgesprochen werden.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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