Rückkehr aus dem Urlaub

Rückkehr aus dem Urlaub

Unser Thema am People Thursday, dem 3. September 2020:



Was müssen Arbeitgeber beachten? 

Die Ferien neigen sich dem Ende zu, viele kehren aus dem Urlaub zurück. Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst.  ​
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Autorin, Denise Dragaschnig,  +
43 5 70 375 - 8713

  1. Darf der Arbeitgeber den Urlaub in ein Risikogebiet verbieten? Nein! Selbst, wenn eine Reisewarnung für ein bestimmtes Land besteht, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden nicht verbieten, in ein bestimmtes Land zu reisen. 
     
  2. Verliert der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch, wenn er sich im Urlaub an Covid-19 erkrankt? Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während eines Urlaubes an Covid-19, ist die Erkrankung grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als ein sonstiger Krankenstand (Dienstverhinderung). Der Entgeltfortzahlungsanspruch der arbeitnehmenden Person bleibt grundsätzlich aufrecht.
     
  3. Verlieren Arbeitnehmende den Entgeltanspruch, wenn sie trotz Reisewarnung (Reisewarnstufe 5 oder 6) in ein Risikogebiet reisen und an Covid-19 erkranken? JA! Führen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ihre Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, verwirken sie ihren Entgeltanspruch. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist anzunehmen, wenn sich Personen besonders leichtsinnig Gefahren aussetzt und bewusst in Kauf nehmen, durch dieses Verhalten eine Erkrankung/sonstige Dienstverhinderung herbeizuführen. Reisen Arbeitnehmende in ein Risikogebiet, das heißt ein Land, für das eine aufrechte Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 besteht, so zeigen sie ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Erkranken sie in diesem Land an Covid-19 oder wird in diesem Land eine Isolation verordnet und können Arbeitnehmende dadurch nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, so sind Arbeitgeber für die Dauer der Dienstverhinderung nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
     
  4. Stellt eine aktuelle Urlaubsreise nach Kroatien ein grob fahrlässiges Verhalten dar? Nachdem laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aktuell für Kroatien die Reisewarnstufe 6 gilt, stellt eine entsprechende Urlaubsreise grundsätzlich ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Reisewarnungen sollten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Urlaubsplanung im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust von Entgeltfortzahlungsansprüchen jedenfalls beachtet werden.
     
  5. Welche Konsequenzen hat ein Heimat-/Familienbesuch in einem Risikogebiet? Reisen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in ein Land mit Risikowarnstufe 5 oder 6 und infizieren sich mit Covid-19, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts für die Dauer des Krankenstands aussetzen, sofern die Reise als grob fahrlässiges Verhalten qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung eines Heimat-/Familienbesuches als grob fahrlässiges Verhalten wird wohl eine Einzelfallbetrachtung notwendig sein. Der Besuch eines erkrankten Familienmitgliedes oder der Besuch der im Ausland lebenden Familie wird nicht auf dieselbe Stufe mit einem Freizeiturlaub zu stellen sein. Dennoch gilt es zu beachten, dass es aktuell keine Rechtsprechung zur Beurteilung einer Reise im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie gibt. Im Streitfall wird von den Gerichten jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein.  

    Um durch geplante Heimatbesuche arbeitsrechtliche Konsequenzen hintanzuhalten, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden vor Antritt der Reise für allfällige Dienstverhinderungszeiten im Zeitraum der Rückkehr eine Regelung getroffen werden. Beispielsweise kann der Abbau von Zeitguthaben, Urlaub oder die Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office, sofern möglich, vereinbart werden. Bei Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch der arbeitnehmenden Person aufrecht.
     
  6. Gibt es bestimmte Vorkehrungen bei Reisen in Risikogebiete? 
    Das Außenministerium aktualisiert täglich die Neuerungen in Bezug auf Reisewarnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19. Das Außenministerium rät nach wie vor von allen nicht dringend notwendigen Reisen ab, insbesondere von Urlaubsreisen. Es bestehen unterschiedliche Einschränkungen sowie Quarantänemaßnahmen für zahlreiche Länder.
     
  7. Aktuelle Maßnahmen bei Reisen nach Kroatien
    Bei einer Rückkehr von Kroatien nach Österreich müssen Einreisende derzeit einen negativen Corona-Test (PCR-Test zum Nachweis einer aktuellen Covid-19-Virusinfektion) vorlegen. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Kann ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, so müssen sich Einreisende innerhalb von 48 Stunden testen lassen und sich selbst bis zum Erhalt des negativen Ergebnisses in Isolation begeben. Bei einer notwendigen Selbstisolierung handelt es sich um einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund. Arbeitnehmende verlieren, wie bereits oben ausgeführt, ihrem Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie eine Urlaubsreise trotz einer erheblichen Reisewarnung angetreten haben und diese zu einer Dienstverhinderung führt.
     
  8. Wer trägt die Kosten des PCR-Tests? 
    Liegt ein begründeter Verdachtsfall einer Covid-19-Erkrankung vor und wird die Durchführung eines Tests von ärztlichem Fachpersonal oder einem öffentlichen Krankenhaus angeordnet, ist die Testung kostenlos.
     
  9. Darf der Arbeitgeber von Arbeitnehmenden die Vorlage eines PCR-Attests verlangen und wer trägt die Kosten?
    Grundsätzlich gehören medizinische Untersuchungen in die höchstpersönlichen Rechte der Arbeitnehmenden und können ohne Zustimmung nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Lässt eine beschwerdefreie Person jedoch einen PCR-Test durchführen, handelt es sich um einen freiwilligen Test und um eine Privatleistung. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sohin „freiwillig“ einen Test durchführen, haben sie selbst für die Kosten aufzukommen. 

    In begründeten Verdachtsfällen oder bei Vorlage von Covid-19-Symptomen, kann aus der Treuepflicht der Arbeitnehmenden eine Abklärungspflicht des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Nachdem der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht für die Sicherheit sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgen muss, darf er bei einem begründeten Verdacht die Vorlage eines PCR-Tests verlangen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen hingegen der Treuepflicht und haben der Aufforderung Folge zu leisten.
     
  10. Gibt es auch kostenlose PCR–Tests für Personen ohne Symptome?
    Seit 14.8.2020 gibt es für Urlaubsrückkehrende, die aus Nicht-Risikoländern oder aus anderen österreichischen Bundesländern eingereist sind und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, die Möglichkeit einer kostenlosen Testung im Rahmen eines Screening-Programms. Hierbei handelt es sich um eine Drive-In-Testung oder eine Walk-In-Testung vor dem Ernst-Happel-Stadion. Dieser Test kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bei der zu testenden Person keine Symptome vorliegen.
     
  11. Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zusammenarbeit mit Zurückkehrenden verweigern?
    Arbeitnehmende trifft aufgrund ihrer Treuepflicht die Verpflichtung, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Liegt kein objektiver Verdacht vor, dass sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Covid-19 infiziert haben, so können Arbeitnehmende die Zusammenarbeit mit selbigen nicht verweigern. Dies würde eine Arbeitsverweigerung mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Entlassung darstellen. Eine begründete und gerechtfertigte Verweigerung der Zusammenarbeit ist jedoch möglich, wenn eine Person positiv getestet wird oder wenn es sich bei der Person um einen konkreten Verdachtsfall handelt.
     
  12. Kann Home Office vom Arbeitgeber angeordnet oder von Arbeitnehmenden verlangt werden?
    Sofern keine Möglichkeit einer Versetzung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist - nein! Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Home Office. Demnach bedürfen Tätigkeiten im Home Office einer vertraglichen Vereinbarung. Voraussetzung ist zudem, dass die Art der arbeitsvertraglich vereinbarten und geschuldeten Tätigkeit eine Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandortes zulässt.
     
  13. Wer übernimmt die Kosten im Home Office? 
    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die notwendigen Mittel wie Laptop (PC), Internetzugang sowie allenfalls erforderliche Netzwerkzugänge zur Verfügung zu stellen. Auch ein Diensthandy kann abhängig von der Tätigkeit zur Grundausstattung zählen. 

    Inwieweit Arbeitnehmende Anspruch auf anteilige Strom-, Raum-, Druckerkosten etc. haben, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Sofern darüber keine einvernehmliche Regelung erzielt wird, muss von Arbeitnehmenden nachgewiesen werden, in welcher Höhe derartige Kosten entstanden sind.

    Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten im Home Office einzurichten. ACHTUNG: Stellt der Arbeitgeber dennoch Büromöbel zur Verfügung, haftet er für die Erfüllung der erforderlichen ergonomischen Anforderungen.

     

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann. 

 

claudia.sonnleitner@bdo.at
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