Sachbezug für den Firmenparkplatz

Sachbezug für den Firmenparkplatz

Unser Thema am People Thursday, dem 17. Februar 2022:


 

Ab 1.3.2022 ist das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen in Wien flächendeckend (bis auf wenige Ausnahmen) nur mehr mit „Parkpickerl“ oder Parkschein erlaubt. Für Arbeitnehmer:innen, die vom/von der Arbeitgeber:in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, der in einer dieser neuen Parkzonen gelegen ist, kann die künftige Gebührenpflicht nun zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führen.  

 

Allgemeine Voraussetzungen für den Sachbezug 

Dürfen Arbeitnehmer:innen das Fahrzeug, mit dem die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird, während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin abstellen, ist monatlich ein Sachbezug iHv EUR 14,53 anzusetzen, sofern diese Parkbereiche einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen (§ 4a der Sachbezugswerteverordnung).  

Die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein arbeitnehmer:inneneigenes oder um ein arbeitgeber:inneneigenes Kraftfahrzeug mit Privatnutzungsmöglichkeit handelt.  

Der Sachbezugswert ist als Mittelwert zu verstehen – es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe dem/der Arbeitgeber:in tatsächlich Kosten erwachsen. Der Wert von EUR 14,53 ist auch dann anzusetzen, wenn der/die Arbeitnehmer:in nur gelegentlich parkt oder der Parkplatz zwischen mehreren Arbeitnehmer:innen geteilt wird. 

 

Sachbezug nur für Parkplätze in gebührenpflichtigen Parkbereichen 

Wie oben ausgeführt, ist Voraussetzung für den monatlichen Sachbezug, dass der Parkplatz, der vom/von der Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt wird, der „Parkraumbewirtschaftung” unterliegt. Parkraumbewirtschaftung liegt nach § 4a Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. Nach Ansicht der ÖGK ist daher zB bei Arbeitnehmer:innen, die nur in der Nacht arbeiten, kein Sachbezug anzusetzen, wenn in dieser Zeit keine Gebührenpflicht besteht. 

Da in Wien ab Anfang März von Montag bis Freitag tagsüber nur mehr gebührenpflichtiges Parken erlaubt ist, führt dies für Arbeitnehmer:innen, die während ihrer Arbeitszeit in einer dieser neuen Parkzonen parken dürfen, zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Aber auch hier gilt: wird nur zu Zeiten gearbeitet, in denen keine Gebührenpflicht besteht (Wochenende, Nach- oder Frühdienst), ist kein Sachbezug anzusetzen.  

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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