Sozialplan

Sozialplan

Unser Thema am People Thursday, dem 1. Oktober 2020:

 

Nachdem sich unser Artikel „Kündigungsfrühwarnsystem & Sozialplan (Teil 1)“ vorletzte Woche den arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen eines Sozialplans gewidmet hat, informieren wir Sie diese Woche über die steuerlichen Aspekte in diesem Zusammenhang.


Besteuerung von Sozialplanzahlungen

Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind zunächst mit dem Steuersatz von 6% (als sonstige Bezüge i.S.d. § 67 Abs. 6 EStG) zu versteuern, soweit diese Begünstigung nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge (z.B. freiwillige Abfertigungen) ausgeschöpft ist. Bei der Ausschöpfung des begünstigten Ausmaßes ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Freiwillige Abfertigungen
  2. Bezüge im Rahmen von Sozialplänen
  3. Pensionsabfindungen

Diese begünstigte Besteuerung ist mit einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, höchstens aber mit EUR 48.330 (Stand 2020) begrenzt. Darüberhinausgehende Sozialplanzahlungen sind gestaffelt nach der auch bei anderen Dienstgebern zurückgelegten Dienstzeit zwischen 2/12 bis maximal 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, aber begrenzt mit höchstens EUR 16.110 ebenfalls mit 6% zu besteuern. Achtung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Abfertigungssystem Neu (Betriebliche Vorsorge i.S.d. BMSVG für alle ab 1.1.2003 eingegangenen Dienstverhältnisse) unterliegen, steht diese Begünstigung allerdings nicht zu!

Soweit Sozialplanzahlungen nicht mehr mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, weil der Betrag die oben genannten Grenzen übersteigt oder Arbeitnehmende dem Abfertigungssystem Neu unterliegen, sind sie bis zu einem Betrag von EUR 22.000 mit dem halben Steuersatz zu versteuern. Bei gleichzeitiger Auszahlung mit einer Pensionsabfindung steht die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz für die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zusätzlich zu.

Über das Ausmaß dieser Begünstigung hinausgehende Beträge sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.


Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen

Für die oben angeführten steuerlichen Begünstigungen ist es erforderlich, dass die Bezüge

  1. bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses
  2. im Rahmen eines Sozialplans
  3. als Folge von Betriebsänderungen (wie Massenkündigungen)

anfallen. Die Bezüge müssen somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen. Eine zeitliche Nähe der Auszahlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses ist aber nicht erforderlich.

Arbeitsrechtlich versteht man unter einem Sozialplan eine erzwingbare Betriebsvereinbarung (über Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung), die aber nur möglich ist, sofern im Betrieb dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Steuerrecht gibt es diese Einschränkung hingegen nicht. Die steuerlichen Begünstigungen gelten auch für kleinere Betriebe und Vereinbarungen über solche Maßnahmen zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmenden.

Die Bezüge sind daher nur dann begünstigt, wenn der Sozialplan auf

  • einer Betriebsvereinbarung (darunter fallen auch Entscheidungen der Schlichtungsstelle),
  • einem Kollektivvertrag[1] oder
  • einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmenden

beruht. Sofern sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind, steht die Begünstigung auch zu, wenn eine ausdrückliche Bezeichnung als „Sozialplan“ fehlt.


Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

Bezüge, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen gewährt werden, unterliegen nicht der Betragspflicht zur Sozialversicherung sowie der betrieblichen Vorsorgekasse und sind vom Dienstgeberbeitrag (DB), vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und von der Kommunalsteuer grundsätzlich befreit (ausgenommen davon sind u.a. Auszahlungen vorgezogener Jubiläumsgelder).


Betriebsausgabenabzugsverbot

Mit Erkenntnis vom 8.4.2020 hat das BFG entschieden, dass freiwillige Abfertigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Abfertigungssystem Neu sowie Auszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die nicht mit 6% zu besteuern sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Eine gesetzliche Sanierung im Laufe des Jahres 2020 ist wahrscheinlich.

 

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht, Claudia Sonnleitner oder Thomas Neumann
 

Claudia Sonnleitner

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 


 

1) Es sind dabei auch Bezüge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die dem KV nicht unterliegen, beispielsweise leitende Angestellte.