Sozialversicherungsbeiträge und Global Mobility

Sozialversicherungsbeiträge und Global Mobility

Unsere Themen am People Thursday, dem 18. Juni 2020:

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Global Mobility Auswirkungen auf die Sozialversicherungszuständigkeit durch Covid-19
Digital Round Table am People Thursday zur Abrechnung Kurzarbeit - Jetzt hier anmelden

  


Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Nationalrat hatte für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann jedoch wegen der Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Durch eine Verordnung hat die Bundesregierung nun die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK den gesetzlichen Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen weiterhin entlasten zu können.


Beiträge Februar bis April 2020

Das Gesetz wird die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April verlängern. Die Beiträge sind damit spätestens bis 15.1.2021 zu bezahlen.


Beiträge ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume ab Mai sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen bzw. Ratenzahlungen vor. Anträge können frühestens ab Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden. Die ÖGK wird dazu auf ihrer Website ein Formular zur Verfügung stellen. Aufgrund der Verordnung setzt die ÖGK hier bis Ende August keine Einbringungsmaßnahmen.


Ausnahmen

Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Beispiel:

Sachverhalt

Von März bis Mai wurde im Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Kurzarbeitsbeihilfe für die Monate März und April wurde im Mai überwiesen. Die Beihilfe für Mai wurde im Juni überwiesen. Die SV-Beiträge wurden ab Februar gestundet.

Was ist zu tun?

Derzeit besteht kein Handlungserfordernis

Wann sind die Beiträge zu bezahlen?

Februar: 15.1.2021
März: 15.7.2020
April: 15.7.2020
Mai: 15.8.2020
Ab Juni: Ab ca. Ende Juli kann ein Stundungsantrag bei der ÖGKK gestellt werden.

 

Die Grundregeln der Lohnverrechnung gelten trotz Corona weiterhin. An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldungen, Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) sind unverändert einzuhalten. Die Sanktionierung der verspäteten Meldungen (mit Ausnahme der Anmeldung) ist bis Ende August ausgesetzt.


Sprechen Sie mit unserem BDO Sozialversicherungsexperten

Thomas Neumann
thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720


 

Global Mobility Auswirkungen auf die Sozialversicherungszuständigkeit durch Covid-19

Aufgrund der Corona-Maßnahmen üben viele Dienstnehmer ihre Tätigkeit im Home Office aus. Für Dienstnehmer, die täglich über die Grenze zu ihrem ausländischen/österreichischen Arbeitgeber gependelt sind oder entsendet wurden, kann die nunmehrige Tätigkeit im Home Office zu Konsequenzen in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialversicherung führen.

Grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz unterliegen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004. Gemäß dieser Verordnung besteht grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht in jenem Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


Tätigkeit von Arbeitnehmern in mehreren Mitgliedstaaten

Zu Änderungen kann es aufgrund der Reisebeschränkungen und der Tätigkeit im Home Office insbesondere bei Grenzgängern kommen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, wenn die Tätigkeit seit Beginn der Maßnahmen i.Z.m. Covid-19 im Wohnsitzstaat ausgeübt wird.  

Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben, können gemäß Art. 13 VO 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat liegt dann vor, wenn 25% der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts im jeweiligen Staat ausgeübt bzw. für diese Tätigkeit bezogen wird.

Gemäß einer Information der österreichischen Sozialversicherungsträger stellen die vorübergehenden Notfallmaßnahmen – wie etwa die Reisebeschränkungen - aus österreichischer Sicht grundsätzlich keine relevanten Änderungen des Sachverhalts dar, die zu einer Änderung der Zuordnung der Sozialversicherung führen. Eine Beurteilung aus ausländischer Sicht wäre jeweils gesondert abzuklären.

Stellt sich jedoch heraus, dass trotz Aufhebung der Reisebeschränkungen weiterhin ein Teil der Tätigkeit im Home Office ausgeübt wird und auf einen 12-Monatszeitraum gesehen 25% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, dann ändert sich grundsätzlich die Sozialversicherungszuständigkeit. Dasselbe gilt, wenn bisher bereits ein Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wurde und nunmehr in Summe mehr als 25% der Tätigkeit im Home Office erfolgen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern sowohl in Österreich als auch im Ausland.  


Entsendung

Wird durch die aktuelle Situation eine Entsendung unterbrochen und der Dienstnehmer kehrt vorübergehend in sein Heimatland zurück, so führt dies grundsätzlich zu keiner Verlängerung der 24-Monatsfrist, die für den Verbleib der Sozialversicherung im Heimatland gemäß Art. 13 VO (EG) 883/2004 vorgesehen ist. Sollte aufgrund der Unterbrechung der Entsendung jedoch der Gesamtzeitraum der Entsendung inklusive Unterbrechung 24 Monate überschreiten, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen.

Wird demgegenüber die Entsendung für mindestens 2 Monate unterbrochen, empfehlen die österreichischen Sozialversicherungsträger, dies bei der ÖGK zu melden und vor der erneuten Entsendung einen neuen A1-Antrag zu stellen, der wiederum eine Entsendedauer von 24 Monaten beinhalten kann.


Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl
katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463


 

Digital Round Table am People Thursday zur Abrechnung Kurzarbeit
 

Wann: Donnerstag, 2. Juli 2020 von 16.00 bis 17.30 Uhr
Wo: Online
Anmeldung

Das Arbeitsministerium hat zusammen mit Lohnverrechnungsexpertinnen- und experten die wesentlichsten Bestandteile der Berechnung Kurzarbeit für Sie festgehalten. Klar strukturierte Erläuterungen zu den neuesten Informationen erhalten Sie bei unserem Digital Round Table am People Thursday. Für Sie veranschaulichen wir relevante Details mit praxisnahen Beispielen.
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