SV-Stundungen und Kurzarbeit

SV-Stundungen und Kurzarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 19. November 2020:


Update: 

Der seit 17.11.2020 geltende „harte“ Lockdown und die damit verbundenen neuen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 führen erneut zu massiven Einschränkungen für Unternehmen. Diese neuen Einschränkungen haben einige Anpassungen der Corona-Kurzarbeit sowie Zahlungserleichterungen betreffend die SV-Beiträge zur Folge. Entsprechende gesetzliche Änderungen müssen zwar noch beschlossen werden. Auf Basis der bisherigen Kommunikation der Bundesregierung und aktuellen Informationen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) haben wir die wichtigsten Änderungen aber bereits für Sie zusammengefasst:

 

Stundungen und Ratenzahlungen von SV-Beiträgen

Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen können SV-Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 auf Antrag für maximal drei Monate gestundet werden und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an.

Die ÖGK hat nun für unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegte Betriebe Erleichterungen geschaffen. Die betroffenen Betriebe können die diesbezüglichen Anträge unbürokratisch und formlos stellen und müssen dabei das Vorliegen eines Betretungsverbotes glaubhaft machen.

Für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote betroffen sind (wie z.B. Zulieferer von Hotels), besteht ebenfalls die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen. Allerdings sind in diesen Fällen bei der Antragstellung die konkreten Umstände der Liquiditätsprobleme näher darzulegen.

Es ist zu beachten, dass die Bearbeitung von Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträgen ohne die erstattete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht möglich ist. Wir empfehlen daher, die mBGM für die betroffenen Beitragszeiträume möglichst frühzeitig zu erstatten.

Achtung: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Covid-19-Dienstfreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen weiterhin ausgenommen! Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Die bisherigen Unterstützungspakete gelten ungeachtet der aktuellen Ergänzungen in der bestehenden Form weiter. 
 

Aktuelles zur Kurzarbeit 


Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung mit einem Beginn ab 1.11.2020 ist derzeit bis zum Ende des Lockdowns (6.12.2020) möglich.


Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Schon bisher konnte die Arbeitsleistung (Beilage 2 der Sozialpartner-Vereinbarung) auf 10% gesenkt werden. Nunmehr soll für die unmittelbar durch den Lockdown betroffenen Branchen eine Überschreitung des maximalen Arbeitszeitausfalles von 90% infolge von 0% Arbeit im November bzw. während des Lockdowns ermöglicht werden.

Jene Betriebe, die nur mittelbar vom Lockdown betroffen sind, können während des Lockdowns auch 0% Arbeitsleistung aufweisen. Allerdings müssen diese in den anderen Monaten der Kurzarbeit den 100%-Ausfall wieder kompensieren.

Ein Antrag für die Unterschreitung von 10% Arbeitsleistung ist derzeit technisch (noch) nicht möglich; dies wird im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich und können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode eingebracht werden.


Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die

  • unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder
  • die Corona-Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen,

ist keine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mehr notwendig.


Lehrlinge
Für die Zeit des Lockdowns besteht für Lehrlinge in Kurzarbeit keine Ausbildungsverpflichtung. Die Nichteinhaltung der grundsätzlich in Phase 3 bestehenden Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge stellt somit für die Zeit des Lockdowns keinen Rückforderungsgrund der Kurzarbeitsbeihilfe dar.


Trinkgeldregelung
Für Unternehmen in der Gastronomie und Hotellerie, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, gilt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns eine Corona-Zulage i.H.v. EUR 100 netto pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch die Unternehmen; die Vergütung erfolgt wahrscheinlich durch das AMS im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeit.
 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann


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