Tipps zu Home Office und Lohnsteuerpflicht

Tipps zu Home Office und Lohnsteuerpflicht

Unser Thema am People Thursday, dem 10. Juli 2020:


 

Aufgrund der Corona Maßnahmen kann es zu ungeplanten Aufenthalten bzw. Tätigkeiten in Staaten kommen, die steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Insbesondere stellen sich hierbei die Fragen, wie das Besteuerungsrecht aufzuteilen ist bzw. ob es zu einer Betriebsstättenbegründung kommen kann.

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich gemäß Art 15 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat besteuert. Ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig und wird die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt, erfolgt die Besteuerung im Arbeitgeberstaat (Art 15 Abs.1 iVm Abs. 2 lit b OECD-MA). 

Wird die Tätigkeit aufgrund der derzeitigen Reisebeschränkungen auch im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, ist die Vergütung zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers und dem Arbeitgeberstaat grundsätzlich entsprechend der in den jeweiligen Staaten ausgeübten Arbeitstage aufzuteilen.

In Bezug auf Deutschland haben sich Deutschland und Österreich im Zuge der Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 darauf geeinigt, dass Arbeitstage, die nur aufgrund von Covid-19 im Home Office erbracht werden, in jenem Vertragsstaat als ausgeübt gelten können, in dem die Arbeitstage ohne die Covid-19 Maßnahmen erbracht worden wären. Diese Sonderregelung geht dem Art 15 DBA vor.  

Betriebsstättenbegründung

Im Rahmen der am 3. April 2020 durch die OECD veröffentlichten Empfehlungen sowie der Information des BMF vom 22. Mai 2020 wird durch die Home Office Tätigkeit von Arbeitnehmern – sofern die Arbeit im Homeoffice nicht zum Regelfall wird – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-MA für das ausländische Unternehmen begründet werden, weil es hierbei an einem ausreichenden Maß an Beständigkeit bzw. Kontinuität sowie an einer ausreichenden Verfügungsmacht des Unternehmens über das Home Office fehlt.

Zum selben Ergebnis kommt die OECD in Bezug auf die Tätigkeit eines Vertreters. Auch hier muss darauf abgestellt werden, wo die Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, da auch hier eine bloß vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes noch keine Betriebstätte begründet.

Sollte die Tätigkeit im Home Office jedoch zum Regelfall werden, ist eine detaillierte Analyse des Risikos der Begründung einer Betriebstätte empfehlenswert.

Verpflichtender Lohnsteuerabzug

Bezüglich der Lohnsteuerpflicht des ausländischen Dienstgebers aufgrund der Home Office Tätigkeit des/der Angestellten, ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Jänner 2020 ausländische Dienstgeber dazu verpflichtet sind, für in Österreich tätige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, Lohnsteuer einzubehalten. Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich Bezüge, die auf österreichische Arbeitstage entfallen und für die Österreich aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht zukommt.

BDO Tipp

Wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb von Österreich angestellt sind und die derzeit ihre Tätigkeit im Home Office in Österreich ausüben, ist eine Lohnverrechnung in Österreich einzurichten. Weiters ist die Lohnsteuer monatlich zu berechnen und vom Dienstnehmer einzubehalten sowie bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services.

Katja Reichl
katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463