Update 18.11.: 3G am Arbeitsplatz

Update 18.11.: 3G am Arbeitsplatz

Unser Thema am People Thursday, dem 18. November 2021: 


 

„Geimpft, getestet oder genesen” gilt seit 1.11.2021 auch am Arbeitsplatz. Wir haben für Sie die aktuellen Modalitäten zusammengefasst, die in der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgehalten sind. Nach wie vor bestehen offene Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen im Falle der Verweigerung der Einhaltung der 3G-Regel. 

 

3G-Regel

Seit 1.11.2021 dürfen Arbeitnehmende, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur mehr dann betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn am Arbeitsort ein unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder ein Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden kann. Somit gilt die 3G-Regel für fast alle Unternehmen. 

 

Ausnahmen

Die 3G-Regel gilt zwar auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen, jedoch nicht im Home Office. Ausgenommen von der 3G-Regel am Arbeitsplatz sind zudem auch jene Personen, die höchstens zwei physische Kontakte pro Tag haben, die im Freien stattfinden und jeweils maximal 15 Minuten dauern. Dies könnte z.B. auf LKW-Fahrer, Förster etc. zutreffen.  

 

Spezielle Regelungen

In Betriebstätten des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Gäste zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale (sog. „Nachtgastronomie“) gilt für Arbeitnehmende grundsätzlich – wie für Kundinnen und Kunden – die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Arbeitnehmende, die keinen 2G-Nachweis haben, dürfen – im Gegensatz zu Kundinnen und Kunden – die Betriebstätten auch mit einem 2,5G-Nachweis (geimpft, genesen oder PCR-getestet) betreten, müssen aber bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen. 

Die Verordnung sieht zudem auch vor, dass Personen, die in der mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistung tätig sind, auswärtige Arbeitsstellen nur dann betreten dürfen, wenn sie in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt entweder zusätzlich zum 2G-Nachweis einen Mund-Nasen-Schutz oder zusätzlich zum 2,5G-Nachweis eine FFP2-Maske tragen.  

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere; diese müssen stattdessen einen sonstigen Mund-Nasen-Schutz tragen. 

Kann ein PCR-Test (2,5G) aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin bzw. seinen Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese bzw. dieser einen 3G-Nachweis (negativer Antigentest, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf) vorlegt. 

Darüber hinaus sehen die einzelnen Bundesländer unterschiedliche strengere Regelungen vor. So gilt beispielweise in Wien am Arbeitsplatz generell die 2,5G-Regel oder in Salzburg und Oberösterreich eine FFP2-Maskenpflicht bei Kundenkontakt. 

 

Keine Entgeltfortzahlungspflicht

Da der Arbeitsort (wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann) nur noch geimpft, genesen oder getestet betreten werden darf, besteht ohne 3G-Nachweis bzw. 2,5G-Nachweis für den Arbeitgeber auch keine Verpflichtung, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen, sofern die Tätigkeit nicht im Home Office oder ohne Kontakt zu anderen Personen ausgeübt werden kann. 

 

Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglichen Fristen ist grundsätzlich zulässig. Arbeitnehmende werden gegen die Kündigung in der Regel keine Motivwidrigkeit durchsetzen können. 

Eine fristlose Entlassung kann bei Nichteinhaltung der 3G-Regel auch zulässig sein, muss jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden.  

Um eine rasche und effiziente Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer Weigerung der Einhaltung der 3G-Regel zu gewährleisten, empfehlen wir eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anzustreben. 

 

Beendigungsansprüche

Abhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer diverse Beendigungsansprüche, wie Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, anteilige Sonderzahlungen zu. Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung sowie einer zeitwidrigen Kündigung steht überdies während der fiktiven Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung zu. 
 

Sozialversicherungsschutz

Die Pflichtversicherung erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, dieser Zeitpunkt fällt nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches zusammen, wie z.B. bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung. In diesem Fall erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende dieses Entgeltanspruchs. Dies gilt somit auch bei Einstellung der Entgeltfortzahlung, wenn der 3G-Nachweis nicht erbracht wird. Mit Ende der Pflichtversicherung bzw. mit Einstellung der Entgeltfortzahlung sind Dienstnehmende binnen sieben Tagen abzumelden. 

Der Krankenversicherungsschutz besteht allerdings noch sechs Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung fort (sog. verlängerte Schutzfrist), sofern die ehemalige Dienstnehmerin bzw. der ehemalige Dienstnehmer die Wartezeit erfüllt hat. Dies ist der Fall, wenn entweder innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ende der Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen eine Versicherung aus einer Beschäftigung bestand oder unmittelbar vor Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eine Versicherung für einen Zeitraum von sechs Wochen bestand. 


 

Unsere bisherigen Updates zu 3G bis zum 4.11. können sie hier nachlesen:

3G am Arbeitsplatz vom 21.10.2021
3G am Arbeitsplatz vom 28.10.2021
3G am Arbeitsplatz vom 04.11.2021

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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