Update arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Update arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Unser Thema am People Thursday, dem 24. März 2022:


 

Innerhalb der letzten Woche wurde im Parlament eine Reihe von wichtigen gesetzlichen Änderungen beschlossen. Die folgende Darstellung gibt einen aktuellen Überblick:
 

Kurzarbeit

Die zulässige Höchstdauer der Kurzarbeit wird um zwei Monate (von derzeit 24 auf künftig 26 Monate) verlängert. Betriebe, die seit Anfang der Covid-19-Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind, können die Kurzarbeit somit bis 31.5.2022 verlängern. Darüber haben wir bereits am People Thursday, dem 3.3.2022, informiert. Eine darüberhinausgehende Verlängerung bis 30.6.2022 ist bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund des Krieges in der Ukraine möglich. Die Gesetzwerdung sowie die Kundmachung der angepassten AMS-Kurzarbeitsrichtlinie bleiben noch abzuwarten.

 

Sonderbetreuung

Die Phase 6 der Sonderbetreuungszeit wurde durch Verordnung des Arbeitsministers bis 8.7.2022, dem Beginn der Sommerferien, verlängert (BGBl II 115/2022). Die bisher bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme (im Falle eines Rechtsanspruchs) und der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) bleiben weiterhin bestehen. Achtung: Das Höchstausmaß von drei Wochen wird dabei nicht erhöht! Es wird lediglich der Zeitraum der Phase 6 verlängert, in dem die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen bzw. vereinbart werden kann.

 

Sonderfreistellung von Schwangeren 

Der Nationalrat hat eine erneute Verlängerung der coronabedingten Sonderfreistellung von Schwangeren, die mit Ende März auslaufen würde, um weitere drei Monate beschlossen (BGBl I 19/2022). Schwangere Beschäftigte, die bei der Arbeit physischen Körperkontakt mit anderen Personen haben, haben weiterhin – bis 30.6.2022 – ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MSchG (sog. „Mutterschutz“), sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. Home Office) besteht (§ 3a MSchG). Der Anspruch auf Sonderfreistellung endet somit - wie auch bisher - entweder mit Beginn des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) oder mit Beginn eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes (aus medizinischen Gründen).

Die seit Juli 2021 geltende Ausnahmeregelung für Schwangere mit vollständigem Impfschutz gibt es nun nicht mehr. Darüber haben wir bereits am People Thursday, dem 10.2.2022, informiert.

 

Risikofreistellung 

Seit Mitte Dezember 2021 darf ein Covid-19-Risikoattest nur noch für Personen ausgestellt werden,

  1. bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von Covid-19 annehmen lassen
  2. oder die aus medizinischen Gründen (noch) nicht geimpft werden können.

Mit Wirkung ab 1.4.2022 wird die zweite Ausnahme nun dahingehend konkretisiert, dass die betroffene Person nach dem Covid-19-Impfpflichtgesetz von der Covid-19-Impfpflicht ausgenommen sein und eine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden muss. Das bedeutet, die Person kann nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden oder es ist aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf eine Impfung gegen Covid-19 zu erwarten (vgl. § 3 Covid-19-IG).

Weiters sind Covid-19-Risikoatteste, die vor dem 1.4.2022 ausgestellt wurden, innerhalb von zwei Wochen bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Die Bestätigung muss dabei bei Personen, die von der Impfpflicht ausgenommen sind, durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, Amtsärzt:innen oder Epidemieärzt:innen ausgestellt werden. Bei Personen, bei denen trotz dreimal erfolgter Impfung medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von Covid-19 annehmen lassen, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung (BGBl I 32/2022).

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung für Risikopatient:innen gemäß § 735 ASVG ist (derzeit) bis 31.3.2022 befristet. Der Zeitraum kann jedoch per Verordnung bis Ende Juni 2022 ausgedehnt werden, sofern dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Eine entsprechende Verordnung ist in den nächsten Tagen zu erwarten.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

 

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

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