Update: BMF-Info zur Zählweise der 183-Anwesenheitstage

Update: BMF-Info zur Zählweise der 183-Anwesenheitstage

Unser Thema am People Thursday, dem 6. August 2020:



Am 20. Juli 2020 wurden in die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie vom 22. Mai 2020 neue Entwicklungen aufgenommen, die an das BMF herangetragen wurden. Es ist von Seiten des BMF geplant, diese Info regelmäßig zu aktualisieren.


Arbeiten im Home Office und Auswirkungen auf die Zählweise der 183-Anwesenheitstage

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich gemäß Art 15 OECD-MA im Tätigkeitsstaat besteuert. Eine von drei Ausnahmen von diesem Tätigkeitsstaat-Prinzip besteht dann, wenn der Dienstnehmer im Tätigkeitsstaat weniger als 183 Tage im Kalenderjahr/Steuerjahr/ innerhalb von 12 Monaten anwesend ist (Art 15 Abs.1 iVm Abs. 2 lit a OECD-MA). Ist dies der Fall, fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat. Diese Ausnahme kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn nicht ohnehin eine Steuerpflicht aufgrund der Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat bzw. des Vorliegens einer Betriebstätte gegeben ist.

Bezüglich der Berechnung der 183 Anwesenheitstage hat das BMF nun festgestellt, dass Krankheitstage im Tätigkeitsstaat sowie Tage, die eine Person im Tätigkeitsstaat verbringt, nicht in die 183 Tages-Frist einbezogen werden, wenn

  • der Dienstnehmer im Tätigkeitsstaat nicht arbeitet,
  • COVID-19-bedingt den Tätigkeitsstaat nicht verlassen darf und
  • ansonsten den Tätigkeitsstaat verlassen hätte und
  • nur hierdurch die 183 Anwesenheitstage im Tätigkeitsstaat überschreitet.

Beispiel: Ein Dienstnehmer wohnt in der Slowakei. Der Sitz seines Dienstgebers befindet sich ebenfalls in der Slowakei und der Dienstnehmer ist für seinen Arbeitgeber vorübergehend bei einem Projekt in Österreich eingesetzt.  Der Dienstgeber verfügt über keine Betriebstätte in Österreich. Der Dienstnehmer war im Jahr 2020 bereits an 170 Tagen in Österreich anwesend. Zwei Tage vor Abschluss des Projekts und der Rückkehr in die Slowakei wird die Ortschaft, in welcher er sich aufhält, unter zweiwöchige Quarantäne gestellt.

Lösung: : Aufgrund der generellen Regelungen würde es hier aufgrund des Überschreitens der 183 Tage-Frist zu einer Steuerpflicht der auf die österreichischen Arbeitstage entfallenden unselbständigen Einkünfte kommen. Aufgrund der Info des BMF werden hier jedoch die Tage der Quarantäne nicht mitgezählt, wenn der Dienstnehmer in Österreich während dieser Zeit nicht tätig wird und ansonsten den Tätigkeitsstaat verlasse hätte.
 

Sonderregelung bezüglich Deutschlands

In der anlässlich der COVID-19 Pandemie vereinbarten Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 15. April 2020 haben die beiden Staaten vereinbart, dass Arbeitstage, an denen ein Dienstnehmer nur aufgrund der COVID-19 Pandemie im Home Office (Ansässigkeitsstaat) tätig wird, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der Dienstnehmer seine Tätigkeit ohne Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätte. Demnach kommt es zu einer fiktiven Zuordnung der Bezüge zum Tätigkeitsstaat.

In diesem Zusammenhang hält das BMF im Rahmen seiner neuen Information klärend fest, dass die mit Deutschland geschlossene Konsultationsvereinbarung nicht den Fall regelt, in dem ein in einem Staat ansässiger Arbeitnehmer im anderen Staat tätig wird und für gewöhnlich nur aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Frist im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig wird. Demnach kommt dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu, solange die 183 Tage nicht tatsächlich überschritten werden. Wenn sonach die im Tätigkeitsstaat verbrachten Aufenthaltstage COVID-19-bedingt nicht die Grenze von 183-Tagen überschreiten, so vermag die Konsultationsvereinbarung keine Aufenthaltstage iSd 183-Tage-Regelung zu fingieren.

Beispiel: Ein Dienstnehmer wohnt in Deutschland und ist für einen deutschen Arbeitgeber tätig. Der Dienstnehmer ist im Jahr 2020 für ein Projekt in Österreich eingesetzt, wobei der Dienstgeber in Österreich über keine Betriebstätte verfügt. Der Dienstnehmer ist im Jahr 2020 aufgrund des Projekts an 170 Tagen in Österreich anwesend. Drei Wochen vor Abschluss des Projektes kehrt er nach Deutschland zurück und erledigt die letzten Arbeiten vom Home Office aus.

Lösung: Aufgrund des Unterschreitens der 183 Tage-Frist kommt es in diesem Fall zu keiner Steuerpflicht in Österreich.

 

 


Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Services

Katja Reichl
katja.reichl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1463