Update Kurzarbeit

Update Kurzarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 3. März 2022:


 

Im März soll die Verlängerung der Höchstdauer gesetzlich beschlossen werden. Wir haben die wichtigsten Updates zur Kurzarbeit zusammengefasst. 

 

Höchstdauer der Kurzarbeit

Die zulässige Höchstdauer der Kurzarbeit wird voraussichtlich um zwei Monate verlängert, und zwar von derzeit 24 Monate auf 26 Monate. Betriebe, die seit Anfang der Covid-19-Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind, können die Kurzarbeit bis 31.5.2022 verlängern. Die konkrete gesetzliche Änderung sowie Anpassungen der Kurzarbeitsrichtlinie bleiben abzuwarten.

 

Verpflichtendes Beratungsverfahren

Unternehmen, die in der Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und nunmehr, ab 1.3.2022, Kurzarbeit beantragen, sind zur Absolvierung eines Beratungsverfahren verpflichtet. Dies gilt nur für Erstbegehren, nicht aber für Verlängerungsbegehren.

 

Kürzung der Beihilfe

Neu ist auch, dass die Kurzarbeitsbeihilfe ab April 2022 für alle Unternehmen ausnahmslos um 15% gekürzt wird.

Die ungekürzte Beihilfe im Ausmaß von 100% für besonders betroffene Unternehmen endet mit 31.3.2022. Zu den besonders betroffenen Unternehmen zählen jene, die ein Umsatzrückgang von 50% im 3. Quartal 2020 im Vergleich zu 2019 getroffen hat sowie jene, die vom Betretungsverbot direkt betroffen waren.

Hinweis: Für besonders betroffene Unternehmen ist es möglich, bis 31.3.2022 ein Änderungsbegehren zum Erhalt der 100%-Beihilfe zu stellen, sollten diese nur die gekürzte Beihilfe begehrt haben. Jene Unternehmen, die direkt vom Betretungsverbot betroffen waren, erhalten die ungekürzte Beihilfe von November 2021 bis einschließlich März 2022. Sollte sich die ursprünglich im Kurzarbeitsbegehren genannte Ausfallzeit erhöht haben, muss diese Änderung ebenso im Änderungsbegehren erfasst werden.

 

Reminder: Formularversion 10

Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 müssen die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) verwendet werden.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

 

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

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