Verlängerung oder Beendigung Kurzarbeit

Verlängerung oder Beendigung Kurzarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 28. Mai 2020


 

Viele Unternehmen stehen in den nächsten Tagen vor der Wahl, ob sie die Kurzarbeit beenden oder verlängern. Je nachdem wie die Unternehmer sich entscheiden, müssen unterschiedliche Regeln beachtet werden. 
 

1. Verlängerung der Kurzarbeit

Für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. sind ausnahmslos die neuen Sozialpartnervereinbarungen zu verwenden. Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den Mitarbeitern in Betrieben ohne Betriebsrat ab. Das weitere Procedere:

  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Verlängerungsantrag stellen. 
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
     

2. Beendigung Kurzarbeit

Das sind die wichtigsten Eckpunkte, die beachtet werden müssen: 

  • Die Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats ist bis spätestens 28. des Folgemonats an das AMS (genauso wie die Abrechnung der jeweiligen Monate während Kurzarbeit) zu schicken. Das AMS übermittelt sodann eine Abrechnungsmitteilung.  
  • Bis zum 28. des Folgemonats nach Ablauf der Behaltefrist ist ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. (Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum endet mit 14. Juni. Die Behaltefrist endet demnach am 14. Juli. Der Bericht muss bis 28. August beim AMS einlangen.)  Dabei ist die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und während der Behaltefrist sowie die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls zu prüfen.
  • Der Durchführungsbericht ist vom Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat von der zuständigen Gewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zu unterfertigen. 
     

Achtung! 

Wird die Kurzarbeit vorzeitig (also dem Ablauf des dritten Monats) beendet, gibt es zusätzliche unverzügliche Verständigungsverpflichtungen (insbesondere an die Sozialpartner und an das AMS)!
 

Sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Thomas Neumann


thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720