Welche Auswirkungen hat die behördlich verordnete Quarantäne auf das Arbeitsleben?

Welche Auswirkungen hat die behördlich verordnete Quarantäne auf das Arbeitsleben?

Unser Thema am People Thursday, dem 3. Dezember 2020: 

 

Die Vorbereitungen auf die Massentests laufen auf Hochtouren. In Wien, Tirol und Vorarlberg wird bereits diese Woche gestartet; die restlichen Bundesländer folgen demnächst. Bei einem positiven Testergebnis wird die betroffene Person als Covid-19-Verdachtsfall eingestuft. In weiterer Folge muss das Testergebnis mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die betroffene Person bereits aufgrund des Antigen-Testergebnisses abgesondert.

  • Ist das PCR-Testergebnis negativ, werden die Maßnahmen aufgehoben.
  • Ist das PCR-Testergebnis positiv, erfolgt eine Absonderung von 10 Tagen.

Absonderung bedeutet, dass die betroffene Person die Wohnung nicht verlassen darf, wodurch Dienstnehmende für die Dauer der Absonderung ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen können. Etwaige Verstöße gegen die Quarantäne können nicht nur Geldstrafen von bis zu EUR 1450 zur Folge haben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§§ 178 f. StGB).


Welche Auswirkungen hat die behördliche Absonderung für das Arbeitsleben und wie ist damit umzugehen? 

… aus Sicht des Dienstgebers


Welche Auswirkungen hat der Absonderungsbescheid einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers für den Dienstgeber?

Ist die betroffene Person arbeitsfähig und kann sie ihre Leistungen auch von zu Hause aus erbringen, ändert sich für den Dienstgeber nichts. Für jene Fälle, in denen die von der behördlichen Quarantäne betroffene Dienstnehmenden aufgrund ihrer Symptomatik nicht mehr arbeitsfähig sind oder ihre Arbeiten (etwa aufgrund der Art der Tätigkeit) im Home Office nicht verrichten können, ist der Dienstgeber für den gesamten Zeitraum der Quarantäne zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet (§ 32 Epidemiegesetz). Dies in der Höhe jenes Entgelts, das den Betroffenen gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. In beiden Fallkonstellationen handelt es sich um einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund. Ob das Testergebnis positiv ist, ist dabei nicht relevant: Maßgeblich ist, dass die betroffenen Dienstnehmenden behördlich unter Quarantäne gestellt wurden.

Ist eine Meldung an die Sozialversicherung zu erstatten?

Im Fall einer behördlichen Quarantäne ist keine Meldung vom Dienstgeber an die Sozialversicherung erforderlich. Die Pflichtversicherung besteht trotz der Arbeitsunterbrechung während der Quarantänemaßnahme weiter. Es ist weder eine Abmeldung zu erstatten noch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um keinen Krankenstand, weil die Absonderung nach dem Epidemiegesetz eine Lex specialis darstellt.

Hat der Dienstgeber in diesen Fällen einen Anspruch auf einen Vergütungsanspruch?

Der Dienstgeber hat den Dienstnehmenden das Entgelt an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Mit dem Auszahlungszeitpunkt erfolgt eine Legalzession und der Vergütungsanspruch geht auf den Dienstgeber über. Der Dienstgeber kann einen Antrag auf einen Vergütungsanspruch bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab Aufhebung der Quarantäne stellen. Zuständig ist jene Behörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat. Als Nachweis ist der Absonderungsbescheid der betroffenen Person beizulegen. Das Arbeiten im Home Office löst keinen Vergütungsanspruch aus, weil die behördliche Quarantäne keine Erwerbsbehinderung bewirkt hat. Ein Wahlrecht, dass Dienstnehmende den Vergütungsanspruch selbst bei der Behörde geltend machen können, besteht nicht.

In welcher Höhe besteht der Vergütungsanspruch?

Der Vergütungsanspruch besteht aus dem fortgezahlten Entgelt für die Dauer der Erwerbsbehinderung aufgrund der behördlich verordneten Quarantäne. Dienstnehmenden ist für die Dauer der behördlichen Quarantäne jenes Entgelt zu bezahlen, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (Ausfallprinzip nach dem EFZG). Demnach ist der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz – im Gegensatz zum Rückvergütungsanspruch im Rahmen der Sonderbetreuungszeit – nicht mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt.

Darüber hinaus wird dem Dienstgeber der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 BUAG ersetzt. In Bezug auf den Dienstgeberanteil vertritt das Sozialministerium die rechtliche Ansicht, dass die Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht erstattet werden. Die Lohnnebenkosten werden ebenfalls nicht ersetzt.

Besteht der Vergütungsanspruch auch ohne Absonderungsbescheid?

Nein, der Absonderungsbescheid ist in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch. Dies hat in der Praxis bereits vermehrt zu Problemen geführt; etwa dann, wenn der Bescheid lediglich mündlich über das Telefon ausgesprochen (Achtung: Dieser gilt nur 48 Stunden!) oder überhaupt kein Bescheid ausgestellt wurde, obwohl das Testergebnis positiv oder die betroffene Dienstnehmerin bzw. der betroffene Dienstnehmer als Kontaktperson 1 einer infizierten Person identifiziert wurde. Aus diesem Grund sind Dienstgeber dazu angehalten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf hinzuweisen, unbedingt auf Ausstellung des Absonderungsbescheides zu bestehen und bei der Behörde diesbezüglich nachzufragen.

Die bzw. der betroffene Dienstnehmende befindet sich in Kurzarbeit. Ändert dies etwas?

Ist die Person arbeitsfähig und arbeitet von zu Hause aus, ändert sich nichts. Die Kurzarbeitsförderung kann weiterhin bezogen werden. In den übrigen Fällen (kein Home Office, keine Arbeitsfähigkeit aufgrund der Symptome) kann ein Antrag auf Verdienstentgang gestellt werden. In diesem Fall gebührt keine Kurzarbeitsunterstützung für diesen Zeitraum.


… aus Sicht der Dienstnehmenden


Behalten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihr Entgelt für die Dauer der Quarantäne?

Die Betroffenen haben weiterhin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (§ 32 EpiG), das nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen ist. § 3 Abs. 3 EFZG definiert das regelmäßige Entgelt als jenes, auf das die bzw. der Dienstnehmende Anspruch gehabt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (Ausfallprinzip).

Die betroffene Person kann ihre Arbeit auch im Home Office erbringen. Hat der Absonderungsbescheid Auswirkungen darauf?

Unproblematisch ist die behördliche Verhängung einer Quarantäne immer dann, wenn ein Arbeiten im Home Office möglich ist. In diesem Fall ändert sich nur der Arbeitsort. Dienstnehmende erhalten ihr Entgelt aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen von zu Hause.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

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