NEIS Anmeldung und CO2 Bepreisung

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde das Bundesgesetz über den Nationalen Emissionszertifikatehandel (NEHG) verabschiedet. Einzelne Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Befreiung bzw. Entlastung von Unternehmen sind aufgrund der fehlenden Genehmigung der EU-Kommission allerdings nicht zeitgleich mit der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft getreten – unter anderem die Befreiung von Doppelbelastungen für EU-ETS-Anlagen.


Vor kurzem hat die EU-Kommission festgestellt, dass es sich bei der Maßnahme zur Befreiung von Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden, um keine genehmigungspflichtige Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelt. Die gesetzliche Regelung ist daher rückwirkend mit 30.9.2022 in Kraft getreten.

Auf Basis dieser nunmehr vorliegenden gesetzlichen Grundlage wurde die NEHG-EU-ETS-Befreiungsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht, die die Vorgehensweise zur Inanspruchnahme einer Befreiung von Treibhausgasemissionen bei EU-ETS Anlagen regelt. Die Befreiung kann einerseits durch einen nachträglichen Berücksichtigungsantrag, andererseits mittels Vorabberücksichtigung der Befreiung durch den Handelsteilnehmer in Anspruch genommen werden.

 

Vorabberücksichtigung der EU-ETS-Befreiung

Für die Inanspruchnahme der Vorabberücksichtigung der Befreiung muss der Inhaber der Anlage bereits vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer übermitteln. Dabei sind die Energieträger, die in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie eine Registrierungsnummer anzuführen. Die hierfür erforderliche Registrierungsnummer wird im Zuge der Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS (Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem) erteilt. Weiters ist eine Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln, wobei hier die Ausgestaltung frei gewählt werden kann.

Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor befreite Energieträger geliefert werden können. Der Inhaber der Anlage hat die Verwendungsbestätigung bis zum 30. Juni des auf die Lieferung zweitfolgenden Kalenderjahrs über das NEIS nachzuweisen, um Rückforderung zu vermeiden.

 

Nachträglicher Berücksichtigungsantrag

Für bereits gelieferte Energieträger ist eine Vorabbefreiung nicht mehr möglich. In diesem Fall können die Kosten für die nationalen Emissionszertifikate mittels Antrag rückvergütet werden. Die erstmalige Auszahlung ist laut Verordnung erst ab 1.4.2023 möglich, wobei Anträge im Allgemeinen erst im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres gestellt werden können.

 

Conclusio

Für Unternehmen, die mit ihren Anlagen in den Anwendungsbereich des Emissionszertifikategesetzes fallen (EU-ETS-Anlagen), kam es in den letzten Monaten durch die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG) zu einer erheblichen Mehrkostenbelastung. Um diese doppelte Belastung von Kosten i.Z.m. Treibhausgasemissionen zu vermeiden, ist die nunmehr in Kraft getretene Bestimmung zur Befreiung von EU-ETS-Anlagen im Rahmen des Nationalen Emissionszertifikatehandels von zentraler Bedeutung. Aufgrund der Liquiditätsbelastung ist empfehlenswert, möglichst rasch die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch zu nehmen.

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