Gemeinnützigkeitsreformpaket 2023

Gemeinnützigkeitsreformpaket 2023

Bei Einrichtungen, die nicht laut Gesetz spendenbegünstigt sind (z.B. Betriebe gewerblicher Art in den Bereichen Kunst, Sport, Bibliotheken, Museen etc.), kann, sofern diese gemeinnützig geführt werden (Gemeinnützigkeitsstatus erforderlich), ein Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt werden.
 

Spendenbegünstigung wirkt sich auch auf gemeinnützige Vereine aus! 

Jeder gemeinnützige Verein hat mit 1.1.2024 die Möglichkeit, vom Finanzamt einen Spendenabzugsbescheid zu bekommen, um auf die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden - sofern die Formalkriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt werden.
Die Spendenabsetzbarkeit soll somit nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungsvorhaben beschränkt werden, sondern künftig auch für gemeinnützige Ziele wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung gelten. Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können.

Damit die Begünstigungswürdigkeit erlangt werden kann, muss die Satzung der Körperschaft ausdrücklich eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für den gemeinnützigen Zweck vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Als Bemessungszeitraum dient dabei eine Einjahresfrist (zuvor 3 Jahre). Darüber hinaus muss die Begünstigungswürdigkeit in einem vereinfachten Meldeverfahren über eine Steuerberatungskanzlei jährlich bestätigt werden. Prüfungspflichtige Organisationen benötigen weiterhin eine:n Abschlussprüfer:in i.S.d. § 4a EStG.

Ausgenommen von der Spendenbegünstigung sind weiterhin wirtschaftlich verbundene Körperschaften und politische Parteien.

Einkommensteuerfreie Auszahlungen möglich 

Zukünftig können Zahlungen an Helfer:innen, Mitglieder sowie Vereinsfunktionär:innen bis zu einem bestimmten Betrag einkommensteuerfrei getätigt werden:
EUR 30 pro Tag bis höchstens EUR 1.000 pro Jahr bei gemeinnützigen Organisationen EUR 50 pro Tag bis höchstens EUR 3.000 pro Jahr bei mildtätigen Organisationen

 

Aufbahrungshallen - Prüfung eines möglichen Vorsteuerabzugs

Für die Beurteilung eines Vorsteuerabzugs sind das Landesgesetz und die Gemeindeordnung maßgebend. Zu unterscheiden ist, ob diese Tätigkeit (Vorschreibung von Gebühren für die Aufbahrungshalle) im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie bei privaten Wirtschaftsteilnahmen ausgeübt wird. Dabei muss die Tätigkeit auf die nach den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehenen Ausübungsmodalitäten und bei gesetzlich vorgesehener Wahlmöglichkeit zwischen hoheitlicher oder privatrechtlicher Ausgestaltung der Nutzungsüberlassung auf deren tatsächliche gesetzeskonforme Umsetzung abgestellt werden.

Stehen große Ausgaben bei der Aufbahrungshalle an, sollte untersucht werden, inwieweit Sie einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Bei der Umsetzung sind wir Ihnen gerne behilflich!
 

Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

Die kalte Jahreszeit nähert sich und somit häufen sich auch eventuelle Krankenstände Ihrer Mitarbeiter:innen. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie als Arbeitgeber:in an den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung erinnern. Bei Fragestellungen rund um dieses Thema können Sie sich gerne direkt an uns wenden.
 

Registrierkasse - Wann ist der Jahresbeleg zu erstelllen?

Der Registrierkassenjahresbeleg ist grundsätzlich am Ende des Kalenderjahrs bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs zu erstellen und nach dem Ausdruck aufzubewahren. Bei Saisonbetrieben (z.B. Schwimmbäder) kann dieser Vorgang auch zu Saisonende durchgeführt werden.

Bis wann muss die Prüfung durchgeführt werden?
Die Prüfung bzw. die Übermittlung an das Finanzamt muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahrs durchgeführt werden, d.h. der Jahresbeleg des Kalenderjahrs 2023 ist spätestens bis zum 15.2.2024 an das Finanzamt zu übermitteln!
 

Ihre Ansprechpartnerin