Senkung der Mindestkörperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften und Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Neuerungen für Gemeinden 2024   

Umsatzsteuersatz von Null für Photovoltaikmodule

Mit Budgetbegleitgesetz 2024 unterliegt die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Photovoltaikmodulen zusammen mit deren Installation für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 einem Umsatzsteuersatz von 0%. 
Die Befreiung gilt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts, wobei es unmaßgeblich ist, ob das Gebäude für unternehmerische oder hoheitliche Zwecke genutzt wird. 
Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf 35 kW (peak) nicht überschreiten.
Zu den begünstigten Leistungen zählen 
  • die einfache Lieferung, 
  • die damit verbundenen unselbstständigen Nebenleistungen (z.B. die Montage),
  • das Zubehör,
  • der Speicher und 
  • weitere anlagenspezifische Komponenten (z.B. Dachhalterungen, Wechselrichter, Kabel etc.). 
Ebenso ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage unter dieser Regelung möglich, vorausgesetzt, dass die Engpassleistung nach der Erweiterung die Obergrenze von 35 kW (peak) nicht übersteigt. 
Bis zum 31.12.2023 durfte kein Antrag auf Investitionszuschuss gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) für die Photovoltaikanlage gestellt sein. Darüber hinaus muss die begünstigte Lieferung ausschließlich an die zukünftigen Betreiber:innen erfolgen.
Die Anmietung einer Photovoltaikanlage und Garantie- und Wartungsverträge bzw. Reparaturen einer bestehenden Photovoltaikanlage sind nicht begünstigt. Im Leasingfall muss anhand des Vertrags geprüft werden, ob eine begünstigte Lieferung oder eine nichtbegünstigte Anmietung vorliegt.
Bei Fragen zur Anwendung dieser Neuerung im Umsatzsteuergesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Der neue Investitionsfreibetrag (IFB) ab 1.1.2023 – erstmalige Anwendung in den Jahressteuererklärungen 2023

Der Investitionsfreibetrag kann als zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden. Die Abschreibung (AfA) wird dadurch nicht berührt. 
Im Ergebnis führt die Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrags dazu, dass nicht nur 100% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts abgeschrieben werden können, sondern darüber hinaus auch eine fiktive AfA in Höhe von 10% oder 15% für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. E-Fahrzeuge und Ladestationen, Photovoltaikanlagen oder Anlagen zur Speicherung von Strom), abgesetzt werden kann.
Der IFB kann für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Maximal begünstigt sind Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr.
Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für: GWG, Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, PKW und Kombi (ausgenommen E-Fahrzeuge), Gebäude, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Firmenwerte, unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, Bergbauunternehmen und Steinbrüche.

Der IFB ist aus unserer Sicht vor allem bei Betrieben gewerblicher Art für Photovoltaikanlagen interessant, da hier oft Gewinne entstehen. Der Investitionsfreibetrag wird jedenfalls von uns im Zuge der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben Rechnung entsprechend berücksichtigt. 


Senkung der Mindestkörperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften

Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsänderungsgesetzes 2023 wurde das Mindeststammkapital bei GmbHs mit 1.1.2024 von bisher EUR 35.000 auf künftig EUR 10.000 herabgesetzt.
Dies führt dazu, dass die Vorauszahlung der Mindestkörperschaftssteuer für alle GmbHs einheitlich auf EUR 500 pro Jahr reduziert wurde. Dies entspricht einer Vorauszahlung in Höhe von EUR 125 pro Quartal.
Trotz dieser gesetzlichen Änderung schreibt die Finanzverwaltung teilweise derzeit noch Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer vor, die auf der alten Mindestkörperschaftssteuer basieren. 
Sollte im aktuellen Vorauszahlungsbescheid für 2024 noch die alte Regelung festgesetzt sein, ist zu beachten, dass laut BMF keine gesetzliche Grundlage für eine automatische oder rückwirkende Anpassung des Vorauszahlungsbescheids besteht. Ein Herabsetzungsantrag auf die neue Regelung kann gestellt werden.

 

Falls Sie Fragen zur Mindestkörperschaftssteuer haben oder Unterstützung beim Beantragen einer Herabsetzung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
 

Autorin:

Michaela Loske-Vittorelli

michaela.loske-vittorelli@bdo.at
+43 5 70 375 - 8507