CSDDD nimmt letzte Hürde

Nach Einigung zwischen den Mitgliedsstaaten wurde die finale Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet.

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) musste im Rat der Europäischen Union adaptiert werden, nachdem einige Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland und Österreich, ihre Zustimmung verweigert hatten. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen wurde am 24.4.2024 nun final im EU-Parlament verabschiedet.
Das Ziel der CSDDD ist es, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten einzuführen, um die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu gewährleisten. Unternehmen werden verpflichtet sein, die Einhaltung in ihrer gesamten Aktivitätenkette zu kontrollieren.
Zentrale Änderungen gegenüber den Entwürfen betreffen die Erhöhung der Schwellenwerte, für die von der Richtlinie umfassten Unternehmen sowie die Einschränkung der Sorgfaltspflichten in der nachgelagerten Aktivitätenkette. Die heftig diskutierte zivilrechtliche Haftung für Unternehmen bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bleibt hingegen bestehen.

Wer ist von der CSDDD betroffen?

Die Schwellenwerte für die direkt betroffenen Unternehmen wurden angehoben. Während frühere Entwürfe Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. umfassten, gilt die CSDDD nach einer stufenweisen Einführung nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 450 Mio. Eine Unterscheidung nach Risikobranchen gibt es in der finalen Richtlinie nicht mehr. Auch Unternehmen aus Drittstaaten werden von der CSDDD erfasst, wenn sie Umsätze von mehr als EUR 450 Mio. in der EU erzielen. 
Die EU-Kommission ging bei den ursprünglichen Schwellenwerten von etwa 13.000 betroffenen Unternehmen in der EU sowie von etwa 4.000 betroffenen Unternehmen in Drittstaaten aus. Durch die Anpassung der Schwellenwerte sollen nun nur noch etwa 5.000 Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen sein.
Auch wenn sich der direkte Adressat:innenkreis der Richtlinie verkleinert hat, werden die meisten KMU in ihrer Rolle als Zulieferer mittelbar betroffen sein. Denn die direkt betroffenen Unternehmen werden von ihren Geschäftspartner:innen entlang ihrer Aktivitätenkette Nachweise über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einfordern. Dabei umfasst die vorgelagerte Aktivitätenkette sämtliche direkten und indirekten Geschäftspartner:innen, während sich die nachgelagerte Aktivitätenkette auf direkte Geschäftspartner:innen in den Bereichen Lagerung, Transport und Vertrieb beschränkt. Somit werden nahezu alle Unternehmen, unabhängig von den Schwellenwerten, von der CSDDD betroffen sein.

Wann tritt die CSDDD in Kraft?

Die EU-Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten zunächst in nationales Recht umgesetzt werden:
  • Ab 2027 fallen Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 1.500 Mio. in den Geltungsbereich der Richtlinie,
  • ab 2028 Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 900 Mio., und
  • ab 2029 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 450 Mio.

Was sind die wichtigsten Anforderungen der CSDDD?

Die Sorgfaltspflichten im Bereich Menschenrechte und Umwelt müssen in die Unternehmenspolitik integriert werden und negativen Auswirkungen in diesen Bereichen muss im Zweifelsfall aktiv entgegengewirkt werden. In der Praxis bedeutet dies neben dem Einsatz eines „Code of Conducts“ die Implementierung eines Systems zum risikobasierten Screening der Geschäftspartner:innen. Auf Basis eines solchen Screenings müssen risikoreiche Geschäftspartner:innen priorisiert geprüft werden (z.B. durch Lieferant:innenaudits), und gegebenenfalls müssen gemeinsam Maßnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen ergriffen werden. In letzter Instanz kann die CSDDD auch die Beendigung der Geschäftsbeziehung notwendig machen.
Des Weiteren fordert die CSDDD die Einrichtung von Beschwerdeverfahren, jährliche Erklärungen über die Sorgfaltspflichten sowie die Festlegung eines Klimaübergangsplans, der die notwendigen Anpassungen am Geschäftsmodell des Unternehmens zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens erläutert. Hierbei gibt es zahlreiche Überschneidungen mit der im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erforderlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Wie werden Verletzungen der Sorgfaltspflichten und der CSDDD geahndet?

Verstöße gegen die CSDDD können mit hohen finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Zum einen können Strafzahlungen von bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes verhängt werden. Zum anderen können Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, wenn sie den Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätenkette ungenügend nachkommen.

Unsere drei wichtigsten Handlungsempfehlungen:
  • Erhebung und Beurteilung möglicher negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entlang der Aktivitätenkette
  • Implementierung der Sorgfaltspflichten in Unternehmenspolitik und interne Prozesse (Verhaltenskodex und risikobasiertes Screening der Geschäftspartner:innen) sowie das Schaffen von Verantwortlichkeiten durch entsprechende Governance-Strukturen
  • Implementierung von Datenerhebungsprozessen zur ganzheitlichen Abbildung der Corporate Sustainability sowie die Nutzung von Synergien zwischen den einzelnen Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie)

Weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung finden Sie hier: 
 „Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstattung“