Benefits

Derzeit profitieren nur sehr wenige Arbeitnehmende vom Steuervorteil der ehemaligen Teuerungsprämie.

Anstatt der für die Kalenderjahre 2022 und 2023 vorgesehenen Teuerungsprämie darf im Kalenderjahr 2024 eine sogenannte „Mitarbeiter:innenprämie“ in Höhe von bis zu EUR 3.000 lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet: Es bedarf grundsätzlich einer kollektivvertraglichen Regelung, die eine Teuerungs- bzw. Mitarbeiter:innenprämie vorsieht. Alternativ wäre eine Betriebsvereinbarung bezüglich einer Teuerungs- bzw. Mitarbeiter:innenprämie möglich, die aufgrund einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurde. Existiert keine kollektivvertragsfähige Partei aufseiten des:der Dienstgeber:in, darf die Mitarbeiter:innenprämie nur dann abgabenfrei behandelt werden, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung existiert. Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine Vereinbarung betreffend der Gewährung einer Teuerungs- bzw. Mitarbeiter:innenprämie mit sämtlichen Dienstnehmer:innen zulässig, sofern eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung vorliegt.

Wenige Begünstigte

Derzeit gibt es aber nur wenige Kollektivverträge, wie z.B. den KV für Bankangestellte oder im Metallgewerbe für Arbeitende und Angestellte, die eine Mitarbeiter:innenprämie vorsehen. Mehr als 90% der Beschäftigten und auch deren Arbeitgebende in Österreich haben derzeit keine Chance, den Steuer- und Abgabenvorteil zu lukrieren!

Weitere Voraussetzungen

Ebenso wie die Teuerungsprämie für die Kalenderjahre 2022 und 2023 muss die Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 eine zusätzliche Zahlung darstellen und darf keine bisher gewährten Bonus-, Provisions- oder Prämienzahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen ersetzen. In den vergangenen Jahren gewährte Teuerungsprämien stehen der Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie im Kalenderjahr 2024 ausdrücklich nicht entgegen. Sieht der anwendbare Kollektivvertrag z.B. vor, dass nur eine geringere Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter erfolgt und stattdessen eine Mitarbeiter:innenprämie ausgezahlt wird, ist dies für die Abgabenbefreiung nicht schädlich, wenn die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden.

Klärung durch das BMF

Das BMF hat klargestellt, dass im Falle des Fehlens eines Betriebsrats oder eines kollektivvertragsfähigen Arbeitgeber:innenverbands eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen, nicht aber mit allen Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden muss. Daraus folgt, dass auch eine (schriftliche) Selbstverpflichtung des:der Arbeitgeber:in zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie als Anspruchsgrundlage denkbar ist. Eine weitere strittige Frage war, ob die Prämie in unterschiedlicher Höhe oder nur für einzelne Gruppen von Arbeitnehmenden ausbezahlt werden darf. Hier ist eine Tendenz des BMF erkennbar, wonach grundsätzlich ein Anspruch für sämtliche Mitarbeiter:innen bestehen muss, es aber zulässig ist, dass einzelne Arbeitnehmer:innen in Folge einer sachlichen Differenzierung keinen Anspruch haben. Eine sachliche Differenzierung der Höhe nach ist hingegen zulässig. 

Höchstgrenze beachten

Die Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie kann entweder als Einmalbetrag, in Teilbeträgen oder als anderer geldwerter Vorteil gewährt werden. Ein „Herausschälen“ aus Sachbezügen (z.B. Privatnutzung eines arbeitgeber:inneneigenen Kfz) ist allerdings verboten. Falls im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Gewinnbeteiligung vorgesehen ist, ist zu beachten, dass insgesamt nur ein Betrag in Höhe von maximal EUR 3.000 Euro steuerfrei verbleiben darf.