Steuervorteile 2024 optimal nützen

Steuervorteile 2024 optimal nützen

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Wie können Unternehmen für Ihre Mitarbeiter:innen Steuervorteile und Steuerbegünstigungen optimal nützen? Ein paar Beispiele haben wir im Folgenden zusammengefasst, ausführlich werden wir die wichtigsten Optionen in unserem Webinar am 11.1.2024 darstellen.

 

Mitarbeiter:innenbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des:der Arbeitgeber:in oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr. Der Vorteil muss allen Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss von Mitarbeiter:innen länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

 

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter:innen am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu EUR 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann für das Jahr 2023 auch eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Beide Begünstigungen dürfen insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr nicht übersteigen.

TIPP: In aller Regel wird für den:die Arbeitgeber:in die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das vorteilhaftere Instrument sein.

 

Mitarbeiter:innenprämie 2024

2024 wird die Teuerungsprämie leicht modifiziert als Mitarbeiter:innenprämie fortgesetzt. Diese muss nun entweder im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert sein. Falls kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist eine Vereinbarung betreffend die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie mit sämtlichen Dienstnehmer:innen anstelle der Betriebsvereinbarung ebenso zulässig, sofern eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung vorliegt.

Eine freie Auswahl wie bisher bei der Teuerungsprämie (bis EUR 2.000 frei und erst darüber bis EUR 3.000 aufgrund der Bindung an den KV, BV oder für alle bzw. Gruppen von Mitarbeitenden) ist nicht mehr zulässig! Die Grenze verbleibt bei EUR 3.000 und die Abgabenbefreiung umfasst wie bisher die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten. Beide Begünstigungen, Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Mitarbeiter:innenprämie 2024, dürfen im Hinblick auf eine Steuerbefreiung den Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr nicht übersteigen. Falls sie doch drüber liegen, ist nach Tarif zu versteuern.

 

Klimaticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel („Jobticket”) steuerfrei von dem:der Arbeitgeber:in übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte „KlimaTicket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

 

Home Office

Für die Abgeltung der Mehrkosten im Home Office kann der:die Arbeitgeber:in für max. 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu EUR 3 pro Home Office Tag (= EUR 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Home Office Pauschales muss die berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem:der Arbeitgeber:in getroffenen Vereinbarung (= Home Office Vereinbarung) in der Wohnung des:der Arbeitnehmer:in ausgeübt werden.

Um die Home Office Tage belegen zu können, hat der:die Arbeitgeber:in eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Home Office Tage muss am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) angeführt werden. Wird das Home Office Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft, kann der:die Arbeitnehmer:in den Differenzbetrag bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Frau Anna arbeitet 100 Tage ausschließlich in ihrer Wohnung im Home Office. Ihr Arbeitgeber bezahlt ihr pro Home Office Tag EUR 2, in Summe also EUR 200. In der Steuererklärung kann Frau Anna den nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem max. Betrag (EUR 3 x 100 = EUR 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem:der Arbeitnehmer:in vom Arbeitgebenden für Zwecke des Home Offices zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer:innen Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers zusätzlich bis zu einem Betrag von EUR 300 im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage pro Jahr im Home Office gearbeitet wurde.

Hat ein:e Arbeitnehmer:in neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Home Office Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese – wie bisher – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Home Office Pauschale.

 


#BDOtipp 

Webinar am 11.1.2024 von 9:00 bis 11:00 Uhr
People Thursday Impuls: Update 2024 - Lohnsteuer, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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