Aktuelles zu E-PKWs aus Arbeitnehmer:innensicht

Laden von arbeitgeber:inneneignen Elektrofahrzeugen

Das unentgeltliche Aufladen von arbeitgeber:inneneigenen Elektrofahrzeugen bei Arbeitgeber:innen ist nach wie vor abgabenfrei möglich. Auch der Kostenersatz für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation (z.B. Tankstelle) ist – bei Nachweis der Kosten mittels Fremdbeleg - unverändert abgabenfrei zulässig. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum Firmenfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.
Für das Laden an einer nicht öffentlichen Ladeeinrichtung (z.B. privates Einfamilienhaus) wurden die strengen Voraussetzungen aufgrund bisheriger Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis – mangels technischer Voraussetzung vieler Ladeinrichtungen - nun rückwirkend ab 1.1.2023 gelockert: Nun muss die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgeber:inneneigenen Elektrofahrzeug nicht mehr durch die Ladeeinrichtung selbst erfolgen, sondern kann auch in anderer Form sichergestellt werden. Dies kann z.B. durch fahrzeuginterne Aufzeichnungen (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) über Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) oder die Registrierung an der Ladeeinrichtung mittels Chips, RFID-Karten oder Schlüssel erfolgen. Die erforderliche Zuordnung des Chips, der Karte bzw. des Schlüssels zum Fahrzeug kann dabei technisch stattfinden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. Auf wen der Stromvertrag im Haushalt des:der Arbeitnehmer:in lautet, ist dabei unbeachtlich; für den Kostenersatz sind ausschließlich die dem arbeitgeber:inneneigenen Kraftfahrzeug zuzuordnenden Kilowattstunden ausschlaggebend. Der für den Kostenersatz im Kalenderjahr 2024 maßgebliche Strompreis beträgt dabei 33,182 Cent/kWh.

Laden von arbeitnehmer:inneneignen Elektrofahrzeugen

Das unentgeltliche Aufladen von arbeitnehmer:inneneigenen Elektrofahrzeugen bei Arbeitgeber:innen ist nach wie vor abgabenfrei möglich. Kostenersätze für das Laden von arbeitnehmer:inneneigenen Elektrofahrzeugen – sei es „zu Hause“ oder „unterwegs“ - ist jedoch weiterhin abgabenpflichtig.

Anschaffung einer Ladeeinrichtung

Die Anschaffung einer Ladeeinrichtung – sei es eine Zurverfügungstellung oder ein (teilweiser) Kostenersatz durch den:die Arbeitgebende:n – sind bis zu EUR 2.000 abgabenfrei möglich. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung ein arbeitgeber:inneneigenes Elektroahrzeug überlassen wurde bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe überlassen wird. Für einen den Freibetrag übersteigender Wert ist jedoch ein Sachbezug anzusetzen.

Diese schon bisher geltenden Regelungen wurden nun dahingehend ergänzt, dass die Begünstigung auch gilt, wenn der:die Arbeitgebende eine Ladeeinrichtung für ein arbeitgeber:innen eigenes Elektrofahrzeug least und es dem:der Arbeitnehmenden zur Verfügung stellt. Dabei sind die Anschaffungskosten relevant, die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Als Sachbezug ist in diesem Fall ebenso nur jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des EUR 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
Autorin: 
Julia Mäder 

julia.maeder@bdo.at
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