Arbeitszimmer und Arbeitszimmerpauschale

Vor allem durch die rasch voranschreitende Digitalisierung hat das Arbeitszimmer sowohl bei Selbständigen als auch Nichtselbständigen im Steuerrecht enorm an Bedeutung gewonnen. Im Folgenden geben wir hierzu einen kurzen Überblick über die relevanten Bestimmungen.   

Das Arbeitszimmer (Selbständige und Angestellte)

Grundsätzlich ist bei einem Arbeitszimmer immer zu unterscheiden, ob dies innerhalb oder außerhalb des eigenen Wohnungsverbands gelegen ist. Man spricht dann von einem innerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmer, wenn es von den Wohnräumlichkeiten aus betretbar ist.
 

Das Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbands:

Hierzu normiert § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG, dass ein innerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellt, wenn dieser Raum der Mittelpunkt der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Tätigkeit des:der Steuerpflichtigen ist. Weiters muss nach der Rechtsprechung und Meinung der Finanzverwaltung auch die Notwendigkeit des Arbeitszimmers gegeben sein. 

Handelt es sich jedoch um Räumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Lebensführung nicht gestatten (Ordinationsräumlichkeiten, Fotostudios, Lagerräume, Tonaufnahmestudios etc.), so ist dieser Raum nicht vom Begriff „Arbeitszimmer” umfasst. Hier gelten dann die allgemeinen Regelungen für Betriebsausgaben. 

Für die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist sowohl eine berufsbildbezogene Prüfung als auch eine einkunftsquellenbezogene Prüfung durchzuführen.
  • Die berufsbildbezogene Prüfung hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung auf das typische Berufsbild zu erfolgen. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftsquelle in zeitlicher Hinsicht mehr als 50% benützt wird. Hier ist zwischen Berufen zu unterscheiden, deren Mittelpunkt typischerweise innerhalb eines Arbeitszimmers liegt (z.B. Gutachter:in, Schriftsteller:in, Komponist:in, Dichter:in) und Berufen, deren Mittelpunkt typischerweise außerhalb eines Arbeitszimmers, liegt (z.B. Lehrer:in, Richter:in, Politiker:in, Dirigent:in) und somit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt und steuerlich nicht anerkannt ist. 
  • Bei der einkunftsquellenbezogenen Prüfung ist festzustellen, ob mehrere verschiedene Tätigkeiten insgesamt eine Einkunftsquelle oder ggf. mehrere Einkunftsquellen darstellen (wie z.B. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit). Stellt die Einkunftsquelle nur ein Berufsbild dar, so ist auf dieses Berufsbild abzustellen. Bei mehreren Berufsbildern einer Einkunftsquelle ist darauf abzustellen, welches davon den höchsten Einnahmeanteil hat. Treffen mehrere Einkunftsquellen zusammen, so ist hier zu prüfen, welches Berufsbild die jeweilige Tätigkeit hat. Treffen zwei Einkunftsquellen aufeinander, deren Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt, so ist die Abzugsfähigkeit nicht gegeben. In jenem Fall, in dem das Berufsbild der Tätigkeit einer Einkunftsquelle deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer und jenes der anderen Einkunftsquelle außerhalb des Arbeitszimmers hat, ist das Arbeitszimmer nur in der ersten Einkunftsquelle abzugsfähig. Haben beide Einkunftsquellen den Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, so ist eine anteilige Aufteilung vorzunehmen.

Hieraus ergibt sich, dass die Prüfung, ob ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, durchaus sehr komplex gestaltet sein kann, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.
 

Beispiel 1: Eine selbständige Buchhalterin übt ihre Arbeit in einem eigens dafür eingerichteten Raum in ihrer Wohnung aus, in der sie auch den Hauptwohnsitz hat. Das Zimmer wird ausschließlich für die Arbeit als selbständige Buchhalterin verwendet. Sie hat keine weiteren Büroräumlichkeiten angemietet und keine weiteren Einkünfte.

Lösung 1: Die Arbeit wird ausschließlich in diesem Raum ausgeübt. Dies entspricht auch regelmäßig dem Berufsbild einer selbständigen Buchhalterin. Weitere Einkünfte sind nicht vorhanden. --> Aufwendungen für das Arbeitszimmer können steuerlich berücksichtigt werden. 

 

Beispiel 2: Ein angestellter Softwareentwickler arbeitet ausschließlich im Büro des Arbeitgebers. Weiters werden noch Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit an der Universität erzielt.

Lösung 2: Da der Arbeitgeber im Büro einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, kann steuerlich kein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Bezüglich der Tätigkeit als Vortragender liegt der Fokus der Tätigkeit außerhalb der Wohnung. Somit kann auch für die selbständige Tätigkeit steuerlich kein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. 
 
 

Beispiel 3: Eine selbständige Schriftstellerin arbeitet von Ihrer Wohnung aus. Da die Wohnung nur aus 2 Zimmern besteht, hat sie kein eigenes Zimmer für die schriftstellerische Tätigkeit, sondern arbeitet vom Wohnzimmer aus. Weiters werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte in einer Werbeagentur erzielt. Hier wird auch regelmäßig die vom Arbeitgeber angebotene Home Office Möglichkeit genützt. 

Lösung 3: Da kein eigenes Zimmer für die Tätigkeit zur Verfügung steht, kann steuerlich kein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. --> Jedoch gegebenenfalls das Arbeitszimmerpauschale (siehe unten) sowie das Home Office Pauschale für die nicht selbständige Tätigkeit. 
 
 

Das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands:

Für Arbeitszimmer, die nicht innerhalb des Wohnungsverbands liegen, gilt die oben genannte Abzugsbeschränkung des § 20 EStG nicht. Jedoch muss auch hier die berufliche Notwendigkeit gegeben sein und ein gewisses Ausmaß erreichen, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt. Hierzu hat der VwGH entschieden, dass zum Beispiel gelegentliche Korrekturarbeiten in einem Raum in einer nicht bewohnten Vorsorgewohnung nicht ausreichen, damit dieser Raum ein Arbeitszimmer darstellt. 

Abziehbare Aufwendungen

Stellt das Ergebnis der Prüfung dar, dass es sich um ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne handelt, sind folgende Positionen regelmäßig als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. können als Werbungskosten berücksichtigt werden:
  • Anteilige Mietkosten bei Miete bzw. anteilige AFA bei Eigentum
  • Anteilige Betriebskosten
  • Anteilige Finanzierungskosten (Zinsen, bei Eigentumserwerb)
  • Kosten für Einrichtungsgegenstände, die nahezu ausschließlich der beruflichen Benützung dienen, wenn der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert
 

Das Arbeitszimmerpauschale (Selbständige)

Das Arbeitszimmerpauschale gem. § 4 Abs. 4 Z 8 EStG wurde vom Gesetzgeber neu geschaffen und kommt erstmalig für Veranlagungen ab dem Jahr 2022 zur Anwendung. Mit dem Arbeitszimmerpauschale können nun auch Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit angefallen sind, jedoch die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Arbeitszimmers nicht erfüllt wurden. Notwendig hierbei ist, dass tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und das Arbeitszimmer im eigenen Wohnungsverband (Hauptwohnsitz) liegt sowie, dass zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. 

Höhe des Pauschales: Wenn neben der betrieblichen Tätigkeit keine weiteren Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, beziehungsweise diese EUR 12.816 im Jahr 2024, nicht überschreiten, beträgt das Pauschale EUR 1.200 pro Jahr. Bei Überschreitung dieser Grenze beträgt das Pauschale EUR 300 pro Jahr. Weiters beinhaltet das Pauschale nicht etwaige Kosten im Zusammenhang mit Computer, Drucker etc. Diese können gegebenenfalls gesondert berücksichtigt werden. 
Werden mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt, steht das Pauschale nur einmal zu, jedoch besteht bei einer zusätzlichen nichtselbständigen Tätigkeit die Möglichkeit der Geltendmachung eines Home Office Pauschales. Die gleichzeitige steuerliche Geltendmachung eines Arbeitszimmers und des Arbeitszimmerpauschales ist nicht möglich. Das Arbeitszimmerpauschale kann auch neben der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. 
 

Beispiel 4: Eine selbständige Schriftstellerin arbeitet von Ihrer Wohnung aus. Da die Wohnung nur aus 2 Zimmern besteht, hat sie kein eigenes Zimmer für die schriftstellerische Tätigkeit, sondern arbeitet vom Wohnzimmer aus. Weiters werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (EUR 30.000 pro Jahr) als Angestellte einer Werbeagentur erzielt. Hier wird auch regelmäßig die vom Arbeitgeber angebotene Home-Office Möglichkeit genützt, es steht jedoch im Büro ein Arbeitsplatz zur Verfügung.  

Lösung 4: Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Geltendmachung eines Arbeitszimmerpauschales, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Da neben der selbständigen Tätigkeit noch eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die zu einem Einkommen über EUR 30.000 führt und dort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beträgt das Pauschale EUR 300 pro Jahr.
 
 
 
Autor: 
Lukas Steininger

lukas.steininger@bdo.at
+43 5 70 375 - 1354