Umgründungssteuerrechtliche Änderungen

Umgründungssteuerrechtliche Änderungen

Steuerliche Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz

Im Zuge der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen (Sitzverlegungen), Verschmelzungen und Spaltungen durch das EU-Umgründungsgesetz sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen im UmgrStG vonnöten. Während bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen zum Weg- und Zuzug Anwendung finden und sich auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen steuerlich keine wesentlichen Neuerungen ergeben, stellt die Einbettung der grenzüberschreitenden Spaltung in das UmgrStG eine wesentliche Errungenschaft des AbgÄG 2023 dar.

Grenzüberschreitende Spaltungen

Bislang waren im internationalen Kontext lediglich Auslandsspaltungen (Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland aufgrund vergleichbarer Vorschriften) vom Anwendungsbereich des UmgrStG umfasst. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen im EU-UmgrG findet das österreichische Umgründungssteuergesetz nunmehr ebenfalls auf grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung Anwendung. Das UmgrStG wird daher mit dem AbgÄG 2023 um Regelungen betreffend eine mögliche Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs (im Falle der Export-Spaltung) sowie Regelungen für eine mögliche Entstehung des Besteuerungsrechts (im Falle der Import-Spaltung) ergänzt. Die neuen Regelungen orientieren sich stark an den bereits bestehenden Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen in Art. I UmgrStG.

Art. VI UmgrStG soll entsprechend nur zur Anwendung kommen, insoweit es zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs hinsichtlich stiller Reserven und eines allfälligen Firmenwerts kommt. Wenn eine Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs vorliegt, soll es zu einer analogen Anwendung des Ratenzahlungskonzepts (unter den bereits bekannten Voraussetzungen) kommen.

Grenzüberschreitende Ausgliederung

Ein weitgehendes Novum stellt die grenzüberschreitende Ausgliederung dar, die eine weitere Gestaltungsmöglichkeit als steuerliche Einbringung unter Gesamtrechtsnachfolge für grenzüberschreitende Strukturierungen bietet. Ausgliederungen i.S.d. § 47 Abs. 5 EU-UmgrG sollen unter Art. III UmgrStG fallen und entsprechend steuerlich als Einbringung zu behandeln sein (gesellschaftsrechtlich gelten sie jedoch als Spaltung). Bei der Ausgliederung i.S.d. EU-UmgrG überträgt eine Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere dadurch neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen an die übertragende Gesellschaft.

Um die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III für grenzüberschreitende Ausgliederungen zu erfüllen, müssen (analog wie bei der Einbringung) qualifiziertes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 UmgrStG vorliegen und die sonstigen formalen und materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UmgrStG erfüllt sein. Bei Nichterfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG stellt die grenzüberschreitende Ausgliederung steuerlich eine „verunglückte“ Einbringung mit den damit verbundenen Rechtsfolgen dar.

Die Regelungen sind erstmals auf Umgründungen anwendbar, die nach dem 31.1.2023 beschlossen wurden.

 

Ausnahme Bei der Buchwertfortführung in RE-Import-Fällen

Zur Vermeidung von Steuergestaltungen soll die Ausnahme der Buchwertfortführung bei Re-Import-Fällen in § 6 Z 6 lit h EStG auch auf Konstellationen ausgeweitet werden, bei denen die Steuerschuld der zuziehenden Beteiligung in der Vergangenheit nach § 16 Abs. 1a UmgrStG nicht entstanden ist. Diese Regelung tritt bereits mit 1.4.2023 rückwirkend in Kraft.

 

EntstrickungSregelungen auf Anteilsinhaberebene

Darüber hinaus wurden im Zuge des AbgÄG 2023 die Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene erweitert. Dabei soll gegen eine Einschränkung des Besteuerungsrechts auf Anteilsinhaberebene für side-stream Verschmelzungen (und Spaltungen) ohne Gewährung einer Gegenleistung vorgesorgt werden. Dementsprechend kommt es im Falle der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden der Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch den ausländischen Anteilsinhaber zur Besteuerung. Die Regelungen sind erstmals für Verschmelzungen aber auch für Ab- und Aufspaltungen mit Stichtag nach dem 30.6.2023 anwendbar.

 

Erweiterung beim Verzicht auf die Gegenleistung

Der taxative Katalog des § 19 Abs. 2 UmgrStG regelt die Fälle, in denen eine Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Zuge einer Einbringung unterbleiben kann, ohne dabei die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III zu verletzen. Bislang war ein Verzicht nach § 19 Abs. 2 UmgrStG bei Beteiligung am einzubringenden Vermögen und an der übernehmenden Körperschaft im selben Verhältnis nicht möglich. Nun ist der Verzicht auf die Gewährung einer Gegenleistung gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 UmgrStG auch möglich, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.

 

Erleichterungen für Geschäfte im Rückwirkungszeitraum

Rechtsbeziehungen zwischen Einbringendem:r und übernehmender Körperschaft sollen nach § 18 Abs. 3 UmgrStG bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können, sofern es eine vertragliche Grundlage gibt, die dem allgemeinen ertragsteuerlichen Fremdvergleichsgrundsatz standhält. Als Ausnahme dieses neu eingeführten Rückwirkungsgrundsatzes bleiben Rechtsbeziehungen des:der Einbringenden (als natürliche Person) zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit dessen:deren eigener Beschäftigung. Derartige Verrechnungen sollen erst ab Vertragsabschluss für Zeiträume (frühestens) nach Abschluss des Einbringungsvertrags steuerwirksam sein. Bei Einbringungen von Gesellschaften, deren Gesellschafter:innen als Mitunternehmer:innen anzusehen sind, gilt § 18 Abs. 3 UmgrStG auch für diese Mitunternehmer:innen. Diese Regelungen gelten nach § 34 Abs. 1 UmgrStG insbesondere auch für Spaltungen. Anwendbar sollen die Regelungen erstmals für Umgründungen mit Stichtag nach dem 30.6.2023 sein.

 


Autorin:

Ellen Witkowski
ellen.witkowski@bdo.at
+43 5 70 375 - 1605

 

 

 

 

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