Steuertipps für Arbeitnehmer:innen

Steuertipps für Arbeitnehmer:innen

1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2023 bezahlen  

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können in diesem Jahr noch abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 – soweit die Anschaffungskosten EUR 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.


 

2. Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2018 beantragen 

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt),
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften,
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus bzw. des Mehrkindzuschlags,
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags oder
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine freiwillige Arbeitnehmer:innenveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

 TIPP: Am 31.12.2023 endet daher die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2018

Hat ein:e Arbeitgeber:in im Jahr 2018 von den Gehaltsbezügen eines:r Arbeitnehmers:in zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann er:sie bis spätestens 31.12.2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.


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