Änderung Liebhabereiverordnung - Verlängerung Betrachtungszeitraum

In den letzten Jahren war der Anstieg der Kauf- und Baupreise für Immobilien überproportional im Verhältnis zum Mietpreisanstieg. Weiters führten die Leitzinserhöhungen der EZB ab Mitte 2022 und die damit verbundenen Zinsanstiege bei vielen Vermieter:innen dazu, dass im Falle einer Fremdfinanzierung in dem von der Liebhabereiverordnung statuierten Betrachtungszeitraum keine Gesamtüberschüsse zu erwarten sind. Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen Vermietungen nicht als Einkunftsquelle anerkannt werden (Liebhaberei).
Mit dem BGBl II Nr. 89/2024 vom 27.3.2024 wurde nun auf diese Entwicklungen reagiert.

Verlängerung des Betrachtungszeitraums

Der Betrachtungszeitraum wird sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert. Es ergeben sich folgende neue Betrachtungszeiträume:
  • Große Vermietung (§ 2 Abs. 3 LVO)
  1. 30 Jahre (bislang: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  2. höchstens 33 Jahre (bislang: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
 
  • Kleine Vermietung (§ 2 Abs. 4 LVO)
  1. 25 Jahre (bislang: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  2. höchstens 28 Jahre (bislang: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)

Die Verlängerungen sind auf Vermietungen anzuwenden, deren Betrachtungszeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

Wertänderungen von Grund und Boden

Bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses war es nach Ansicht der Finanzverwaltung im außerbetrieblichen Bereich bei der kleinen und großen Vermietung bislang unzulässig, Veräußerungsgewinne miteinzubeziehen. Nun ist in § 3 Abs. 1 LVO der letzte Satz („Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.“) entfallen.
 
Autor: 
Mathias Müller 
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