Wagniskapitalfondsgesetz

Das am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossene Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) ermöglicht die Errichtung eines Wagniskapitalfonds (WKF) in Form einer Aktiengesellschaft. Diese neue Art von Fonds wird eine Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen bieten und den Zugang zu Eigenkapital für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachen. Den Regierungsvorlagen zufolge soll sich die Finanzierungslage der Unternehmen durch ein Investitionsvolumen von rund EUR 500 Mio. verbessern.


Welche Neuerungen bringt das Wagniskapitalfondsgesetz? 


Die Wagniskapital-Aktiengesellschaft (WK-AG) gilt als besondere Form des Alternativen Investmentfonds (AIF) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft . Das Gesetz ermöglicht potenziellen Investoren einer WK-AG die Finanzierung von Unternehmen unabhängig von der Gesellschaftsform (Kapital- oder Personengesellschaft) mittels verbriefter und handelbarer Anteile von Aktien. Dadurch soll für nicht börsennotierte Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital erleichtert werden. Die Ausgestaltung ähnelt dabei den international bekannten Venture-Capital- und Private-Equity-Fonds, wie z.B. dem Luxemburger „SICAF“.
 

Fondsbesteuerung 

Aus steuerlicher Perspektive weicht der österreichische Gesetzgeber von den Vorschlägen der AVCO (Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation) ab und wendet die bekannten Regeln zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und AIF an. Eine WK-AG ist demnach aus steuerlicher Sicht als Investmentfonds zu qualifizieren und gilt daher dem Transparenzprinzip entsprechend nicht als Besteuerungsobjekt im Sinne der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Bestimmungen. Die Besteuerung der laufenden Erträge der WK-AG erfolgt – bis auf wenige Ausnahmen – auf Ebene der Aktionäre. Abweichungen finden sich z.B. bei dem Erwerb und der Veräußerung der Anteile des Fonds, da diese als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden.  Der WKF selbst unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, womit auch die Abgabe einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung obsolet wird. Aufgrund der fehlenden Körperschaftsteuersubjektivität sind Ausschüttungen an die WK-AG nicht von der KESt-Befreiung umfasst.
Hinsichtlich der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge der WK-AG ist zwischen ordentlichen Erträgen  und außerordentlichen Erträgen zu unterscheiden. Zu den ordentlichen Erträgen zählen dabei im Wesentlichen Zins- und Dividendenerträge unter Abzug von dem WKF angelasteten Kosten, die außerordentlichen Erträge umfassen realisierte Substanzgewinne und -verluste aus den Verlagerungen des Fonds. Zusätzlich ist zu beachten, dass umfangreiche Verlustverrechnungs- und Vortragsmöglichkeiten auf der Ebene des Fonds (der WK-AG) bestehen. Weiters sind ausschüttungsgleiche sowie thesaurierte Erträge steuerlich relevant. Sofern die Anteilskassen der WK-AG bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) registriert sind (Meldefonds), hat die WK-AG durch eine:n steuerliche:n Vertreter:in die steuerpflichtigen Erträge an die OeKB zu melden, die in weiterer Folge die sogenannte steuerliche Behandlung des Fonds  veröffentlicht. Wird die WK-AG nicht registriert (Nichtmeldefonds), ist die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis mindestens  10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind.
Werden die Aktien der WK-AG von einer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Erträge sowie die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien (Fondsanteile) der Kapitalertragsteuer von 27,5%. Dieser KESt-Abzug entfaltet Endbesteuerungswirkung, sofern die Aktien von einer inländischen depotführenden Stelle gehalten werden. Bei einer depotführenden Stelle im Ausland sind die Erträge im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu deklarieren und unterliegen ebenfalls dem 27,5%igen Sondersteuersatz.   Handelt es sich bei den Investoren um juristische Personen oder Privatstiftungen, sind die jeweiligen Befreiungsbestimmungen für die einzelnen Ertragsarten auf Fondsebene zu beachten.
Die dem WKF für die Verwaltung des Fondsvermögens verrechneten Gebühren gelten umsatzsteuerlich in der Regel als unecht steuerbefreit. Die Umsatzsteuer stellt sohin üblicherweise keine Kostenbelastung dar. 

Institutionelle Ausgestaltung

Die Besonderheit an dem neuen WK-AG ist die verpflichtende Ausgestaltung in Form einer Aktiengesellschaft. Somit verweist das Gesetz auf die jeweiligen aktienrechtlichen Bestimmungen im AktG. Da es sich um einen AIF handelt, unterliegt es zudem auch dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). Somit ist eine Fremdverwaltung durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM vorgesehen.  Zudem sind aufsichtsrechtliche Sondervorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung der WK-AG als Fondsvehikel, zu beachten. Aufgrund des hohen Veranlagungsrisikos ist der Erwerb der Aktien Privatkund:innen untersagt und nur professionellen Anleger:innen und qualifizierten Privatanleger:innen gestattet.
 

Fazit 

Das Ziel des WKFG ist die Errichtung eines Alternativen Investmentfonds in Form einer Aktiengesellschaft. Investoren können damit in nicht börsennotierte Unternehmen investieren und kleinen sowie mittleren Unternehmen wird hierdurch der Zugang zu Eigenkapital erleichtert. Hinsichtlich der Besteuerung sind die Regelungen der Fondsbesteuerung zu beachten. Um dabei die nachteiligen Folgen eines  Nichtmeldefonds und die damit einhergehende pauschale Besteuerung von Erträgen zu vermeiden, empfiehlt sich die Registrierung eines solchen Fonds bei der Oesterreichischen Kontrollbank.

Als Spezialist:innen in der Fondsbesteuerung unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung und stehen für Detailfragen zur Verfügung.

 


Autor:

Maximilian Yassine Kozanek
maximilian.kozanek@bdo.at
+43 5 70 375 - 1478