Abschaffung der kalten Progression - Steuervorteile für Dienstnehmer:innen

Die Regierung hat ihre Pläne zur Verwendung des „variablen Drittels“ aus der Abschaffung der kalten Progression präsentiert. Welche Neuerungen gibt es und wer profitiert von der Abschaffung der kalten Progression?

Im Fokus der Neuerungen, die erst im Parlament beschlossen werden müssen, steht die Entlastung der Bezieher:innen von niedrigen und mittleren Einkommen und von Familien mit Kindern. Daneben werden arbeitsmarktpolitische Leistungsanreize gesetzt.

Die Änderungen im Detail:
 

Anhebung der Tarifgrenzen

Zur Entlastung – vor allem der unteren und mittleren Einkommensschichten – wurden die Steuertarifstufen angepasst:
 

  Steuersatz

  Ab 2024

  0%

  EUR 12.816

  20%

  EUR 20.818

  30%

  EUR 34.513

  40%

  EUR 66.612

  48%

  EUR 99.266

 

Zuschuss zur Kinderbetreuung und Kindermehrbetrag

Der freiwillige, steuerfreie Zuschuss von Arbeitgeber:innen für die Betreuung von Kindern von Arbeitnehmer:innen wurde von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr angehoben. Darüber hinaus wurde die Altersgrenze angehoben, sodass künftig Kinder bis zum 14. Lebensjahr von der Begünstigung erfasst sind.
Der Kindermehrbetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auf bis zu EUR 700 jährlich pro Kind erhöht.

Home Office Regelungen

Die Möglichkeit der Zahlung eines nicht steuerbaren Home Office Pauschales, der Geltendmachung von Differenzwerbungkosten im Zusammenhang mit dem Home Office Pauschale und der Berücksichtigung von Kosten für die Ausstattung des Home Office Arbeitsplatzes mit ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu einem Betrag von EUR 300 pro Veranlagungsjahr als Werbungskosten wurden in das Dauerrecht übernommen. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Begünstigungen mit Ende des Jahrs 2023 auslaufen.
 

Zulagen und Zuschläge

Der Steuerfreibetrag von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurde von EUR 360 auf EUR 400 monatlich erhöht.
Darüber hinaus wurde der Steuerfreibetrag für Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat von EUR 86 auf EUR 120 erhöht. Befristet für 2024 und 2025 wird der Freibetrag für die ersten 18 Überstunden auf EUR 200 angehoben.
 

Erhöhung des Gewinnfreibetrags für Selbständige

Beim Gewinnfreibetrag wird der Betrag von EUR 30.000 auf EUR 33.000 erhöht. Dadurch soll einerseits jener Teil der Bemessungsgrundlage, der mit 15% besteuert wird, erhöht werden, und andererseits soll dadurch auch der Grundfreibetrag, der dem:der Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zusteht, steigen.