Änderungen und Neuerungen im Rahmen der Novellierung des WiEReG

Mit 13.7.2023 hat der Bundesrat die Novellierung des WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) beschlossen.

Mit der Gesetzesnovelle soll unter anderem die Einsicht bei berechtigtem Interesse umgesetzt werden. Hintergrund für diese Änderung ist, dass im Rahmen des EuGH-Urteils vom 22.12.2022 die unionsrechtliche Grundlage für die bisher geltende unbeschränkte öffentliche Einsicht Dritter in das Register wirtschaftlicher Eigentümer weggefallen ist.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll im Zuge der WiEReG-Novelle zudem zu einer zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden. Zudem sollen Scheinunternehmen mittels automatisierter Datenübermittlung des Registers an die Abgabenbehörden bekämpft werden.

 

Änderungen im Überblick 

Im Rahmen der Novellierung des WiEReG wurden unter anderem folgende nicht unwesentliche Änderungen beschlossen:

 

Verzicht auf automationsunterstützte Übernahme wirtschaftlicher Eigentümer:innen oberster Rechtsträger

Auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung des obersten Rechtsträgers kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 1 Z 2 WiEReG). In der Praxis wird dies insbesondere für Gesellschaften relevant sein, die letztlich von einer inländischen Privatstiftung kontrolliert werden. Bisher war in derartigen Fällen lediglich die inländische Privatstiftung als oberster Rechtsträger zu melden und die wirtschaftlichen Eigentümer wurden automatisch aus der Meldung des obersten Rechtsträgers übernommen. Künftig kann in derartigen Fällen auf die automatische Datenübernahme verzichtet werden, beispielsweise falls der meldende Rechtsträger zu einem anderen Ergebnis kommt, wer als wirtschaftlicher Eigentümer der Privatstiftung zu melden ist.
 

Offenlegung relevanter Treuhandschaftsverhältnisse

Künftig sind sämtliche für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevanten Treuhandschaftsverhältnisse offenzulegen (§ 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG). Dies bedeutet, dass somit für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Treuhandschaftsverhältnisse auch offenzulegen sind, wenn sie innerhalb der Beteiligungskette bestehen. Bisher waren derartige Treuhandschaftsverhältnisse im Rahmen der WiEReG-Meldung nur offenzulegen, wenn sie für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant waren und auf Ebene des wirtschaftlichen Eigentümers oder des meldenden Rechtsträgers bestanden, bestehende Treuhandschaftsverhältnisse auf Zwischenebenen waren nicht offenzulegen.

Die Registerbehörde hat das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu führen und ist berechtigt, Sanktionsmaßnahmen durchzuführen (§ 7 Abs. 1 WiEReG).

 

Einsicht bei berechtigtem Interesse

Wie eingangs bereits erwähnt, wird es künftig wieder möglich sein, für andere Personen als Verpflichtete Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu nehmen. Sofern „berechtigtes Interesse“ besteht, können künftig Dritte Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beantragen. „Berechtigtes Interesse“ besteht unter anderem in Fällen, in denen der:die Antragsteller:in mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte und aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen (§ 9 Abs. 2a WiEReG). Wenn ein Antrag auf Abfrage eines Rechtsträgers gestellt wird, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen. Nach Genehmigung des Antrags ist dem:der Antragsteller:in per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgelts und Abruf des Auszugs zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist (§ 10 Abs. 2 WiEReG).

 

Einsicht bestimmter öffentlicher Einrichtungen und anderer Behörden 

Öffentliche Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, können bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen (§ 9 Abs. 2b WiEReG). Zusätzlich wird u.a. den Trägern der Krankenversicherung die behördliche Einsicht für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug in das Register gewährt (§ 12 Abs. 1 Z 12 WiEReG). Weiters dürfen künftig auch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für den Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Einsicht in das Register nehmen (§ 12 Abs. 3 WiEReG).

 

Ergänzende Angaben am erweiterten WiEReG-Auszug 

Der von Verpflichteten abrufbare erweiterte WiEReG-Auszug hat künftig folgende ergänzende Informationen zu enthalten:

  • Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen
  • Angabe, ob für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Treuhandschaftsverhältnisse vorliegen
  • Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde
  • Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde (§ 9 Abs. 4 WiEReG)

 

Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden 

In § 14a WiEReG wird künftig verankert, dass die Registerbehörde mit inländischen- und ausländischen Behörden Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenarbeit zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen erfolgt. 

Dabei sind eingeschränkte Compliance-Packages nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung (§ 14a Abs. 1 WiEReG).

 

Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen

Im Rahmen der WiEReG-Novelle wird der Begriff eines Finanzvergehens dahingehend eingegrenzt, dass ein Finanzvergehen nur dann vorliegt, wenn Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer:innen nicht binnen 4 Wochen nach Kenntnis offengelegt werden und dabei wirtschaftliche Eigentümer:innen nicht offengelegt werden (§ 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG).

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich hingegen jemand schuldig, wer vorsätzlich eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer:innen nicht binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 15 Abs. 4) und nicht unter § 15 Abs. 1 oder 3 fällt. Dies bedeutet letztlich, dass unrichtige oder unvollständige Meldungen, bei denen jedoch sämtliche wirtschaftliche Eigentümer:innen offengelegt wurden, bei Vorsatz „nur mehr“ unter den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit fallen.

Wer vorsätzlich einen Auszug gem. § 10 Abs 1 i.V.m. § 9 Abs. 2a WiEReG abruft (Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses), obwohl kein berechtigtes Interesse vorliegt, wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000 bestraft (§ 15 Abs. 6a).

 

Zustellung von Zwangsstrafen 

Seit 1.8.2023 erfolgt die Zustellung der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an eine:n Zustellungsbevollmächtigte:n des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamts für Großbetriebe (§ 16 Abs.  3). Somit wird künftig auch bei Rechtsträgern, die beim Finanzamt für Großbetriebe veranlagt sind, an den dem Finanzamt für Großbetriebe bekannt gegebene:n Zustellungsbevollmächtigte:n zugestellt und nicht mehr an den Rechtsträger selbst.

Des Weiteren ist es neuerdings möglich, für Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG auch eine:n eigene:n Zustellungsbevollmächtigte:n zu bestimmen. Dies ist beispielsweise für Fälle relevant, bei denen eine Steuerberatungskanzlei für die allgemeinen Steuerangelegenheiten zuständig ist, aber Beratungen im Zusammenhang mit WiEReG von einer anderen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskanzlei geleistet werden.

 



Autorin:

Lena Sophie Frost
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