Beantragung Energiekostenpauschale bis 30.11.2023

Beantragung Energiekostenpauschale bis 30.11.2023

In Zeiten steigender Energiekosten stellt die österreichische Bundesregierung mit der Energiekostenpauschale eine Unterstützung für Klein- und Kleinstunternehmen bereit. Die Energiekostenpauschale soll es diesen Unternehmen ermöglichen, die finanzielle Belastung durch hohe Energiekosten besser zu bewältigen.

 

Was ist die Energiekostenpauschale?

Die Höhe der Pauschalförderung variiert je nach Branche und Jahresumsatz des Unternehmens. Sie kann zwischen EUR 110 und EUR 2.475 betragen und wird rückwirkend für das Jahr 2022 gewährt.

 

Wer ist berechtigt?

Gefördert werden unternehmerisch tätige Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 10.000 und höchstens EUR 400.000 im Jahr 2022. Es ist zu beachten, dass manche Unternehmen von dieser Förderung ausgeschlossen sind. Dazu gehören öffentliche Unternehmen, Unternehmen aus den Bereichen Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Immobilienwesen, Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

 

Antragsprozess und Voraussetzungen

Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist von den Unternehmen selbst einzubringen. Die Anträge für die Energiekostenpauschale können online über die Website www.energiekostenpauschale.at bzw. das Unternehmensservice-Portal gestellt werden. Der Antragszeitraum erstreckt sich von 8.8. - 30.11.2023. Um die Pauschalförderung zu beantragen, benötigen Unternehmen lediglich eine Handysignatur oder ID Austria und einen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im Vergleich zu vielen anderen Förderungen sind keine Dokumente, Steuerunterlagen, Belge oder Energieintensitätsnachweise notwendig.

Die Höhe der Förderung wird anhand der Branchenzugehörigkeit, des Umsatzes und der gewählten Förderungsperiode berechnet. Unternehmen erhalten sofort nach Einreichung des Antrags eine Information über die berechnete Förderung, die innerhalb weniger Tage ausbezahlt wird. Zu beachten ist, dass gemäß aktueller Regelungen Zuschüsse gemäß dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) als Betriebseinnahmen gelten und entsprechend steuerpflichtig sind.