Das DBA Russland-Österreich ist nun auch von Österreich suspendiert

Das DBA Russland-Österreich ist nun auch von Österreich suspendiert

Österreich reagiert damit auf die teilweise Suspendierung, die Russland am 8.8.2023 veröffentlicht hat. 

viktoria.oberrader@bdo.atÖsterreich hat das DBA Russland-Österreich teilweise suspendiert und reagiert damit auf die teilweise Suspendierung, die Russland am 8.8.2023 veröffentlicht hat. Für in Österreich unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige kann dieser Schritt relevante Auswirkungen haben, da Abkommensvorteile wegfallen.

 

Hintergrund

Zur teilweisen Suspendierung des DBA Russland-Österreich von russischer Seite haben wir Sie hier bereits informiert. Nun hat Österreich reagiert und mit BGBl III 2023/200 vom 6.12.2023 kundgemacht, dass auch Österreich weite Teile des DBA bis auf weiteres nicht mehr anwenden wird. Am gleichen Tag hat das BMF dazu ein kurzes Informationsschreiben veröffentlicht (Geschäftszahl 2023-0.867.389).

 

Welche Bestimmungen des DBA sind betroffen?

Mit der Kundmachung am 6.12.2023 sind neben den Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22) auch die Regelungen zur Betriebsstättendefinition (Art. 5), Gleichbehandlung (Art. 24), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1) und zur Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2) fortan nicht mehr anwendbar. Zudem wurden auch mehrere Protokollbestimmungen suspendiert.

Österreich ist damit im Verhältnis zu Russland in seinem Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt, womit nur das nationale österreichische Steuerrecht relevant ist (analog wird dies Russland sehen). Dadurch entfallen zum Beispiel folgende Abkommensvorteile, die für österreichische Steuerpflichtige mit Russlandbezug in der Praxis besonders relevant waren:

  • Der reduzierte Quellensteuersatz auf Dividenden in Höhe von 5% bzw. 15% kann nicht mehr genutzt werden.
  • Für Zinsen und Lizenzgebühren sah das DBA kein Quellenbesteuerungsrecht vor.
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit einer in Österreich ansässigen Person wurden in Österreich befreit, wenn Russland zum Beispiel als Tätigkeits- oder Betriebsstättenstaat die Person besteuern durfte. Im umgekehrten Fall konnte Österreich bei in Russland ansässigen Personen durch das DBA an der Besteuerung gehindert gewesen sein.
  • Soweit das Besteuerungsrecht zu Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen Russland zugeordnet war, hatte Österreich diese Einkünfte als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich zu befreien.

Mit Entfall der Abkommensvorteile kann eine Besteuerung der Einkünfte in Russland und in Österreich die Folge sein, was eine Doppelbesteuerung mit sich bringt.

 

Besteht mit Russland weiterhin eine umfassende Amtshilfe?

Wegen der teilweisen Suspendierung des DBA Russland-Österreich und da Österreich seit März 2022 keine Informationen mehr mit Russland austauscht, stellt sich die Frage, ob Österreich mit Russland noch eine umfassende Amtshilfe hat. Relevant ist das Bestehen einer umfassenden Amtshilfe insbesondere für die Eigenschaft eines ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 KStG), bei der Befreiung von Dividenden aus Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 6 KStG) und bei der Verlustberücksichtigung ausländischer Freistellungsbetriebsstätten (§ 2 Abs. 8 EStG).

Das BMF hat dazu am 6.12.2023 eine weitere Information veröffentlicht (Geschäftszahl 2023-0.863.890). Damit stellt das BMF ausdrücklich klar, dass die Voraussetzung des „Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" für die oben angeführten Bestimmungen weiterhin erfüllt ist.

 

Handlungserfordernis bei Russlandbezug

Personen mit Russlandbezug, die in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, sollten evaluieren, welche steuerlichen Folgen die teilweise Suspendierung des DBA Russland-Österreich für sie bedeutet. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

 


 

Autorin:

Viktoria Oberrader

viktoria.oberrader@bdo.at
+43 5 70 375 - 4205