FlexCo

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Steuerliche Vorteile der neuen Mitarbeiter:innenbeteiligung

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde am 15.12.2023 das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) zur neuen Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft beschlossen. Die neue Gesellschaftsform soll Österreich als Wirtschaftsstandort für junge Unternehmen mit originellen Ideen attraktiv halten und deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen. Dieses Vorhaben wird durch das ebenso jüngst beschlossene Start-up-Förderungsgesetz mit neuen Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen aus steuerlicher Sicht unterstützt.

Rechtlicher Rahmen der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Seit 1.1.2024 ist das FlexKapGG in Kraft und die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft („FlexCo“, Firmenwortlaut „FlexKapG“ oder „FlexCo“) möglich. Die FlexCo baut auf Regelungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes auf, enthält allerdings auch neue Elemente. Daher wird die FlexCo als Hybridform zwischen GmbH und AG angesehen.

 

Zentrale Charakteristika der FlexCo im Überblick:

  • Mindeststammkapital: EUR 10.000
  • Mindeststammeinlage: EUR 1
  • Vereinfachte elektronische Gründung zulässig
  • Erweiterte Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats: 
    • Zumindest mittelgroße Flexible Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mio., Umsätzen von über EUR 10 Mio. und/oder mehr als 50 Arbeitnehmer:innen sind aufsichtsratspflichtig.
  • Erleichterte Formalanforderungen: 
    • Das Einverständnis aller Gesellschafter:innen ist für die schriftliche Beschlussfassung nicht erforderlich.
    • Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist zulässig.
    • Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen können in Form einer notariell oder anwaltlich errichteten Privaturkunde erfolgen.
  • Unternehmenswertanteile:
    • Ausgabe im Ausmaß von unter 25% des Stammkapitals möglich
    • Der geringste Nennbetrag lautet EUR 0,01.
    • Beteiligte Mitarbeiter:innen haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn sowie Liquidationserlös, allerdings keine Stimmrechte. 
  • Vereinfachte Umwandlung:
    • Die FlexCo kann in eine GmbH bzw. AG und vice versa umgewandelt werden. Aus steuerlicher Sicht liegt eine steuerneutrale formwechselnde Umwandlung vor.

 

Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung

Durch das neue Start-up-Förderungsgesetz werden geldwerte Vorteile aus Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen, zu denen auch Unternehmenswert-Anteile zählen, später besteuert und steuerlich begünstigt. Die neue Besteuerungssystematik bietet Start-ups und KMU die Möglichkeit, hochqualifizierte Mitarbeiter:innen für sich zu gewinnen. Dazu müssen sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

  • Ebene der Arbeitgeber:innen: 
    • Nicht mehr als 100 Arbeitnehmer:innen („pro Kopf Anzahl“) beschäftigt;
    • Umsatzgrenze von EUR 40 Mio. wird nicht überschritten;
    • Anteilsgewährung innerhalb von 10 Jahren nach Gründung des Unternehmens;
    • Konzernklausel: Das Unternehmen darf nicht in einen Konzernabschluss einbezogen werden. Es werden nicht mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte von Unternehmen gehalten, die ihrerseits in einen Konzernabschluss einbezogen werden. 
  • Ebene der Arbeitnehmer:innen:
    • Weder unmittelbar noch mittelbar zu 10% oder mehr am Kapital des Arbeitgeber:innenunternehmens beteiligt; 
    • Vinkulierungsklausel: Vereinbarung, dass Veräußern oder Übertragen der Anteile unter Lebenden nur mit Zustimmung des:der Arbeitgeber:in möglich ist;
    • Dienstverhältnis besteht seit mindestens 2 Jahren;
    • Anteile werden mindestens 3 Jahre gehalten.  

 

Zeitpunkt der Besteuerung

Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen werden nicht zum Zeitpunkt der Gewährung besteuert, sondern erst, wenn der geldwerte Vorteil zufließt. Im Regelfall geschieht dies bei der Veräußerung der Anteile. Daneben sieht das Gesetz weitere Ereignisse vor, die im Falle ihres Eintretens zu einer Besteuerung führen. Darunter fallen z.B. das Ende des Dienstverhältnisses oder die Liquidation des:der Arbeitgeber:in.

 

Bemessungsgrundlage

Als steuerliche Bemessungsgrundlage wird der Veräußerungserlös herangezogen, sofern die Anteile verkauft werden. Tritt ein anderes im Gesetz vorgesehenes Ereignis (z.B. Ende des Dienstverhältnisses) ein, ist der gemeine Wert die Besteuerungsgrundlage. 

 

Besteuerungsregime

Die Besteuerung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 

Abgaben

Sondersteuersatz

Progressiver Steuersatz

Einkommensteuer

75% der Bemessungsgrundlage mit Sondersteuersatz i.H.v. 27,5%
 

25% der Bemessungsgrundlage mit progressiven Einkommensteuertarif

Lohnnebenkosten

Keine 

Pflicht (z.B. KommSt, DB, DZ, DGA (für Wien), MVK)

Sozialversicherung

Aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt

Aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt


 Die Abgaben werden grundsätzlich über den Lohnsteuerabzug durch den:die Arbeitgeber:in abgeführt. Bei Besteuerung der Anteile nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss der:die Arbeitnehmer:in eine verpflichtende Veranlagung durchführen.

 


 

Autorinnen: 

Magdalena Holzer
magdalena.holzer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1088

       

Lena Payer
lena.payer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1167