Photovoltaikanlagen und Umsatzsteuer

Steigendes Umweltbewusstsein und hohe Energiekosten sorgen für ein zunehmendes Interesse an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Auch steuerlich wird die Anschaffung von PV-Anlagen zunehmend attraktiver: Der selbst erzeugte Strom ist, soweit es den typischen privaten Eigenbedarf betrifft, von der Elektrizitätsabgabe befreit; für die Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen mit Engpassleistung von maximal 25 kWp besteht in ähnlicher Weise im Ausmaß von 12.500 kWh/Jahr eine Einkommensteuerbefreiung.

Auch in der Umsatzsteuer gibt es Möglichkeiten, die Anschaffung einer PV-Anlage „steueroptimal“ zu gestalten:

 

Anschaffung und Nutzung der PV-Anlage am Privatgebäude

Die Einspeisung von elektrischer Energie in das Stromnetz, die mit der eigenen PV-Anlage erzeugt wurde, begründet für sich eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG. Mit der Stromeinspeisung aus einer PV-Anlage, die auf privat genutzten Flächen aufgestellt bzw montiert ist, wird der Steuerpflichtige typischerweise Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Die Stromlieferung ist damit zwar von der Umsatzsteuer befreit; umgekehrt können Kleinunternehmer aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen (insbesondere Anschaffungskosten der PV-Anlage, Installations- und Wartungsleistungen) geltend machen.

Auf die „Kleinunternehmerbefreiung“ kann jedoch verzichtet werden – hierfür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich (bloße Geltendmachung in der UVA ist nicht ausreichend). Durch diesen Verzicht wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung (und aus allfälligen Kosten in Zusammenhang mit dem Betrieb der) Photovoltaikanlage möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden.

Bei Verzicht auf die „Kleinunternehmerbefreiung“ werden auch die korrespondierenden Stromlieferungen steuerpflichtig (mit 20 % Umsatzsteuer); es kommt aber in der Regel zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger (Energieversorger). In Höhe des nicht eingespeisten und im privaten Haushalt genutzten Stroms ist ein anteiliger Eigenverbrauch anzusetzen; die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus den Selbstkosten, somit aus der auf den Privatanteil entfallenden AfA (Abschreibungsdauer 20 Jahre).

 

Anschaffung und Nutzung der PV-Anlage in einem bestehenden Betrieb

Die unternehmerische Tätigkeit aus der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms tritt zur bestehenden unternehmerischen Tätigkeit hinzu, wobei sie für umsatzsteuerliche Zwecke ein einziges gemeinsames Unternehmen bilden. Insbesondere sind für die Erklärung der Umsätze und Geltendmachung der Vorsteuern gemeinsame UVAs und Jahressteuererklärungen einzureichen.

Die Ausführungen zur Anschaffung und Nutzung von PV-Anlagen am Privatgebäude gelten grundsätzlich sinngemäß: Sofern die „Kleinunternehmergrenze“ von 35.000 € netto pro Jahr überschreiten ist, ist ein Abzug der Vorsteuern aus den mit der PV-Anlage verbundenen Lieferungen und Dienstleistungen bei überwiegender unternehmerischer Nutzung möglich. Im Zuge der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Stromlieferung (Steuersatz 20 %) geht die Steuerschuld auf den Empfänger (Energieversorger) über (Reverse Charge).

Ein wichtiger Hinweis für die Praxis: Soweit der selbst erzeugte Strom im eigenen Unternehmen genutzt wird, ist keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen; der Strom wird in diesem Fall nämlich – ebenso wie in Zusammenhang mit der Einspeisung in das öffentliche Netz – für unternehmerische Zwecke genutzt.

 

Fazit

Mit der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms wird eine (zusätzliche) unternehmerische Tätigkeit begründet – unabhängig davon, ob die PV-Anlage auf privat oder betrieblich genutzten Flächen installiert wird. Ein etwaiger Verzicht auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) ist in der Regel wirtschaftlich vorteilhaft: Die diesfalls auf die Stromverkäufe entfallende Umsatzsteuer stellt keinen Kostenfaktor dar, weil die Steuerschuld auf den Energieversorger übergeht und die gezahlten (Netto-)Einspeistarife typischerweise nicht zwischen Kleinunternehmern und „normalen“ Unternehmern als Lieferanten unterscheiden. Die für die Privatnutzung jährlich anfallende Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer ist typischerweise sehr gering. Dem steht jedoch als Vorteil die Geltendmachung des - typischerweise hohen – Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung gegenüber.

Nichtsdestoweniger empfiehlt es sich, die steuerliche Vorteilhaftigkeit im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Stromlieferungen, sondern auch allfällige weitere Umsätze (zB bisher steuerbefreit behandelte Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche selbständige Einkünfte) umfasst.

 

Sie haben Fragen zum Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

 


Autorin:

Stefanie Geringer
stefanie.geringer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1588

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