Erwerbstätigkeit in der Pension

Unser Thema am People Thursday, dem 22. Februar 2024: 


Pensionist:innen steht es grundsätzlich frei, neben dem Bezug einer regulären Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (ab Jänner 2024 schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen auf das Regelpensionsalter der Männer bis 2033) können grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen, müssen aber weiterhin Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Lag der Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 pro Monat (Wert 2023), fielen Sozialversicherungsbeiträge an. Selbst Pensionsversicherungsbeiträge mussten weiterhin bezahlt werden und vom Zuverdienst blieb wenig netto übrig. Die geringfügige Erhöhung der Pension im Folgejahr aufgrund der bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge war dafür nur ein schwacher Trost.
Das Jahr 2024 bringt nun wichtige gesetzliche Änderungen, die die Attraktivität und Förderung einer Erwerbstätigkeit in der Pension steigern sollen. Der Bund übernimmt die Dienstnehmer:innenbeiträge zur Pensionsversicherung für einen Zuverdienst bis zu einer Höhe von EUR 1.036,88, was der doppelten Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Pensionist:innen profitieren insofern, da bis zu diesem Freibetrag keine Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Dienstgeber:innenbeiträge bleiben allerdings unverändert. Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf ASVG-Versicherte, sondern auch auf GSVG- und BSVG-Versicherte. Diese Beitragsübernahme gilt ausschließlich für Bezieher:innen einer Regelpension und betrifft ausschließlich laufende Bezüge und keine Sonderzahlungen. Durch den Freibeitrag erhöht sich aber wiederum die Lohn- oder Einkommensteuer, sodass der SV-Vorteil aufgrund der höheren Steuerlast zum Teil wegfällt. Derzeit ist diese Maßnahme bis 31.12.2025 befristet.

Wie gestaltet sich die neue Regelung in der Praxis?


Beispiel 1:
Ein Pensionist bekommt eine Bruttopension von EUR 3.000. Zusätzlich verdient er als Angestellter EUR 1.500 dazu. Die Nettopension beträgt (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) EUR 2.379,98. Der Nettozuverdienst beträgt (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) EUR 873,58. Gesamt bekommt der Pensionist von insgesamt EUR 4.500 brutto einen Nettobetrag von EUR 3.253,46. 
 
Der Pensionist erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar EUR 106,28 an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um EUR 31,88 mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).

Beispiel 2:
Eine Pensionistin bekommt eine Bruttopension von EUR 3.000. Zusätzlich verdient sie als Angestellte EUR 5.000 dazu. Die Nettopension beträgt (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) EUR 2.379,98. Der Nettozuverdienst beträgt (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) EUR 2.448,54. Gesamt bekommt die Pensionistin von insgesamt EUR 8.000 brutto einen Nettobetrag von EUR 4.828,52. 
 
Die Pensionistin erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar EUR 106,28 an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um EUR 27,63 mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).


Die technische Umsetzung in der Personalverrechnung ist aktuell nicht möglich, weil die ÖGK derzeit noch an der Umstellung arbeitet. Voraussichtlich wird die technische Umsetzung im April funktionieren. Die Monate bis dahin müssen dann aufgerollt werden.
 
 

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