Aktuelles:

Covid-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen

16 Dezember 2020

Reinhard Rindler, Partner, Leiter Tax |
Thomas Neumann, Partner |

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz (Covid-19-StMG) beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll am 17.12.2020 erfolgen. Wir haben in den Tax News 4/2020 schon über die wichtigsten geplanten Änderungen berichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden aber noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:


365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern 

Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von EUR 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gutscheine müssen in der Zeit vom 1.11.2020 bis 31.1.2021 ausgegeben werden. In der Begründung heißt es, dass die Steuerbefreiung sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen soll.

Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von EUR 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen. Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.

 

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über fünf Jahre verteilt abzusetzen.

 

Neues Ratenzahlungsmodell

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

 

Sonstige Änderungen

  • Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für Darlehen sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20% auf 10%.

 

Bereits in den Tax News 4/2020 erläuterte Änderungen durch das Covid-19-StMG

Einkommensteuer

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschlägen, die trotz Home Office, Quarantäne und Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Verlängerung der pauschalen Berechnung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2021.
  • Gewinnermittlung gem. § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften, die die Abzugsfähigkeit eines allfälligen Zinsüberhangs auf 30% des steuerlichen EBITDA beschränkt.
  • Bei der Veranlagung 2020 und 2021 können für die Berechnung der 10%-Grenze für Spenden die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 herangezogen werden. 

Umsatzsteuer

  • Ab 1.1.2021 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 10% für bestimmte Reparaturdienstleistungen.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Covid-19-In-Vitro-Diagnostika, Covid-19-Impfstoffen und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 echt umsatzsteuerbefreit.
  • Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und für Publikation (jedoch nicht für Zeitungen und andere periodische Druckschriften).
  • Verschiebung der Neuerungen im EU-/Drittstaaten-Versandhandel auf 1.7.2021.
  • Anpassungen aufgrund des Brexits.

Abgabenverfahren

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

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