Das Jahr 2021 bringt wieder einige steuerliche Änderungen mit sich.
Der Initiativantrag zum Covid-19-StMG sieht im Bereich der Umsatzsteuer folgende wesentlichen Neuerungen vor:
Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes
Per 1.7.2020 wurde coronabedingt ein ermäßigter Steuersatz von 5% für Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen (Hotellerie, Camping) und den Publikations- sowie Kulturbereich eingeführt. Diese Regelung war bis 31.12.2020 befristet.
Der 5%-ige Steuersatz wird nunmehr für alle vorstehend angeführten Leistungen bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen von der Verlängerung sind lediglich Zeitungen und andere periodische Druckschriften, für die ab 1.1.2021 wieder der 10%-ige Steuersatz gelten wird.
Verschiebung Neuregelung Versandhandel
Das Inkrafttreten der Neuregelung des EU-Versandhandels sowie des Drittstaats-Versandhandels wird auf 1.7.2021 verschoben.
Für österreichische Versandhändler, die Waren an Privatpersonen im EU-Ausland versenden, gilt ab 1.7.2021 eine einheitliche Versandhandelsschwelle von EUR 10.000/Jahr. Wird diese überschritten, so muss an Kundinnen und Kunden mit ausländischer USt fakturiert werden. Bei rechtzeitiger Anmeldung für den sogenannten One-Stop-Shop kann diese ausländische USt aber in Österreich erklärt und abgeführt werden. Somit ist keine Registrierung bei ausländischen Finanzämtern erforderlich.
Ermäßigter Steuersatz für Reparaturdienstleistungen
Reparaturleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche unterliegen ab 1.1.2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Eine derartige ermäßigt besteuerte Reparatur liegt vor, wenn der Entgeltsanteil für die Arbeitsleistung den Entgeltsanteil für allfällige Ersatzteile übersteigt.
Anpassungen aufgrund des Brexit
Aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung nach dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 auch umsatzsteuerlich als Drittstaat. Dies hat Auswirkungen auf bestimmte Leistungsortregeln und Steuerbefreiungen. Warenlieferungen aus Österreich nach Großbritannien an Unternehmer gelten ab 1.1.2021 (bei Erfüllung der Voraussetzungen) als steuerbefreite Ausfuhrlieferungen. Sie sind daher keine innergemeinschaftliche Lieferungen mehr.
Nordirland gilt in Hinblick auf Warenlieferungen abweichend davon weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Warenlieferungen aus Österreich nach Nordirland an Unternehmer sind daher auch in Zukunft (bei Erfüllung der Voraussetzungen) steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen.
Steuerbefreiung für Covid-19-Diagnostika und Impfstoffe
Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Covid-19-In-vitro-Diagnostika und Covid-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika zusammenhängende sonstige Leistungen werden echt steuerbefreit. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Vorleistungen steht somit trotz der Steuerbefreiung zu. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung wird zulässig sein. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuerbefreiung ist vom Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der MWSt-SystemRL abhängig und steht daher noch nicht fest.
Da es sich derzeit erst um einen parlamentarischen Initiativantrag handelt, bleibt hinsichtlich sämtlicher Neuerungen die endgültige Gesetzwerdung abzuwarten. Es könnten sich allenfalls noch Änderungen ergeben.
Sprechen Sie mit unseren Steuerexperten Katja Pilz und Roman Haller über Umsatzersatz, ermäßigten Steuersatz, uvm.

[email protected]
+43 5 70 375 - 8505

[email protected]
+43 5 70 375 - 4788